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Document 32013D0319

2013/319/EU: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

ABl. L 173 vom 26.6.2013, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2015; Aufgehoben durch 32015D1025

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/319/oj

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/52


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

(2013/319/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Maltas,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zu den Verträgen enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

4)

Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV muss die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorlegen und den Rat entsprechend unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 AEUV gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in Malta ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat daher Malta eine entsprechende Stellungnahme vorgelegt und den Rat darüber am 29. Mai 2013 unterrichtet (3).

(5)

Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Maltas führt die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen.

(6)

Den Daten zufolge, die im April 2013 von Malta gemeldet wurden, erreichte das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2012 3,3 % des BIP und überstieg damit den Referenzwert von 3 %. In ihrem nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV erstellten Bericht gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP lag, aber dass der Referenzwert nicht im Sinne des AEUV und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise überschritten angesehen werden kann. Insbesondere ist die Überschreitung nicht Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. In den Jahren 2010 und 2011 lag das reale BIP-Wachstum im Durchschnitt um jährlich 2 % über dem potentiellen Wachstum. Vorläufige vom nationalen statistischen Amt am 11. März 2013 veröffentlichte BIP-Daten lassen erkennen, dass sich das Wirtschaftswachstum im Jahr 2012 verlangsamte, mit 0,8 % aber immer noch einen positiven Wert aufwies. Die im Jahr 2011 noch positive Produktionslücke dürfte im Jahr 2012 geringfügig negativ ausgefallen sein. Das geplante Überschreiten des Referenzwerts kann nicht als vorübergehend angesehen werden. In ihrer Frühjahrsprognose 2013 projizieren die Kommissionsdienststellen eine Zunahme des Defizits auf 3,7 % des BIP im Jahr 2013 auf 3,6 % des BIP im Jahr 2014. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

(7)

Den gemeldeten Daten zufolge erreichte der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand im Jahr 2012 72,1 % des BIP und überstieg damit den Referenzwert von 60 %. Die Kommissionsdienststellen rechnen in ihrer Frühjahrsprognose 2013 für das Jahr 2014 mit einem Anstieg der Schuldenquote auf 74,9 %. Nach der Einstellung des Defizitverfahrens im Dezember 2012 (4) verfügte Malta über einen Übergangszeitraum von drei Jahren, gerechnet ab 2012, um den Richtwert für den Schuldenabbau zu erfüllen. Malta hat im Jahr 2012 keine ausreichenden Fortschritte zur Einhaltung des Schuldenabbau-Richtwerts erreicht, da sich sein strukturelles Defizit verschlechtert hat, anstatt sich zu verbessern, wie es verlangt war. Somit kann gefolgert werden, dass das Schuldenstandskriterium des AEUV nicht erfüllt ist.

(8)

Entsprechend den Vorschriften des AEUV sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts hat die Kommission in ihrem Bericht auch einschlägige Faktoren geprüft. Gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt können diese Faktoren im Falle von Ländern mit einer Schuldenquote von über 60 % wie Malta nur in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums berücksichtigt werden, wenn das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, was in Malta nicht der Fall ist. (5) Gleichzeitig wurden diese Faktoren bei der Bewertung der Nichterfüllung des Schuldenkriteriums berücksichtigt, aber sie scheinen die Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ebenso wenig in Frage zu stellen. Insbesondere die Fortschritte bei der Erfüllung des Richtwerts für den Schuldenstand wurden unter Berücksichtigung der schulden- und defiziterhöhenden Wirkung der finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bewertet. Für Malta wäre die kumulierte Wirkung der Darlehensfazilität für Griechenland, der Auszahlungen unter der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität, der Kapitalbeiträge zum Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Transaktionen im Rahmen des griechischen Programms im Zeitraum 2011 bis 2014 mit 3,9 % des BIP beim Schuldenstand und 0,1 % des BIP beim Defizit zu veranschlagen. Bei Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Transaktionen wäre die für das Jahr 2012 von Malta zur Einhaltung des Schuldenkriteriums zu unternehmende Konsolidierungsanstrengung geringer, läge damit aber immer noch deutlich über der von Malta im Jahr 2012 tatsächlich unternommenen Konsolidierungsanstrengung.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Malta ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Malta gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Malta finden sich auf folgender Website: unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/sgp/deficit/countries/malta_en.htm.

(4)  Beschluss 2012/778/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/587/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 43).

(5)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.


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