EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0669

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

ABl. L 183 vom 13.7.2011, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R1237

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/669/oj

13.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 669/2011 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Verwaltung der Ein- und Ausfuhren hat die Kommission die Befugnis erhalten, diejenigen Erzeugnisse festzulegen, deren Einfuhr und/oder Ausfuhr von der Vorlage einer Lizenz abhängig ist. Bei der Beurteilung des Erfordernisses einer Lizenzregelung sollte die Kommission die geeigneten Instrumente für die Marktverwaltung und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren berücksichtigen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (2) wurde die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für frische Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 eingeführt, nachdem sich die Apfelerzeuger in der Europäischen Union in einer schwierigen Lage befunden hatten, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus bestimmten Drittländern der südlichen Hemisphäre zurückzuführen war.

(3)

Eine wirksame Überwachung der Einfuhren ist inzwischen mit anderen Mitteln möglich. Im Hinblick auf eine Vereinfachung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer sollte die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für Äpfel am Ende des geltenden Anwendungszeitraums gemäß Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3) abgeschafft werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Im Interesse der Klarheit sind Vorschriften für die bereits erteilten Einfuhrlizenzen für frische Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 festzulegen, die bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung noch gültig sind.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil I Buchstabe G der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhält folgende Fassung:

„G.   Obst und Gemüse (Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

KN-Code

Warenbezeichnung

Betrag der Sicherheit

Gültigkeitsdauer

Nettomengen (4)

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

ex 0703 90 00

Andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

50 EUR/t

3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1

(—)

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.“

Artikel 2

Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für frische Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten unter folgenden Bedingungen freigegeben:

a)

die Gültigkeit der Lizenzen ist bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung nicht abgelaufen;

b)

die Lizenzen wurden bis Beginn der Anwendung dieser Verordnung nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(4)  Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten.

(—)

Lizenz oder Bescheinigung für jede Menge erforderlich.“


Top