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Document 32022D1994R(01)
Corrigendum to Council Decision (EU) 2022/1994 of 17 October 2022 on the position to be taken on behalf of the European Union within the Sub-Committee on Geographical Indications established by the Comprehensive and Enhanced Partnership Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and the Republic of Armenia, of the other part, as regards the adoption of its rules of procedure (Official Journal of the European Union L 273 of 21 October 2022)
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/1994 des Rates vom 17. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben im Zusammenhang mit der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt (Amtsblatt der Europäischen Union L 273 vom 21. Oktober 2022)
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/1994 des Rates vom 17. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben im Zusammenhang mit der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt (Amtsblatt der Europäischen Union L 273 vom 21. Oktober 2022)
ST/12753/2022
ABl. L 304 vom 24.11.2022, p. 87–93
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1994/corrigendum/2022-11-24/oj
24.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/87 |
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/1994 des Rates vom 17. Oktober 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben im Zusammenhang mit der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
( Amtsblatt der Europäischen Union L 273 vom 21. Oktober 2022 )
Auf Seite 20 erhält der Beschluss (EU) 2022/1994 des Rates folgende Fassung:
BESCHLUSS (EU) 2022/1994 DES RATES
vom 17. Oktober 2022
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben im Zusammenhang mit der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates (2) geschlossen, seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewandt und trat am 1. März 2021 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 240 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Unterausschuss für geografische Angaben (im Folgenden „Unterausschuss“) eine Geschäftsordnung. |
(3) |
Da die vom Unterausschuss anzunehmende Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt diesbezüglich im Namen der Union im Unterausschuss vertreten werden soll. |
(4) |
Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Unterausschusses angenommen werden. |
(5) |
Daher sollte der Standpunkt der Union im Unterausschuss auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses dieses Unterausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Unterausschuss für geografische Angaben in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg, am 17. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. … DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN EU-ARMENIEN
vom …
über die Annahme seiner Geschäftsordnung
DER UNTERAUSSCHUSS FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN EU-ARMENIEN —
gestützt auf das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (3) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 240,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 240 des Abkommens hat der Unterausschuss für geografische Angaben die Aufgabe, die Umsetzung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben zu überwachen und die Zusammenarbeit und den Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. |
(2) |
Nach Artikel 240 Absatz 2 des Abkommens kann der Unterausschuss für geografische Angaben Beschlüsse fassen. |
(3) |
Nach Artikel 240 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Unterausschuss für geografische Angaben eine Geschäftsordnung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemäß dem Anhang festgelegte Geschäftsordnung des Unterausschusses für geografische Angaben wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Unterausschuss für geografische Angaben
Der Vorsitzende
ANHANG
Geschäftsordnung des Unterausschusses für geografische Angaben EU-Armenien
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der nach Artikel 240 des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss für geografische Angaben (im Folgenden „Unterausschuss“) unterstützt den Partnerschaftsausschuss in der in Artikel 363 Absatz 7 des Abkommens eingesetzten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.
(2) Der Unterausschuss erfüllt die in Artikel 240 des Abkommens dargelegten Aufgaben.
(3) Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Armenien zusammen, die für Angelegenheiten auf dem Gebiet der geografischen Angaben zuständig sind.
(4) Für die Zwecke der Geschäftsordnung sind unter „Vertragsparteien“ die in Artikel 382 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen
(5) Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der Ansprechpartner für alle Fragen ist, die den Unterausschuss betreffen.
(6) Die Delegationsleiter führen den Vorsitz des Unterausschusses nach Artikel 2.
(7) Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem entsprechend ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen. Der Delegationsleiter informiert das Sekretariat des Unterausschusses über die Ernennung.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz im Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Partnerschaftsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3
Sitzungen
(1) Der Unterausschuss tritt einmal jährlich, sofern der Vorsitzende nichts anderes bestimmt, oder auf Ersuchen einer der Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der Union und in der Republik Armenien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten – einschließlich Videokonferenzen – zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.
(2) Die Sitzungen des Unterausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
(3) Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des Unterausschusses vor den ordentlichen Sitzungen des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.
Artikel 4
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit.
Artikel 5
Sekretariat
(1) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Armenien, die von den Delegationsleitern ernannt wurden, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.
(2) Das Sekretariat des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des Unterausschusses informiert.
Artikel 6
Schriftverkehr
(1) Alle für den Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.
(2) Das Sekretariat des Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass für den Unterausschuss bestimmte Schreiben an den Vorsitzenden des Unterausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.
(3) Das Sekretariat sendet Schreiben des Vorsitzenden in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 verteilt.
Artikel 7
Unterlagen
(1) Unterlagen werden von den Sekretären des Unterausschusses verteilt.
(2) Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.
(3) Der von der Union ernannte Sekretär verteilt die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union und setzt den von der Republik Armenien ernannten Sekretär und die Sekretäre des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dabei systematisch in Kopie.
(4) Der von der Republik Armenien ernannte Sekretär verteilt die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Armenien und setzt den von der Union ernannten Sekretär und die Sekretäre des Partnerschaftsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dabei systematisch in Kopie.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legt eine Vertragspartei dem Unterausschuss Informationen vor, die als vertraulich eingestuft wurden, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.
Artikel 9
Tagesordnung
(1) Das Sekretariat des Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor dem Tag der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.
(2) Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 8 wird die vorläufige Tagesordnung der Sitzung möglichst zehn Kalendertage vor der Sitzung veröffentlicht.
(4) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Unterausschusses und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.
(5) Der Vorsitzende des Unterausschusses kann Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder mit Zustimmung der anderen Vertragspartei unabhängige Sachverständige für einen bestimmten Fachbereich ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass solche Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
(6) Der Vorsitzende des Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Artikel 10
Protokoll und operative Schlussfolgerungen
(1) Die Sekretäre des Unterausschusses fertigen gemeinsam einen Protokollentwurf an.
(2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:
a) |
eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben, |
b) |
die dem Unterausschuss vorgelegten Unterlagen, |
c) |
die Stellungnahmen, die der Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und |
d) |
erforderlichenfalls die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4. |
(3) Der Protokollentwurf wird dem Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt. Unbeschadet des Artikels 8 veröffentlichen die Vertragsparteien so bald wie möglich nach Genehmigung das genehmigte Protokoll. Das Protokoll enthält in der Regel die endgültige Tagesordnung und eine Zusammenfassung der Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt.
(4) Der Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im Unterausschuss führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen jeder Sitzung und verteilt ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung an die Vertragsparteien. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Verabschiedung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der Unterausschuss ein Schema, in dem jede einzelne Aufgabe mit der jeweiligen Umsetzungsfrist abgeglichen werden kann.
Artikel 11
Beschlüsse
(1) Der Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 240 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Der Unterausschuss fasst, wie in Artikel 240 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen, Beschlüsse im Konsens. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.
(2) Jeder Beschluss wird vom Vorsitzenden des Unterausschusses beglaubigt.
(3) Bei Zustimmung der Vertragsparteien kann der Unterausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Verfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitzende des Unterausschusses kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Die Beschlussentwürfe gelten als angenommen, sobald die andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden in das Protokoll der Sitzung des Unterausschusses aufgenommen.
(4) Ein Akt des Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.
(5) Die Beschlüsse werden an die Vertragsparteien verteilt.
(6) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Artikel 12
Berichte
Der Unterausschuss erstattet dem Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht.
Artikel 13
Sprachen
(1) Die Arbeitssprachen des Unterausschusses sind Englisch und Armenisch. Die Vertragsparteien können jedoch beschließen, Sitzungen nur in englischer Sprache abzuhalten.
(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in den genannten Sprachen abgefasst sind.
(3) Der Unterausschuss nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse des Unterausschusses werden in den in Absatz 1 genannten Arbeitssprachen gefasst.
Artikel 14
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Unterausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Armenische oder aus dem Englischen und Armenischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 240 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des Unterausschusses geändert werden.
(1) ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4
(2) Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1.).