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Document 32022O0747
Guideline (EU) 2022/747 of the European Central Bank of 5 May 2022 amending Guideline ECB/2011/23 on the statistical reporting requirements of the European Central Bank in the field of external statistics (ECB/2022/23)
Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2022/23)
Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2022/23)
ECB/2022/23
OJ L 137, 16.5.2022, p. 177–184
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/05/2022
16.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/177 |
LEITLINIE (EU) 2022/747 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 5. Mai 2022
zur Änderung der Leitlinie 2012/120/EU über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (EZB/2022/23)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 3.3, 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In einem komplexen globalen Finanzsystem mit zunehmenden grenzüberschreitenden Verflechtungen spielen so genannte Zweckgesellschaften eine wichtige Rolle. Multinationale Unternehmen errichten Zweckgesellschaften zur Steuerung ihrer Finanzanlagen, zur Verbesserung ihres Zugangs zu verschiedenen Finanzmärkten sowie zur Organisation ihrer materiellen und immateriellen Vermögenswerte weltweit. In Bezug auf außenwirtschaftliche Statistiken haben Zweckgesellschaften zunehmend an Bedeutung gewonnen, da sie als spezialisierte finanzielle Gesellschaften oder zuletzt auch als spezialisierte nicht-finanzielle Gesellschaften gegründet werden können, welche multinationale Unternehmen für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum und Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Handel und für sonstige Tätigkeiten im Rahmen einer konzernweiten Finanz- und Gewinnmaximierungsstrategie errichten. |
(2) |
Die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften würden dem Eurosystem ein besseres Verständnis der Rolle dieser Gesellschaften im Wirtschafts- und Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets ermöglichen. Insbesondere die statistischen Daten zur Tätigkeit von Zweckgesellschaften in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die eine hohe Konzentration von Zweckgesellschaften aufweisen, würden es dem Eurosystem ermöglichen, die grenzüberschreitenden Verbindungen zwischen den Strömen und Beständen von Zweckgesellschaften zu analysieren und zu interpretieren sowie die damit verbundenen finanziellen und wirtschaftlichen Risiken für die Zwecke der Finanzstabilitätsanalyse zu bewerten. Obwohl die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften als institutionelle Einheiten bereits auf nationaler Ebene erhoben werden, werden sie der Europäischen Zentralbank (EZB) nicht gesondert gemeldet. Die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften sollten daher vierteljährlich von den nationalen Zentralbanken (NZBen) an die EZB gemeldet werden. |
(3) |
Die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften können von den zuständigen Statistikbehörden, die keine NZBen sind, erhoben und/oder erstellt werden. Daher kann die Meldung dieser Daten an die EZB eine Zusammenarbeit zwischen den NZBen und diesen zuständigen Behörden erfordern. |
(4) |
Die EZB war Mitglied der Arbeitsgruppe zu Zweckgesellschaften, die 2016 vom Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistik des Internationalen Währungsfonds (IWF) eingesetzt wurde. Die Arbeitsgruppe behandelte unter anderem die Frage des Fehlens einer international vereinbarten Definition von Zweckgesellschaften und unterbreitete in ihrem Abschlussbericht (2) einen Vorschlag für eine solche Definition. Die Anforderungen an die NZBen in Bezug auf die Meldung statistischer Daten zu Zweckgesellschaften sollten daher dieser Definition Rechnung tragen. |
(5) |
Die Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) (3) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgende Nummer 18 angefügt:
|
2. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Die NZBen melden der EZB vierteljährliche Daten über die internationalen Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Fristen.“ |
3. |
In Artikel 6 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Soweit die Daten für eine Position der Tabellen 1 bis 5 und 10 des Anhangs II ihrem Umfang nach vernachlässigbar oder unbedeutend für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und die nationalen Statistiken sind oder die Datenerhebung für eine solche Position nicht mit vernünftigem Kostenaufwand möglich ist, melden die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, die auf soliden statistischen Methoden beruhen, sofern der analytische Wert der Statistiken nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus melden die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen für die folgenden Gliederungen in den Tabellen 1, 2, 4, 6 und 10 von Anhang II:“ |
4. |
Folgender Artikel 8a wird eingefügt: „Artikel 8a Erste Datenübermittlung zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften nach Wirksamwerden der Leitlinie (EU) 2022/747 (EZB/2022/23) Nach Wirksamwerden der Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/23) (*1) erfolgt die erste Übermittlung von Daten zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 im März 2023 in Bezug auf die Daten für das vierte Quartal 2022. Vierteljährliche Daten für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 2020 werden spätestens im September 2023 übermittelt. (*1) Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie 2012/120/EU über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (EZB/2022/23) (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 177).“" |
5. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden
Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Mai 2022.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) IWF-Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistik (BOPCOM), Final Report of the Task Force on Special Purpose Entities, BOPCOM Paper 18/03, 2018. Abrufbar auf der Website des IWF unter www.imf.org.
(3) Leitlinie 2012/120/EU der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgender Abschnitt 6 angefügt: „6. Vierteljährliche grenzüberschreitende Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften
Zweck der vierteljährlichen grenzüberschreitenden Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften ist es, die Rolle solcher Einheiten in den verschiedenen Komponenten der externen Sektorkonten besser zu verstehen. Daten solcher Einheiten können als separate Position ausgewiesen werden, um ein besseres Verständnis ihrer Rolle im Wirtschafts- und Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets zu ermöglichen.
Die NZBen müssen Daten zu vierteljährlichen grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 melden.“ |
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|