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Document 32016B2160

    Beschluss (EU, Euratom) 2016/2160 des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2016 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014

    ABl. L 333 vom 8.12.2016, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2160/oj

    8.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 333/66


    BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2160 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 27. Oktober 2016

    über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2014, zusammen mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens (1),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 — C8-0052/2016),

    unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 (3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2014 sowie auf die Antworten des Direktors des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie,

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208,

    gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (5), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6),

    gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0275/2016),

    1.

    erteilt dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 33.

    (2)  ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 34.

    (3)  ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 438.

    (4)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (5)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

    (6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


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