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Document 32022O0747

    Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2022/23)

    ECB/2022/23

    ABl. L 137 vom 16.5.2022, p. 177–184 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/05/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2022/747/oj

    16.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 137/177


    LEITLINIE (EU) 2022/747 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 5. Mai 2022

    zur Änderung der Leitlinie 2012/120/EU über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (EZB/2022/23)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 3.3, 5.1, 12.1 und 14.3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In einem komplexen globalen Finanzsystem mit zunehmenden grenzüberschreitenden Verflechtungen spielen so genannte Zweckgesellschaften eine wichtige Rolle. Multinationale Unternehmen errichten Zweckgesellschaften zur Steuerung ihrer Finanzanlagen, zur Verbesserung ihres Zugangs zu verschiedenen Finanzmärkten sowie zur Organisation ihrer materiellen und immateriellen Vermögenswerte weltweit. In Bezug auf außenwirtschaftliche Statistiken haben Zweckgesellschaften zunehmend an Bedeutung gewonnen, da sie als spezialisierte finanzielle Gesellschaften oder zuletzt auch als spezialisierte nicht-finanzielle Gesellschaften gegründet werden können, welche multinationale Unternehmen für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum und Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Handel und für sonstige Tätigkeiten im Rahmen einer konzernweiten Finanz- und Gewinnmaximierungsstrategie errichten.

    (2)

    Die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften würden dem Eurosystem ein besseres Verständnis der Rolle dieser Gesellschaften im Wirtschafts- und Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets ermöglichen. Insbesondere die statistischen Daten zur Tätigkeit von Zweckgesellschaften in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die eine hohe Konzentration von Zweckgesellschaften aufweisen, würden es dem Eurosystem ermöglichen, die grenzüberschreitenden Verbindungen zwischen den Strömen und Beständen von Zweckgesellschaften zu analysieren und zu interpretieren sowie die damit verbundenen finanziellen und wirtschaftlichen Risiken für die Zwecke der Finanzstabilitätsanalyse zu bewerten. Obwohl die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften als institutionelle Einheiten bereits auf nationaler Ebene erhoben werden, werden sie der Europäischen Zentralbank (EZB) nicht gesondert gemeldet. Die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften sollten daher vierteljährlich von den nationalen Zentralbanken (NZBen) an die EZB gemeldet werden.

    (3)

    Die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften können von den zuständigen Statistikbehörden, die keine NZBen sind, erhoben und/oder erstellt werden. Daher kann die Meldung dieser Daten an die EZB eine Zusammenarbeit zwischen den NZBen und diesen zuständigen Behörden erfordern.

    (4)

    Die EZB war Mitglied der Arbeitsgruppe zu Zweckgesellschaften, die 2016 vom Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistik des Internationalen Währungsfonds (IWF) eingesetzt wurde. Die Arbeitsgruppe behandelte unter anderem die Frage des Fehlens einer international vereinbarten Definition von Zweckgesellschaften und unterbreitete in ihrem Abschlussbericht (2) einen Vorschlag für eine solche Definition. Die Anforderungen an die NZBen in Bezug auf die Meldung statistischer Daten zu Zweckgesellschaften sollten daher dieser Definition Rechnung tragen.

    (5)

    Die Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 wird folgende Nummer 18 angefügt:

    „18.

    ‚Zweckgesellschaft‘: eine förmlich eingetragene und/oder errichtete juristische Person, die

    a)

    als institutionelle Einheit ausgewiesen wird;

    b)

    keine oder höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt;

    c)

    über keine oder nur geringe physische Präsenz verfügt;

    d)

    in dem Wirtschaftsgebiet, in dem sie ansässig ist, über keine oder nur wenige Produktionsstätten verfügt (‚Aufnahmestaat‘);

    e)

    direkt oder indirekt von Gebietsfremden des Aufnahmestaates kontrolliert wird;

    f)

    errichtet wurde, um bestimmte Vorteile zu erlangen, die der Aufnahmestaat mit einem oder mehreren der folgenden Ziele gewährt: i) ihrem/n Eigentümer/n Zugang zu den Kapitalmärkten oder komplexen Finanzdienstleistungen zu gewähren, ii) den/die Eigentümer gegen finanzielle Risiken abzuschirmen, iii) die regulatorische und steuerliche Belastung zu verringern, iv) die Vertraulichkeit ihrer Transaktionen und ihrer/s Eigentümer/s zu wahren;

    g)

    Geschäfte fast ausschließlich mit Gebietsfremden des Aufnahmestaats abwickelt;

    h)

    über eine finanzielle Vermögensbilanz verfügt, die zum großen Teil aus grenzüberschreitenden Forderungen und Verbindlichkeiten besteht, außer im Falle von Unternehmen, die marktfähige Schuldverschreibungen begeben, wo diese Informationen möglicherweise nicht verfügbar sind.“

    2.

    In Artikel 2 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

    „(1b)   Die NZBen melden der EZB vierteljährliche Daten über die internationalen Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Fristen.“

    3.

    In Artikel 6 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „Soweit die Daten für eine Position der Tabellen 1 bis 5 und 10 des Anhangs II ihrem Umfang nach vernachlässigbar oder unbedeutend für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und die nationalen Statistiken sind oder die Datenerhebung für eine solche Position nicht mit vernünftigem Kostenaufwand möglich ist, melden die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, die auf soliden statistischen Methoden beruhen, sofern der analytische Wert der Statistiken nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus melden die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen für die folgenden Gliederungen in den Tabellen 1, 2, 4, 6 und 10 von Anhang II:“

    4.

    Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

    „Artikel 8a

    Erste Datenübermittlung zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften nach Wirksamwerden der Leitlinie (EU) 2022/747 (EZB/2022/23)

    Nach Wirksamwerden der Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/23) (*1) erfolgt die erste Übermittlung von Daten zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 im März 2023 in Bezug auf die Daten für das vierte Quartal 2022.

    Vierteljährliche Daten für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 2020 werden spätestens im September 2023 übermittelt.

    (*1)  Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie 2012/120/EU über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (EZB/2022/23) (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 177).“"

    5.

    Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

    Artikel 2

    Wirksamwerden

    Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

    Artikel 3

    Adressaten

    Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Mai 2022.

    Für den EZB-Rat

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

    (2)  IWF-Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistik (BOPCOM), Final Report of the Task Force on Special Purpose Entities, BOPCOM Paper 18/03, 2018. Abrufbar auf der Website des IWF unter www.imf.org.

    (3)  Leitlinie 2012/120/EU der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge I und II der Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang I wird folgender Abschnitt 6 angefügt:

    „6.   Vierteljährliche grenzüberschreitende Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften

    Zweck

    Zweck der vierteljährlichen grenzüberschreitenden Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften ist es, die Rolle solcher Einheiten in den verschiedenen Komponenten der externen Sektorkonten besser zu verstehen. Daten solcher Einheiten können als separate Position ausgewiesen werden, um ein besseres Verständnis ihrer Rolle im Wirtschafts- und Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets zu ermöglichen.

    Anforderungen

    Die NZBen müssen Daten zu vierteljährlichen grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 melden.“

    2.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Tabelle 8 erhält folgende Fassung:

    „Tabelle 8

    Sektorgliederungen

    Sektor 1

    Sektor 2

    Sektor 2d

    Sektor 2r

    Sektor x

    Gesamte Volkswirtschaft

     

    Zentralbank

     

    Sonstige MFI

     

    Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

     

    Geldmarktfonds

     

    Staat

     

    Übrige Sektoren

    Gesamte Volkswirtschaft

     

    Zentralbank

     

    Sonstige MFI

     

    Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

     

    Geldmarktfonds

     

    Staat

     

    Übrige Sektoren

     

    Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

     

    Versicherungsunternehmen und Altersvorsorgesysteme

     

    Sonstige Finanzinstitute

     

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck

    Gesamte Volkswirtschaft

     

    Zentralbank

     

    Sonstige MFI

     

    Staat

     

    Übrige Sektoren

     

    Darunter:

     

    Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

     

    Versicherungsunternehmen und Altersvorsorgesysteme

     

    Sonstige Finanzinstitute

     

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Gesamte Volkswirtschaft

     

    Zentralbank

     

    Sonstige MFI

     

    Staat

     

    Übrige Sektoren

    Gesamte Volkswirtschaft

     

    Finanzielle Kapitalgesellschaften

     

    Andere Sektoren als finanzielle Kapitalgesellschaften“

    b)

    Die folgende Tabelle 10 wird angefügt:

    „Tabelle 10

    Vierteljährliche grenzüberschreitende Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften

     

     

    Teilsatz für die Veröffentlichung

    QBOP

    QIIP

    QBOP

    QIIP

    C/A

    D/L

    B/N

    C/A

    D/L

    B/N

    C/A

    D/L

    B/N

    C/A

    D/L

    B/N

    Leistungsbilanz

    G2_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    Warenhandel

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    darunter Nettoausfuhr von Waren im Transithandel

    G1_I8

     

     

     

     

     

    G1_I8

     

     

     

     

     

    Dienstleistungen

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    darunter Transportleistungen

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    darunter Finanzdienstleistungen

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    darunter Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    darunter Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    Primäreinkommen

    G2_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    darunter Vermögenseinkommen (Sektor x)

    G2_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    Direktinvestitionen (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    Dividenden und Entnahmen (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Reinvestierte Gewinne (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    Schuldverschreibungen (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wertpapieranlagen (Sektor x)

    G2_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    Dividenden (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Reinvestierte Gewinne (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zinsen auf Schuldverschreibungen (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    Übrige Vermögenseinkommen (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    darunter Zinsen (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    Sekundäreinkommen

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    Vermögensübertragungsbilanz

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    darunter Bruttoerwerb/-veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

    Kapitalbilanz (Sektor x)

    G2_I8

    G1_I8

     

    G2_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    Direktinvestitionen (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

    G2_I8

    G2_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    Dividendenwerte und Investmentfondsanteile (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

    G2_I8

    G2_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

    wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen gebietsansässig ist (Sektor x)

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

    wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen nicht gebietsansässig ist (Sektor x)

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

    wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen unbekannt ist (Sektor x)

     

     

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

    Beteiligungskapital ohne reinvestierte Gewinne (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen gebietsansässig ist (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen nicht gebietsansässig ist (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen unbekannt ist (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Reinvestierte Gewinne (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Schuldverschreibungen (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

    G2_I8

    G2_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

     

     

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

    G2_I8

    G2_I8

     

     

     

     

     

     

     

    wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen gebietsansässig ist (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

    wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen nicht gebietsansässig ist (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

    wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen unbekannt ist (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

    Wertpapieranlagen (Sektor x)

    G2_I8

    G1_I8

     

    G2_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    Dividendenwerte und Investmentfondsanteile (Sektor x)

    G2_I8

    G1_I8

     

    G2_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    Schuldverschreibungen (Sektor x)

    G2_I8

    G1_I8

     

    G2_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    Kurzfristig (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    Langfristig (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen (Sektor x)

     

     

    G1_I8

    G2_I8

    G2_I8

    G2_I8

     

     

    G1_I8

     

     

    G2_I8“

    Übrige Vermögenseinkommen (Sektor x)

    G2_I8

    G2_I8

     

    G2_I8

    G2_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

    darunter Kurzfristig (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     

    darunter Langfristig (Sektor x)

    G1_I8

    G1_I8

     

    G1_I8

    G1_I8

     

     

     

     

     

     

     


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