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Document 32015R2093

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2093 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

ABl. L 303 vom 20.11.2015, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2093/oj

20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2093 DER KOMMISSION

vom 18. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 („IPA-Verordnung“) sind die Ziele und wichtigsten Grundsätze der Heranführungshilfe für Beitrittskandidaten und potenzielle Beitrittskandidaten festgelegt. Die Durchführungsbestimmungen für die Heranführungshilfe sind in der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Auch wenn die IPA-Verordnung nur bis 31. Dezember 2013 galt, regelt sie nach wie vor die Ausführung der bis zum 31. Dezember 2013 vorgenommenen Mittelbindungen. Darüber hinaus sieht Artikel 212 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vor, dass Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4) weiterhin Anwendung auf die Mittelbindungen findet, die bis zum 31. Dezember 2018 verfügbar bleiben.

(3)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurde die Möglichkeit eingeführt, dass die Kommission Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einrichtet. Solche Unions-Treuhandfonds könnten ein geeignetes Mittel für die Umsetzung der Heranführungshilfe mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der IPA-Verordnung darstellen, insbesondere die im Rahmen ihrer Komponenten Hilfe für den Übergang und Aufbau von Institutionen, Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen verfolgten Ziele.

(4)

Der Einsatz eines Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich könnte somit ein geeigneter Weg für die Umsetzung der Hilfe im Kontext der Syrien-Krise sein. Seit Beginn der Syrien-Krise hat die Türkei bemerkenswerte Anstrengungen durch die Aufnahme einer wachsenden Zahl von Flüchtlingen unternommen, die im Oktober 2015 auf über 2 Mio. Menschen stieg. Dadurch steht das Land nicht nur vor der Herausforderung, dem kurzfristigen humanitären Bedarf der Flüchtlinge, einschließlich Minderjähriger und vulnerabler Personen gerecht zu werden, sondern — insbesondere in den Regionen, in denen sich die meisten Flüchtlinge aufhalten — auch vor mittel- und langfristigen Herausforderungen in den Bereichen Sozialdienste, Wettbewerbsfähigkeit und Infrastrukturen sowie Zugang zur Bildung, auch für Flüchtlinge.

(5)

Die Hilfe, die die EU in der Türkei im Rahmen der IPA-Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen bereitstellt, könnte effizienter für die Bewältigung der oben genannten Herausforderungen eingesetzt werden, wenn sie durch den als Reaktion auf die Syrien-Krise eingerichteten Regionalen Treuhandfonds umgesetzt würde. Der Regionale Treuhandfonds wurde durch den Beschluss C(2014) 9615 (5) für eine Laufzeit von 60 Monaten geschaffen. Sämtliche finanziellen Beiträge der Union zu dem Regionalen Treuhandfonds sollten im Einklang mit den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten stehen, die zu dem Fonds beitragen, auch im Hinblick auf den geografischen Geltungsbereich.

(6)

Die IPA-Komponente Regionale Entwicklung kann einen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahmenarten leisten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmenarten zählt die Förderung folgender Bereiche: Innovation und unternehmerische Initiative, Investitionen im Zusammenhang mit Wasserversorgung und Wasser- und Abfallbewirtschaftung, Abwasserbehandlung und Luftqualität, Investitionen im Bereich der Bildung, einschließlich Investitionen in die berufliche Bildung sowie Investitionen in das Gesundheitswesen und in die soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beitragen.

(7)

Die IPA-Komponente Entwicklung der Humanressourcen kann einen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahmenarten leisten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmenarten zählt die Förderung einer verstärkten Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Schulabbrecher und Verbesserung des Zugangs zu allgemeiner beruflicher und tertiärer Aus- und Weiterbildung.

(8)

Aus den oben genannten Gründen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für die Durchführung der Heranführungshilfe einzusetzen.

(9)

Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass Bestimmungen über die Planung, die Programmierung, die Berichterstattung, das Monitoring und die Erstellung von Zahlungsanträgen sowie über die Verwaltung des Beitrags aus dem Unions-Treuhandfonds im Rahmen der Verfolgung der Ziele der Heranführungshilfe in den jeweiligen Programmgebieten eingeführt werden, vor allem in Bezug auf die Ausführung des Haushalts, die Öffentlichkeitswirksamkeit und die Zuschussfähigkeit.

(10)

Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Ausschusses für IPA II.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 65 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann auch durch einen Beitrag zu einem nach Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (‚Beitrag zum Treuhandfonds‘) umgesetzt werden, um die Ziele der einschlägigen Programme im jeweiligen Programmgebiet zu verfolgen.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“"

2.

Artikel 147 Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)

Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

Investitionen im Bereich der Bildung, einschließlich Investitionen in die berufliche Bildung,“.

b)

Folgende Ziffer viii wird angefügt:

„viii)

Investitionen in das Gesundheitswesen und in die soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beitragen.“

3.

Folgender Artikel 159a wird eingefügt:

„Artikel 159a

Beitrag zu einem Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

(1)   Im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen können zur Verfolgung der Ziele der einschlägigen operativen Programme im jeweiligen Programmgebiet Vorhaben mit Hilfe von Beiträgen zu Unions-Treuhandfonds durchgeführt werden.

(2)   In Bezug auf den Beitrag zum Treuhandfonds enthält das betreffende operative Programm nur die folgenden Angaben:

a)

eine zusammenfassende Bewertung der Übereinstimmung dieses Beitrags mit den Zielen des Treuhandfonds,

b)

für die Komponente Regionale Entwicklung Angaben zu der aus einem einzigen Vorhaben bestehenden Prioritätsachse, auch unter Bezugnahme auf die anderen Prioritätsachsen im Hinblick auf die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Artikel 187 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch einen Teil der Verwaltungskosten des Treuhandfonds decken können,

c)

für die Komponente Entwicklung der Humanressourcen Angaben zu der aus einem einzigen Vorhaben bestehenden Maßnahme im Rahmen der jeweiligen Prioritätsachse, auch unter Bezugnahme auf die anderen Maßnahmen dieser Prioritätsachse im Hinblick auf die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Artikel 187 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch einen Teil der Verwaltungskosten des Treuhandfonds decken können,

d)

die Nennung des Treuhandfonds als Endempfänger,

e)

die Höhe des Beitrags.

(3)   Die Artikel 150 und 157 gelten nicht für Beiträge zum Treuhandfonds.

(4)   Die Beiträge zum Treuhandfonds unterliegen nicht den Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 14, dem Monitoring durch den sektoralen Monitoringausschuss nach den Artikeln 59, 167 und 169, dem Verfahren zur Auswahl der Vorhaben nach Artikel 158 und den Evaluierungen nach Artikel 166.

(5)   Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land enthält detaillierte Durchführungsbestimmungen zu dem Beitrag zum Treuhandfonds. Gegebenenfalls können diese Bestimmungen auch in dem betreffenden operativen Programm festgelegt werden.

Die detaillierten Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere:

a)

die Verpflichtungen der Behörden in dem begünstigten Land,

b)

die Berichterstattung, die Evaluierung und das Monitoring,

c)

im Einklang mit Artikel 187 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bestimmungen, nach denen der Beitrag oder gegebenenfalls ein Teil davon in das jeweilige Programm zurückfließt, wenn der Treuhandfonds aufgelöst wird.

(6)   Ausgaben im Zusammenhang mit einem Beitrag zum Treuhandfonds sind ab dem Zeitpunkt der Einrichtung des Treuhandfonds zuschussfähig.

Bei Abschluss eines Programms wird in der bescheinigten Ausgabenaufstellung der Gesamtbetrag der Beiträge ausgewiesen, für die der Exekutivausschuss des Treuhandfonds bis zum 31. Dezember 2017 mit Blick auf die Verfolgung der im betreffenden Programm festgelegten Ziele im jeweiligen Programmgebiet einen Beschluss über die Zuweisung der Mittel für einzelne Maßnahmen gefasst hat.

(7)   Artikel 161 Absatz 1 Unterabsatz 3 letzter Satz gilt nicht für einen Antrag auf Zwischenzahlung betreffend einen Beitrag zum Treuhandfonds aus bis zum 31. Dezember 2012 vorgenommenen Mittelbindungen.

Der nationale Anweisungsbefugte bescheinigt in der bescheinigten Ausgabenaufstellung, die bis zum 31. Dezember 2015 vorzulegen ist, dass der Beitrag in den im betreffenden Programm genannten Treuhandfonds eingezahlt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(5)  Beschluss C(2014) 9615 der Kommission vom 10. Dezember 2014 über die Einrichtung des Regionalen Treuhandfonds der Europäischen Union als Reaktion auf die Syrien-Krise („Madad-Fonds“).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).


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