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Document 32021R1701

Verordnung (EU) 2021/1701 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. September 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2222 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen, die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sind (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/62/2021/INIT

ABl. L 339 vom 24.9.2021, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1701/oj

24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/1


VERORDNUNG (EU) 2021/1701 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. September 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2222 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen, die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Konnektivität zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königsreich“) nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) sowie die Kontinuität des Betriebs der Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, denen vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung erteilt wurde und die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sind, zu gewährleisten, wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, die das Vereinigte Königreich gemäß der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erteilt hat, bis zum 30. September 2021 verlängert; ebenso verlängert wurde die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen, die diesen Eisenbahnunternehmen auf der Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) von der mit Artikel 10 des am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre eingerichteten zwischenstaatlichen Kommission ausgestellt wurden (im Folgenden „Vertrag von Canterbury“).

(2)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) werden Frankreich und das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine internationale Vereinbarung abzuschließen, die den Vertrag von Canterbury hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften zur Eisenbahnsicherheit in der festen Ärmelkanal-Verbindung ergänzt. Diese Vereinbarung wurde jedoch bisher weder abgeschlossen noch wird dies voraussichtlich bald geschehen.

(3)

Unter diesen Umständen handelt Frankreich mit dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Sicherheitsbescheinigungen eine grenzüberschreitende Vereinbarung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/34/EU aus. Frankreich hat, wie der Kommission am 1. Juni 2021 mitgeteilt und von der Kommission am 20. August 2021 genehmigt, bereits eine solche Vereinbarung bezüglich der Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen ausgehandelt. Die nach dem Recht Frankreichs und des Vereinigten Königreichs für die vorläufige Anwendung oder das Inkrafttreten dieser Vereinbarungen erforderlichen internen Verfahren dürften sechs Monate nach dem Auslaufen der in der Verordnung (EU) 2020/2222 vorgesehenen Maßnahmen am 30. September 2021 abgeschlossen sein.

(4)

Sofern die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen nicht verlängert wird, damit die grenzüberschreitende Vereinbarung hinsichtlich Sicherheitsbescheinigungen vorbehaltlich der von der Kommission vorzunehmenden Bewertungen und der Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/34/EU ausgehandelt, und die grenzüberschreitende Vereinbarung hinsichtlich Sicherheitsbescheinigungen sowie die grenzüberschreitende Vereinbarungen hinsichtlich Genehmigungen vorläufig angewandt oder abgeschlossen werden kann, wird der Betrieb der betroffenen Eisenbahnunternehmen über die feste Ärmelkanal-Verbindung am 30. September 2021 eingestellt werden. Das würde erhebliche Störungen im Personen- und Güterverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zur Folge haben wird.

(5)

Es liegt daher im Interesse der Union, die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen und Genehmigungen bis zum 31. März 2022 zu verlängern, indem die Verordnung (EU) 2020/2222 geändert wird.

(6)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Auslaufen der in der Verordnung (EU) 2020/2222 vorgesehenen Maßnahmen ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(7)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen, die über die feste Ärmelkanal-Verbindung tätig sindüber das Ende des Übergangszeitraums, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte sie aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2020/2222 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheitsbescheinigungen bleiben für fünfzehn Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig.“

b)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen bleiben für fünfzehn Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig.“

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Geltung dieser Verordnung endet am 31. März 2022.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. September 2021.

(2)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) 2020/2222 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die grenzüberschreitende Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 43).

(4)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(5)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(6)  Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 4).


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