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Document 32020D2213
Commission Implementing Decision (EU) 2020/2213 of 22 December 2020 amending Annex II to Decision 2007/777/EC as regards the entries for the United Kingdom and the Crown Dependencies in the list of third countries or parts thereof authorised for imports into the Union of consignments of certain meat products and treated stomachs, bladders and intestines for human consumption (notified under document C(2020) 9547) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2213 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9547) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2213 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9547) (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/9547
ABl. L 438 vom 28.12.2020, p. 48–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 438/48 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2213 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2020
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9547)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) werden unter anderem die Bedingungen für Einfuhren in die Union von Sendungen bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme festgelegt, die einem der in Anhang II Teil 4 dieser Entscheidung festgelegten Verfahren unterzogen wurden (im Folgenden die „Waren“), sowie eine Liste der Drittländer oder Teile davon aufgestellt, aus denen diese Waren in die Union eingeführt werden dürfen. Insbesondere enthält Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG eine Liste von Drittländern oder Teilen davon, die die Waren unter der Voraussetzung in die EU einführen dürfen, dass diese den im angegebenen Teil von Anhang II genannten Behandlungen unterzogen wurden. Diese Behandlungen sollen bestimmte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beseitigen, die mit diesen spezifischen Waren verbunden sind. In Teil 4 des genannten Anhangs werden eine unspezifische Behandlung A und spezifische Behandlungen B bis F in absteigender Reihenfolge der Schwere des mit den bestimmten Waren verbundenen Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgeführt. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Entscheidung 2007/777/EG erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollte dieses Drittland samt den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgenommen werden. |
(3) |
Seit November 2020 hat das Vereinigte Königreich jedoch eine Reihe von Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet, wovon einige bis zum 1. Januar 2021 nicht behoben sein werden. Deshalb kann nicht das gesamte Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs als frei von der Seuche angesehen werden, und um die Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollten Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme von Geflügel, Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel), Zuchtlaufvögel und Federwild aus dem von HPAI betroffenen Gebiet des Vereinigten Königreichs, für das die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs aufgrund dieser Ausbrüche Sperrmaßnahmen verhängt haben, mindestens der „Behandlung D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen werden. |
(4) |
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG ist entsprechend zu ändern. |
(5) |
Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2020
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).
ANHANG
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil I wird nach dem Eintrag für China folgender Eintrag eingefügt:
|
2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
(*1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“
(*2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“