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Document 32022D0493

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission vom 21. März 2022 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1580)

    C/2022/1580

    ABl. L 100 vom 28.3.2022, p. 55–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 06/10/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/493/oj

    28.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 100/55


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/493 DER KOMMISSION

    vom 21. März 2022

    über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1580)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) reichen die Mitgliedstaaten, die am Programm der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen sowie Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen wollen, bei der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr.

    (2)

    Zur reibungslosen Umsetzung des Schulprogramms sollte die Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Basis der Beträge festgesetzt werden, die diese Mitgliedstaaten in ihren Anträgen auf Unionsbeihilfe angegeben haben, wobei die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu berücksichtigen sind.

    (3)

    Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 übermittelt und den gewünschten Beihilfebetrag für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch oder für beide Teile des Programms angegeben. Im Falle von Belgien, Frankreich, Zypern und Schweden waren beim gewünschten Betrag die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen berücksichtigt worden.

    (4)

    Um das volle Potenzial der vorhandenen Mittel optimal auszuschöpfen, sollte die nicht in Anspruch genommene Unionsbeihilfe denjenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten neu zugewiesen werden, die in ihrem Antrag auf Unionsbeihilfe ihre Bereitschaft bekunden, mehr Mittel als in der vorläufigen Mittelzuweisung vorgesehen zu verwenden, sofern zusätzliche Mittel verfügbar werden.

    (5)

    Schweden hat in seinem Antragen auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 weniger Mittel beantragt, als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen ist. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Slowenien und die Slowakei haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden, als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen ist. Kein Mitgliedstaat hat weniger Mittel beantragt, als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen ist.

    (6)

    Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 festgesetzt werden.

    (7)

    Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/462 der Kommission (4) festgesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben ihre Anträge auf Unionsbeihilfe für jenes Schuljahr aktualisiert. Deutschland, Spanien und die Niederlande haben Übertragungen zwischen der endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und der für Schulmilch gemeldet. Belgien und die Niederlande beantragten weniger Mittel, als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch vorgesehen ist. Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, die Slowakei und Schweden haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden, als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch vorgesehen ist.

    (8)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/462 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 ist in Anhang I festgesetzt.

    Artikel 2

    Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462 wird durch den Wortlaut in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. März 2022

    Für die Kommission

    Janusz WOJCIECHOWSKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/462 der Kommission vom 15. März 2021 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfen für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/467 (ABl. L 92 vom 17.3.2021, S. 1).


    ANHANG I

    Schuljahr 2022/2023

    Mitgliedstaat

    Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

    in EUR

    Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

    in EUR

    Belgien

    3 405 460

    1 613 199

    Bulgarien

    2 145 826

    1 020 451

    Tschechien

    3 209 788

    1 600 707

    Dänemark

    1 855 060

    1 460 645

    Deutschland

    20 253 868

    9 404 154

    Estland

    450 380

    700 309

    Irland

    1 811 303

    900 398

    Griechenland

    3 218 885

    1 550 685

    Spanien

    13 292 411

    6 302 784

    Frankreich

    17 990 469

    17 123 194

    Kroatien

    1 390 541

    800 354

    Italien

    17 117 780

    8 003 535

    Zypern

    390 044

    400 177

    Lettland

    648 466

    700 309

    Litauen

    922 651

    1 032 456

    Luxemburg

    295 111

    193 000

    Ungarn

    3 099 021

    1 756 776

    Malta

    293 504

    193 000

    Niederlande

    5 570 944

    2 401 061

    Österreich

    2 301 768

    1 100 486

    Polen

    11 941 071

    10 204 507

    Portugal

    3 283 397

    2 220 981

    Rumänien

    6 866 848

    10 399 594

    Slowenien

    570 823

    320 141

    Slowakei

    1 752 965

    900 398

    Finnland

    1 599 047

    3 824 689

    Schweden

    0

    8 998 717

    Insgesamt

    125 677 429

    95 126 707


    ANHANG II

    „ANHANG I

    Schuljahr 2021/2022

    Mitgliedstaat

    Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

    in EUR

    Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

    in EUR

    Belgien

    3 230 459

    1 203 200

    Bulgarien

    2 145 718

    1 020 451

    Tschechien

    3 226 951

    1 735 131

    Dänemark

    1 855 734

    1 534 837

    Deutschland

    20 366 688

    9 383 750

    Estland

    452 595

    717 717

    Irland

    1 821 202

    982 594

    Griechenland

    3 218 885

    1 550 685

    Spanien

    13 201 323

    6 515 747

    Frankreich

    17 990 469

    17 123 194

    Kroatien

    1 390 733

    800 354

    Italien

    17 125 311

    8 003 535

    Zypern

    390 044

    400 177

    Lettland

    651 270

    723 117

    Litauen

    926 264

    1 065 344

    Luxemburg

    295 887

    198 000

    Ungarn

    3 112 572

    1 864 327

    Malta

    294 025

    198 217

    Niederlande

    6 050 424

    1 520 849

    Österreich

    2 312 457

    1 100 486

    Polen

    11 944 322

    10 204 507

    Portugal

    3 283 397

    2 220 981

    Rumänien

    6 866 848

    10 399 594

    Slowenien

    570 670

    320 141

    Slowakei

    1 760 660

    967 713

    Finnland

    1 599 047

    3 824 689

    Schweden

    0

    9 140 844

    Insgesamt

    126 083 956

    94 720 180


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