Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013D0314

2013/314/EU: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/286/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

ABl. L 173 vom 26.6.2013, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/314/oj

26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/41


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2013

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/286/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

(2013/314/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Dezember 2009, auf Empfehlung der Kommission stellte der Rat mit Beschluss 2010/286/EU (1) fest, dass ein übermäßiges Defizit in Italien bestehe. Der Rat hielt fest, dass für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,3 % des BIP geplant war und der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2009 auf 115,1 % des BIP erreichen und somit ebenfalls den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP überschreiten (2).

(2)

Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an Italien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihrem öffentlichen Defizit und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(4)

Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufgehoben werden sollte, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Italiens zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2013, die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen sowie die Bewertung der mit dem Gesetzesdekret 54 vom 21. Mai 2013 getroffenen Zusatzmaßnahmen rechtfertigen folgende Schlussfolgerungen:

Nachdem das gesamtstaatliche Defizit Italiens im Jahr 2009 mit 5,5 % des BIP seinen Höchstwert erreicht hatte, wurde es konstant zurückgeführt und erreichte 2012 mit 3,0 % des BIP den vom Rat festgelegten Referenzwert. Diese Verbesserung ist auf die erhebliche Haushaltskonsolidierung zurückzuführen, wobei die Zinsausgaben 2012 um 0,8 BIP-Prozentpunkte höher lagen als im Jahr 2009 und aufgrund der wirtschaftlichen Struktur ein geringeres Steueraufkommen zu verzeichnen war.

Gemäß dem Stabilitätsprogramm für 2013-2017, das von der italienischen Regierung am 10. April 2013 angenommen und vom Parlament am 7. Mai gebilligt wurde, soll sich das Defizit 2013 leicht verringern (auf 2,9 % des BIP) und 2014 schließlich 1,8 % des BIP erreichen. In ihrer Frühjahrsprognose 2013 erwarten die Kommissionsdienststellen – unter der Annahme einer unveränderten Politik – für 2013 ein Defizit von 2,9 % des BIP und für 2014 ein Defizit von 2,5 % des BIP. Sowohl das Stabilitätsprogramm als auch die Frühjahrsprognose berücksichtigten die Auswirkungen von Gesetzesdekret 35 vom 8. April 2013, das im Zeitraum 2013-2014 die Begleichung von Zahlungsrückständen aus Handelsschulden des öffentlichen Sektors bei privaten Anbietern über einen Gesamtbetrag von 40 Mrd. EUR (oder rund 2,5 % des BIP) vorsieht. Während dieser Betrag zu einer entsprechenden Erhöhung des gesamtstaatlichen Schuldenstands führt, wirkt er sich beim Defizit nur auf den Teil aus, der die Kapitalausgaben betrifft. Gemäß dem Gesetzesdekret sind diese Zahlungen 2013 auf 0,5 % des BIP festgesetzt, wobei das Defizit entsprechend ansteigt. Ferner umfasst es eine Schutzklausel, die es der Regierung erlaubt, die Begleichung der defiziterhöhenden Zahlungsrückstände aus Handelsschulden aufzuschieben oder andere Korrekturmaßnahmen anzunehmen, um die Erreichung des Haushaltsziels für 2013 sicherzustellen.

Das italienische Parlament hat am 7. Mai die haushaltspolitischen Ziele des Stabilitätsprogramms 2013 förmlich angenommen. Am 17. Mai, nämlich nach der Frühjahrsprognose, bestätigte die neue Regierung in einer förmlichen Erklärung die gemachten Zusagen und kündigte die Annahme weiterer Maßnahmen an, die den haushaltspolitischen Zielen des Stabilitätsprogramms in vollem Umfang Rechnung tragen. In dem am selben Tag angenommenen Gesetzesdekret 54 sind die neuen Maßnahmen dargelegt. Dazu gehören

die Aussetzung der Juni-Rate der Grundsteuer auf Eigenheime – ausgenommen auf Luxuswohnungen – sowie auf landwirtschaftliches Eigentum sowie die Verpflichtung der Regierung, die Rechtsvorschriften zur Immobilienbesteuerung allgemein zu überarbeiten. Eine Schutzklausel stellt sicher, dass bei der Überarbeitung umfassend den Haushaltszielen (Primärsaldo) Rechnung getragen wird. Sollte die haushaltsneutrale Reform nicht bis Ende August 2013 angenommen werden, ist die ausgesetzte Grundsteuer-Rate bis 16. September zu entrichten.

die Ausweitung des Lohnergänzungssystems für Arbeitnehmer, die nicht bereits 2013 unter diese Regelung fallen. Hierfür sollen die verfügbaren Haushaltsmittel, die über die im Rahmen der Arbeitsmarktreform 2012 getätigten Rückstellungen hinausgehen, neu zugewiesen werden.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die neuen Bestimmungen bei konsequenter Umsetzung nicht maßgeblich auf das Defizit auswirken werden. Das Defizit dürfte somit dauerhaft unter dem Referenzwert von 3 % des BIP verbleiben.

Nachdem zwischen 2009 und 2012 eine Verbesserung von insgesamt nahezu 2¾ BIP-Prozentpunkten festzustellen war, dürfte sich der strukturelle Saldo (nämlich konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) im Jahr 2013 - unter der Annahme einer unveränderten Politik - um knapp einen Prozentpunkt weiter verbessern (auf rund -½ % des BIP) und sich 2014 geringfügig verschlechtern.

Der Schuldenstand im Verhältnis zum BIP stieg zwischen 2009 und 2012 um 10,6 Prozentpunkte auf 127,0 % an, was auch auf Italiens Beitrag zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zurückzuführen ist. Aufgrund der weiterhin schlechten Konjunkturbedingungen dürfte der öffentliche Bruttoschuldenstand im Jahr 2013 auf 131,4 % des BIP und im Jahr 2014 auf 132,2 % des BIP anwachsen, was auch auf die im Zeitraum 2013-2014 geplante Begleichung von Zahlungsrückständen aus Handelsschulden (2,5-BIP-Prozentpunkte) und auf weitere finanzielle Unterstützungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zurückzuführen ist.

(6)

Ab dem Jahr 2013, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Ungleichgewichts, sollte Italien in einem angemessenem Tempo Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Haushaltsziel erreichen, einschließlich der Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1464/97 genügend Fortschritte bezüglich der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums machen sollte.

(7)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(8)

Italien hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/286/EU aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Italiens übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/286/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 40.

(2)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden nach Erlass des Beschlusses 2010/286/EU auf 5,5 % des BIP bzw. 116,4 % des BIP korrigiert.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


Top