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Document 32013R0296

Verordnung (EU) Nr. 296/2013 des Rates vom 26. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

ABl. L 90 vom 28.3.2013, p. 4–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R1509

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/296/oj

28.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 296/2013 DES RATES

vom 26. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (1) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (2) vorgesehen sind.

(2)

Am 18. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/88/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/800/GASP erlassen, der zusätzliche restriktive Maßnahme gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „Nordkorea“) vorsieht, in dem er die gemäß der Resolution 2087 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und weitere autonome Maßnahmen der Union umgesetzt.

(3)

Der Beschluss 2013/88/GASP enthält u. a. die Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums für die autonome Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, durch die Union; dies betrifft Personen, die — auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten — an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art und von Gegenständen, Materialien, Geräten, Gütern und Technologien, die zu Nordkoreas Nuklearprogrammen, seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten, nach oder aus Nordkorea beteiligt sind.

(4)

Der Beschluss 2013/88/GASP verbietet außerdem den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe bestimmter anderer Güter — insbesondere bestimmter Arten von Aluminium — die für die Massenvernichtungswaffenprogramme Nordkoreas, vor allem für den Bereich der ballistischen Flugkörper, relevant sind, an Nordkorea.

(5)

Nach dem Beschluss 2013/88/GASP ist es ferner verboten an die Regierung der DVRK, von dieser oder für sie Gold, Edelmetalle und Diamanten zu verkaufen, kaufen, befördern oder vermitteln; verboten sind zudem die Lieferung von auf die Landeswährung Nordkoreas lautenden neu gedruckten bzw. geprägten bzw. nicht herausgegebenen Banknoten und Münzen an die bzw. zugunsten der Zentralbank Nordkoreas sowie der An- oder Verkauf von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen Nordkoreas. Im Beschluss 2013/88/GASP wird außerdem präzisiert, dass das vom Rat vorgesehene Verbot von Finanzdienstleistungen auch die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen einschließt. Dies macht eine technische Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erforderlich.

(6)

Nach Beschluss 2013/88/GASP ist es nordkoreanischen Banken untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen nordkoreanischer Banken im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen oder dass nordkoreanische Banken, einschließlich der Zentralbank Nordkoreas, mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben.

(7)

Ferner muss im Einklang mit Nummer 13 der Resolution 2087 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegt werden, dass im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags oder Rechtsgeschäfts, die durch diese Maßnahmen berührt wird, keinen Forderungen stattgegeben wird, die von benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Nordkorea geltend gemacht werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Es ist untersagt,

a)

die in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sind (4).

In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.

In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.

(3)   Es ist untersagt, die in den Anhängen I, Ia oder Ib aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht.

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

a)

Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe und Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Güter zu leisten;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen;“.

b)

In den Buchstaben c und d werden die Worte „Anhängen I und Ia“ durch die Worte „Anhängen I, Ia und Ib“ ersetzt.

3.

In Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Anhängen I und Ia“ durch die Worte „Anhängen I, Ia und Ib“ ersetzt.

4.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Es ist untersagt,

a)

Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an oder zugunsten der Regierung Nordkoreas, ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Nordkoreas oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Union handelt oder nicht,

b)

Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar von der Regierung Nordkoreas, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Nordkoreas oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht und

c)

für die Regierung Nordkoreas, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank Nordkoreas, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

(2)   In Anhang VII werden Gold, Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die die Verbote des Absatzes 1 gelten.

Artikel 4b

Es ist untersagt, auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank Nordkoreas oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.“

„Artikel 5a

(1)   Den unter Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,

a)

eine neue Repräsentanz in Nordkorea zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Nordkorea zu gründen oder

b)

neue Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder mit einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.

(2)   Es ist untersagt,

a)

die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen;

b)

für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder für oder im Namen eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen;

c)

einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Februar 2013 noch nicht aufgenommen hatte;

d)

dass ein in Artikel 11a Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 16 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt oder ausweitet oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt.“

5.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d des Beschlusses 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (5) nach Feststellung des Rates

a)

für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verantwortlich sind, sowie die Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen;

b)

Finanzdienste bereitstellen oder die Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Einrichtungen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, sowie Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder

c)

auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art und von Gegenständen, Materialien, Geräten, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten, nach oder aus Nordkorea beteiligt sind.

Anhang V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.

6.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Es ist untersagt,

a)

nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

i)

Nordkorea oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii)

die Zentralbank Nordkoreas,

iii)

Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Nordkorea oder in Artikel 11a Absatz 2 genannte Kredit- oder Finanzinstitute,

iv)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,

v)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

b)

für eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;

c)

eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Artikel 9b

(1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a)

den in den Anhängen IV und V aufgeführten benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen;

b)

anderen nordkoreanischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, einschließlich der Regierung Nordkoreas, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;

c)

sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt der Forderung unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht.

(3)   In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die Person, die die Forderung geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung der Forderung nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.“

7.

Die in Anhang I dieser Verordnung genannten Einträge werden in den bestehenden Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 nach Eintrag I.A1.020 eingefügt.

8.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 als Anhang Ib angefügt.

9.

Anhang III der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 als Anhang VII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32.

(3)  ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 28.

(4)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.“

(5)  ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32.“


ANHANG I

„I.A1.021

Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Stahllegierungen ‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 200 MPa bei 293 K (20 °C); oder

b)

Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.

Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

Technische Anmerkung: ‚Stickstoffstabilisierter Duplexstahl‘ besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

1C116

1C216

I.A1.022

Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe.

1A002.b.1

I.A1.023

Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel.

1C002.c.1.a

I.A1.024

Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte ‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C002.b.3“


ANHANG II

„ANHANG Ib

Waren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

7601

Aluminium in Rohform

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

7603

Pulver und Flitter, aus Aluminium

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

7605

Draht aus Aluminium

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7608

Rohre aus Aluminium

7609

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik“


ANHANG III

„ANHANG VII

Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 4a

HS-Code

Bezeichnung

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art“


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