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Document 32011R0167

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 167/2011 des Rates vom 21. Februar 2011 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea

    ABl. L 49 vom 24.2.2011, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/167/oj

    24.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 49/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 167/2011 DES RATES

    vom 21. Februar 2011

    zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 3 und 6,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyethylentherephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea („Südkorea“), der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (2) eingeführt wurde. Der Zoll für die koreanischen Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ist gleich Null. Der residuale Zoll beträgt 148,30 EUR/Tonne.

    2.   Überprüfungsantrag

    (2)

    Der Polyethylenterephthalat-Ausschuss („PET-Ausschuss“) des Herstellerverbands „PlasticsEurope“ („Antragsteller“), der sieben Unionshersteller vertritt, reichte einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

    (3)

    Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei dem ausführenden Hersteller KP Chemical Group („KP Chemical Group“), der sich aus den Unternehmen Honam Petrochemicals Corp. und KP Chemical Corp. zusammensetzt, und auf die Untersuchung bestimmter Aspekte der Schädigung.

    (4)

    Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass im Falle der KP Chemical Group die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer derzeitigen Höhe (0 %) zur Beseitigung des schädigenden Dumpings nicht länger ausreicht.

    3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

    (5)

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und bestimmter Aspekte der Schädigung im Zusammenhang mit der KP Chemical Group beschränkt war.

    4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

    (6)

    Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Südkorea, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird („betroffene Ware“).

    (7)

    Die auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkaufte betroffene Ware und die in die Union ausgeführte Ware weisen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen auf; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

    5.   Betroffene Parteien

    (8)

    Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Unionshersteller und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (9)

    Die Kommission übermittelte dem ausführenden Hersteller und dem Wirtschaftszweig der Union Fragebogen, die fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurden. Die Kommission holte ferner alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Außerdem führte sie Kontrollbesuche in den Betriebsstätten folgender Unternehmen durch: KP Chemical Corp., Südkorea; Honam Petrochemicals Corp., Südkorea; Novapet SA, Spanien; Equipolymers Srl, Italien; UAB Orion Global PET (Indorama), Litauen; UAB Indorama Polymers Europe, Litauen; UAB Neo Group, Litauen; La Seda de Barcelona, S.A., Spanien, und M&G Polimeri Italia SpA, Italien.

    6.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (10)

    Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Überprüfungszeitraum“).

    B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    (11)

    Zur Bestimmung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware durch die KP Chemical Group, gemessen an ihren gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union, repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die gesamten Inlandsverkäufe mengenmäßig mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge entsprechen. Die Kommission stellte fest, dass die KP Chemical Group die betroffene Ware, die als homogene Ware angesehen und nicht in verschiedene Warentypen unterteilt wurde, auf dem Inlandsmarkt insgesamt in repräsentativen Mengen verkaufte.

    (12)

    Ferner wurde geprüft, ob die in repräsentativen Mengen erfolgten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurde. Die Prüfung ergab, dass die Zahl der Verkäufe im normalen Handelsverkehr ausreichend war, so dass der Normalwert auf Grundlage der tatsächlichen Preise der gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurde.

    (13)

    Da die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreises.

    (14)

    Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

    (15)

    Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Wurde festgestellt, dass die entsprechenden Anträge angemessen und korrekt sowie stichhaltig belegt waren, wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Fracht- und Versicherungskosten sowie bei Bankgebühren, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen.

    (16)

    Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden.

    (17)

    Die auf diese Weise berechnete Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, liegt unter 2 % und damit unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

    C.   DAUERHAFTIGKEIT DER UMSTÄNDE

    (18)

    Wie bereits die vorausgegangene Interimsüberprüfung, auf deren Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 angenommen wurde, ergab auch diese Interimsüberprüfung für die KP Chemical Group eine Dumpingspanne, die unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag.

    (19)

    Da die KP Chemical Group eine sehr hohe Kapazitätsauslastung (nahezu 100 %) aufweist, deutete nichts darauf hin, dass diese Dumpingspanne nicht auf Dauer geringfügig bleiben würde. Darüber hinaus hat die KP Chemical Group nicht die Absicht, ihre Produktionskapazität in Südkorea auszubauen. Das Unternehmen hat nämlich innerhalb der Union eine Produktionsanlage erworben, daher besteht eher die Wahrscheinlichkeit, dass es seine Ausfuhren aus Südkorea verringert.

    (20)

    Aus den vorstehenden Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass die Umstände, unter denen in dieser Untersuchung die Dumpingspanne berechnet wurde, als dauerhaft angesehen werden können.

    D.   EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

    (21)

    Aufgrund der oben aufgeführten Feststellungen sollte diese Überprüfung ohne Änderung der Höhe des für die KP Chemical Group geltenden Zolls eingestellt werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Aspekte der Schädigung zu prüfen.

    E.   UNTERRICHTUNG

    (22)

    Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage diese teilweise Interimsüberprüfung eingestellt werden sollte. Alle Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union ein, die jedoch keinen Anlass boten, die vorstehenden Schlussfolgerungen zu ändern.

    F.   SCHLUSSBESTIMMUNG

    (23)

    Diese Überprüfung sollte daher ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingestellt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea wird ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    MARTONYI J.


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

    (3)  ABl. C 47 vom 25.2.2010, S. 24.


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