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Document 32013D0314
2013/314/EU: Council Decision of 21 June 2013 abrogating Decision 2010/286/EU on the existence of an excessive deficit in Italy
2013/314/EU: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/286/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien
2013/314/EU: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2013 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/286/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien
ABl. L 173 vom 26.6.2013, p. 41–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/41 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Juni 2013
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/286/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien
(2013/314/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 2. Dezember 2009, auf Empfehlung der Kommission stellte der Rat mit Beschluss 2010/286/EU (1) fest, dass ein übermäßiges Defizit in Italien bestehe. Der Rat hielt fest, dass für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,3 % des BIP geplant war und der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2009 auf 115,1 % des BIP erreichen und somit ebenfalls den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP überschreiten (2). |
(2) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an Italien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihrem öffentlichen Defizit und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln. |
(4) |
Der Rat hat die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufgehoben werden sollte, auf der Grundlage der gemeldeten Daten zu treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. |
(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Italiens zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2013, die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen sowie die Bewertung der mit dem Gesetzesdekret 54 vom 21. Mai 2013 getroffenen Zusatzmaßnahmen rechtfertigen folgende Schlussfolgerungen:
|
(6) |
Ab dem Jahr 2013, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Ungleichgewichts, sollte Italien in einem angemessenem Tempo Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Haushaltsziel erreichen, einschließlich der Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1464/97 genügend Fortschritte bezüglich der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums machen sollte. |
(7) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
(8) |
Italien hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/286/EU aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Italiens übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/286/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. NOONAN
(1) ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 40.
(2) Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden nach Erlass des Beschlusses 2010/286/EU auf 5,5 % des BIP bzw. 116,4 % des BIP korrigiert.
(3) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(4) ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.