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Document 32020D2165

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2165 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestqualitätsstandards für Daten und der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8599)

C/2020/8599

ABl. L 431 vom 21.12.2020, p. 61–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/2165/oj

21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2165 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2020

zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestqualitätsstandards für Daten und der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8599)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr enthält Personenausschreibungen, die zwecks Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zwecks Überprüfung der Einhaltung von Rückkehrentscheidungen eingegeben wurden und die auf diese Weise die Migrationspolitik der Union stärken und zu einem hohen Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen.

(2)

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) umfassen die Kategorien von Daten, die eine Personenausschreibung im SIS enthalten darf, Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten (letztere einschließlich Finger- und Handflächenabdrücken). Solche Daten sollten, sofern verfügbar, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1860 in das SIS eingegeben werden.

(3)

Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 auch für den Betrieb des SIS im Bereich der Rückkehr gilt, schreibt vor, dass Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten vor ihrer Eingabe in das SIS einer Qualitätsprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie den Mindestqualitätsstandards für Daten und den technischen Spezifikationen entsprechen.

(4)

Für die Eingabe solcher Daten in das SIS und deren Speicherung im SIS sind Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Mindestqualitätsstandards für die Daten und der technischen Spezifikationen erforderlich.

(5)

In den Spezifikationen sollte nur das Qualitätsniveau festgelegt werden, das für die Eingabe von Lichtbildern in das SIS und deren Speicherung im SIS zur Bestätigung der Identität einer Person gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist. Das Qualitätsniveau, das für die Eingabe von Lichtbildern und Gesichtsbildern in das SIS und deren Speicherung im SIS zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 33 Absatz 4 der genannten Verordnung erforderlich ist, sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden, wenn die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(6)

eu-LISA sollte die technischen Einzelheiten der Standards und Spezifikationen, die in diesem Beschluss festgelegt sind, in Abstimmung mit der SIS-II-Beratergruppe im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen ausführen und dokumentieren. Die Mitgliedstaaten, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten ihre Systeme im Einklang mit den in diesen Dokumenten festgelegten Spezifikationen entwickeln.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1861 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2018/1861 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 26. April 2019 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1861 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(8)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt, und ist daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar.

(9)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt, und ist daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar.

(10)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU (11) und (EU) 2018/934 (12) des Rates dar.

(14)

Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 des Rates (13) dar.

(15)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(16)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) angehört und hat am 26. August 2020 eine Stellungnahme abgegeben.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „SIS-SIRENE Grenzen“ —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das SIS und deren Speicherung im SIS gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1861 hat den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Mindestqualitätsstandards für Daten und technischen Spezifikationen zu entsprechen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist gerichtet

1.

an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sowie

2.

an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

Brüssel, den 9. Dezember 2020

Für die Kommission

Ylva JOHANSSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).

(12)  Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).

(13)  Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Mindestqualitätsstandards für Daten und technische Spezifikationen für die Verwendung von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten im SIS

1.   Daktyloskopische Daten

1.1.   Kategorien daktyloskopischer Daten, die im SIS verwendet werden

Folgende Kategorien daktyloskopischer Daten dürfen im SIS verwendet werden:

a)

flache Fingerabdrücke, einschließlich flacher Slap-Daumenabdrücke und flacher Slap-Fingerabdrücke von vier Fingern

b)

gerollte Fingerabdrücke

c)

Handflächenabdrücke

1.2.   Zulässige daktyloskopische Datenformate

Die Mitgliedstaaten können an das zentrale SIS Folgendes übermitteln:

a)

Daten, die auf nationaler Ebene mithilfe von Livescannern, die bis zu zehn einzelne Fingerabdrücke — gerollt, flach oder in Kombination — erfassen und segmentieren können, erfasst wurden

b)

Tinten-Finger- und Handflächenabdrücke, die — gerollt, flach oder in Kombination — mit der entsprechenden Qualität und Auflösung digitalisiert wurden

Das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem des zentralen SIS (CS-SIS AFIS) gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 muss mit den unter den Buchstaben a und b genannten daktyloskopischen Datenformaten kompatibel und interoperabel sein.

1.3.   Mindestqualitätsstandards für Daten und technische Spezifikationen

1.3.1.   Datei- und Kompressionsformat („daktyloskopische Containerdatei“)

Das Eingabeformat für die Übermittlung daktyloskopischer Daten („daktyloskopische Containerdatei“) an das SIS muss dem SIS-NIST-Standard entsprechen, der auf dem ANSI-NIST-Binärformat (1) beruht.

Auf Ebene der technischen Unterstützungseinheit des zentralen SIS (CS-SIS) wird eine „SIS-NIST-Kontrollfunktion“ eingerichtet, um die Übereinstimmung der übermittelten daktyloskopischen Containerdatei mit dem festgelegten SIS-NIST-Standard zu überprüfen.

Daktyloskopische Containerdateien, die nicht dem festgelegten SIS-NIST-Standard entsprechen, werden vom CS-SIS AFIS zurückgewiesen und nicht im zentralen SIS gespeichert. Wird eine nicht konforme Datei vom CS-SIS AFIS zurückgewiesen, sendet die CS-SIS eine Fehlermeldung an den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat.

1.3.2.   Bildformat und Auflösung

Finger- und Handabdruckbilder nach Nummer 1.1 Buchstaben a bis c müssen eine Nennauflösung von entweder 1 000 ppi oder 500 ppi mit 256 Graustufen aufweisen, damit sie von der CS-SIS verarbeitet werden können. Bilder mit einer Auflösung von 500 ppi müssen im WSQ-Format und Bilder mit einer Auflösung von 1 000 ppi im Format JPEG2000 (JP2) eingegeben werden.

1.3.3.   Qualitätsschwellenwerte für die Speicherung und Verwendung von Finger- und Handflächenabdruckbildern im CS-SIS AFIS

Daktyloskopische Bilder müssen die im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen festgelegten Qualitätsschwellenwerte erfüllen, damit sie im CS-SIS AFIS gespeichert und verwendet werden können.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, vor Übermittlung der daktyloskopischen Bilder an die CS-SIS zu überprüfen, ob die Bilder die Qualitätsschwellenwerte erfüllen.

Konforme daktyloskopische Containerdateien, die daktyloskopische Bilder von Fingerabdrücken oder Handflächenabdrücken unterhalb der Qualitätsschwellenwerte enthalten, werden nicht im CS-SIS AFIS gespeichert und nicht für biometrische Abfragen verwendet. Daktyloskopische Containerdateien, die vom CS-SIS AFIS zurückgewiesene daktyloskopische Bilder enthalten, dürfen nur zur Bestätigung der Identität einer Person gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 verwendet werden. Wird eine Datei wegen schlechter Bildqualität vom CS-SIS AFIS zurückgewiesen, sendet die CS-SIS eine Fehlermeldung an den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat.

1.4.   Abfrage biometrischer Daten

Das CS-SIS AFIS wird eine biometrische Suchfunktion für alle Arten von daktyloskopischen Bildern bereitstellen, die die Qualitätsanforderungen unter Nummer 1.3.3 erfüllen.

Die Leistungsanforderungen und die Vorgaben für die biometrische Genauigkeit für die verschiedenen Kategorien biometrischer Abfragen im CS-SIS AFIS sind im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen festgelegt.

2.   Lichtbilder

Bei der Eingabe von Lichtbildern in das SIS ist eine Auflösung von mindestens 480 × 600 Pixel mit einer Farbtiefe von 24 Bit zu verwenden.


(1)  American National Standard for Information Systems / National Institute of Standards and Technology.


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