EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0878

2011/878/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Bestätigung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO 2 -Emissionen und der Zielvorgaben für spezifische Emissionen für die Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 343 vom 23.12.2011, p. 97–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/878/oj

23.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/97


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Bestätigung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für spezifische Emissionen für die Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/878/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission jährlich für jeden Hersteller von Personenkraftwagen in der Europäischen Union und für jede gemäß Artikel 7 Absatz 7 dieser Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung stellt die Kommission fest, ob die Hersteller und die Emissionsgemeinschaften die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung erfüllt haben. Wenn ein Hersteller oder eine Emissionsgemeinschaft seine bzw. ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen offensichtlich nicht erreicht hat, ist die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet, im Wege von Einzelentscheidungen Abgaben wegen Emissionsüberschreitung von den betreffenden Herstellern oder den Vertretern der betreffenden Emissionsgemeinschaften zu erheben.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sind die Zielvorgaben von 2012 an für die Hersteller und Emissionsgemeinschaften verbindlich. Für die Kalenderjahre 2010 und 2011 sollte die Kommission jedoch Richtziele berechnen und diejenigen Hersteller und Emissionsgemeinschaften, deren durchschnittliche spezifische Emissionen die Richtziele übersteigen, gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung davon in Kenntnis setzen. Da die Richtziele für 2010 und 2011 den Herstellern als Indikatoren dafür dienen, welche Anstrengungen sie unternehmen müssen, um das verbindliche Ziel im Jahr 2012 zu erreichen, empfiehlt es sich, die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für 2010 und 2011 gemäß den Vorschriften von Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung zu bestimmen und nur die 65 % der emissionsärmsten Fahrzeuge jedes Herstellers zu berücksichtigen.

(3)

Die Daten, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen verwendet werden sollen, sind in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 aufgeführt und beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Daten den von den Herstellern ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen oder aus Unterlagen mit gleichwertigen Angaben zu entnehmen.

(4)

Die Daten für 2010 wurden der Kommission von den meisten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bis zum 28. Februar 2011 übermittelt. Die vollständigen Datensätze für alle Mitgliedstaaten lagen der Kommission jedoch erst Mitte April vor und wurden anschließend vorläufig überprüft.

(5)

Stellte sich bei der ersten Überprüfung heraus, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich unzutreffend waren, setzte sich die Kommission mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm, vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten, eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht berichtigt.

(6)

Am 29. Juni 2011 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die vorläufigen Daten und teilte 89 Herstellern die vorläufigen Berechnungen ihrer durchschnittlichen spezifischen Emissionen im Jahr 2010 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung etwaige Fehler bei den Daten mitzuteilen.

(7)

Am 12. August wurden auf der Website der Kommission Leitlinien für die Mitteilung von Fehlern bei den CO2-Daten für Fahrzeuge veröffentlicht. Die Leitlinien enthalten ein Format für die Mitteilung und geben an, welche Informationen von den Herstellern benötigt werden, damit die Kommission diese Fehler berücksichtigen kann.

(8)

Innerhalb der Dreimonatsfrist legten fünfzehn Hersteller Mitteilungen über Datenfehler vor. Ein Hersteller legte eine vollständige Mitteilung nach Ablauf der Frist vor. Sieben der fünfzehn Hersteller machten in ihren Mitteilungen detaillierte Angaben zu den Fehlern und begründeten die vorgeschlagenen Korrekturen. Die übrigen acht Hersteller übermittelten zusammenfassende Mitteilungen, die den Empfehlungen der Kommission für Format und Inhalt der Mitteilungen nur teilweise entsprachen. Zusätzlich zu den Herstellern, die Fehlermitteilungen vorlegten, setzten acht Hersteller die Kommission über Fehler in den Datensätzen in Kenntnis, ohne Art oder Ursachen der Fehler näher zu erläutern bzw. nachzuweisen.

(9)

Im Fall der 73 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder die die Kommission nur über Fehler informiert haben, ohne die erforderlichen Nachweise zu erbringen, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ohne Anpassungen bestätigt werden.

(10)

Wurden von den Herstellern die erforderlichen Angaben und Nachweise für das Vorliegen von Fehlern in den Datensätzen vorgelegt, sollte die Kommission diese Mitteilungen berücksichtigen und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben gegebenenfalls ändern.

(11)

Für die der Kommission übermittelte Zahl von Zulassungen sind allein die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten verantwortlich. Da die Verkaufsdaten der Hersteller die Zahl der Zulassungen in einem bestimmten Mitgliedstaat und Zeitraum nicht notwendigerweise korrekt widerspiegeln, können Fehler, die die Zahl der Zulassungen betreffen, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollten nur Fehler berücksichtigt werden, die den Inhalt der Datensätze für zugelassene Fahrzeuge betreffen. In einigen Fällen haben Hersteller jedoch mitgeteilt, dass Zulassungen einem anderen Hersteller zugeordnet werden sollten. Diesen Neuzuordnungen sollte in den endgültigen bestätigten Datensätzen Rechnung getragen werden.

(12)

Aus den vollständigen Mitteilungen geht hervor, dass die Hersteller einen Teil der Datensätze als korrekt identifizieren konnten und Korrekturen für jene Teile der Datensätze vorgeschlagen haben, die überprüft werden konnten. Zwischen 4 und 15 Prozent der Datensätze betreffen jedoch Zulassungen, die sich auf nicht identifizierbare Fahrzeuge beziehen, für die die Hersteller Werte wie CO2-Emissionen oder Masse nicht überprüfen können. Dies ist für gewöhnlich darauf zurückzuführen, dass die vom Hersteller für die Identifizierung der einzelnen Fahrzeuge benötigten Informationen, insbesondere die Identifizierungsnummer, die Aufschluss über Typ, Variante und Version der betreffenden Fahrzeuge gibt, fehlen. In einigen wenigen Fällen konnten Zulassungen zwar Herstellern zugeordnet werden, Schlüsseldaten über CO2-Emissionen und Masse standen jedoch nicht zur Verfügung.

(13)

Die Kommission hat die von den Herstellern vorgeschlagenen Korrekturen und die diesbezüglichen Nachweise überprüft. Wurden bei Zulassungen, die der Hersteller überprüfen kann, Einträge durch Einfügen eines fehlenden Werts oder durch Ersetzen eines fehlerhaften Werts korrigiert, und entsprechen die korrigierten Werte Werten aus Referenzdatenquellen, zum Beispiel Daten aus Typgenehmigungsunterlagen, so sind solche Korrekturen gerechtfertigt. Hat ein Hersteller jedoch Fehler mitgeteilt, aber keine Korrekturen vorgeschlagen, obwohl es möglich gewesen wäre, diese Fehler zu überprüfen und zu korrigieren, und hat er nicht hinreichend nachgewiesen, dass solche Korrekturen innerhalb der dreimonatigen Überprüfungsfrist nicht durchgeführt werden konnten, so sollten diese Fehler in der endgültigen Berechnung nicht berücksichtigt werden.

(14)

Im Falle von Zulassungen, die Herstellern zugeordnet, aber von diesen nicht überprüft werden können, sollten die in den Zulassungen angegebenen Werte für CO2-Emissionen und Masse dennoch zur Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen herangezogen werden. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Werte nicht überprüfen und nicht sicherstellen können, dass deren Einbeziehung keine negativen Auswirkungen auf die endgültigen Werte hat, die für die betreffenden Hersteller festgelegt werden. Für diese Berechnung sollte deshalb eine Fehlermarge gelten, die der individuellen Situation des Herstellers, wie sie in der Fehlermitteilung beschrieben und begründet wurde, Rechnung trägt. Eine Fehlermarge sollte insbesondere für die durchschnittlichen spezifischen Emissionen und die durchschnittliche Masse berechnet werden, da diese beiden Parameter den Abstand zur Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers bestimmen, d. h. bestimmen, wie weit ein Hersteller noch von seinem spezifischen Emissionsziel entfernt ist.

(15)

Die Fehlermarge sollte festgelegt werden als die Differenz zwischen dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel (ausgedrückt als die von den berechneten Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen abgezogenen durchschnittlichen Emissionen) bei Einbeziehung der Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, und dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel bei Ausschluss dieser Zulassungen. Ungeachtet, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern.

(16)

Zulassungen, für die die Werte für CO2-Emissionen oder Masse ebenso wie die Identifizierungsnummer fehlen, sollten bei der endgültigen Berechnung der durchschnittlichen Emissionen nicht berücksichtigt werden.

(17)

Da die Überprüfung der Daten von 2010 die erste Überprüfung dieser Art ist, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 durchgeführt wird, sollten ausnahmsweise auch jene Mitteilungen berücksichtigt werden, die nicht alle Informationen enthalten, die von der Kommission benötigt werden, um die Fehler in vollem Umfang zu berücksichtigen. Allerdings sollten die Fehlermargen, die auf die in diesen Mitteilungen genannten endgültigen Berechnungen gelten, auf der Grundlage der von der Kommission selbst vorgenommenen Prüfung der Zahl der Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, berechnet werden. Zur Bestätigung der Daten des Jahres 2010 ist es ferner ausnahmsweise zulässig, auch solche Fehlermitteilungen zu berücksichtigen, die noch kurz nach Ablauf der Frist übermittelt wurden.

(18)

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aus den im Jahr 2010 zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die Differenz zwischen diesen beiden Werten sollten entsprechend bestätigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kalenderjahr 2010 werden für jeden Hersteller von Personenkraftwagen und für jede Emissionsgemeinschaft die folgenden im Anhang aufgeführten Werte bestätigt:

a)

die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen;

b)

die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlermarge;

c)

die Differenz zwischen den unter den Buchstaben a und b genannten Werten;

d)

die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für alle neuen Personenkraftwagen;

e)

die durchschnittliche Masse für alle neuen Personenkraftwagen in der EU.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.


ANHANG

Tabelle 1

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigte Werte der Leistungen der Hersteller

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Name des Herstellers

Emissionsgemeinschaften und Ausnahmen

Zahl der Zulassungen

Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

Abstand zum vorgegebenen Ziel

Abgepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel

Durchschnittliche Masse

Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)

ALPINA Burkard Bovensiepen GmbH + Co. KG

 

173

187,795

147,429

40,366

40,366

1 753,38

210,341

Artega Automobil GmbH & Co. KG

 

2

220,000

132,194

87,806

87,806

1 420,00

220,000

Aston Martin Lagonda Ltd

A

1 415

333,482

320,000

13,482

12,657

1 860,72

348,372

Audi AG

 

589 855

133,883

140,365

–6,482

–6,557

1 598,80

151,832

Automobiles Citroën

 

815 936

118,764

127,361

–8,597

–8,597

1 314,26

131,418

Automobiles Peugeot

 

974 248

119,208

127,704

–8,496

–8,496

1 321,76

131,021

Autovaz

 

3 911

212,171

126,410

85,761

85,761

1 293,44

219,516

Bayerische Motoren Werke AG

 

640 021

129,253

137,409

–8,156

–8,210

1 534,13

146,355

Bentley Motors Ltd

 

1 187

391,423

181,363

210,060

210,060

2 495,92

395,925

BMW M GmbH

 

77 120

133,513

142,836

–9,323

–13,535

1 652,88

156,242

Bugatti Automobiles S.A.S

 

8

584,600

159,225

425,375

425,375

2 011,50

589,250

Caterham Cars Limited

A

135

166,920

210,000

–43,080

–43,080

712,15

179,826

Chevrolet Italia

 

25 442

113,042

116,356

–3,314

–3,359

1 073,45

117,607

Chrysler Group LLC

 

31 121

192,081

157,480

34,601

34,601

1 973,32

215,200

CNG Technik

E1

583

225,000

134,782

90,218

89,953

1 476,64

226,252

Automobile Dacia SA

 

251 938

133,865

123,831

10,034

9,631

1 237,01

144,989

Daihatsu Motor Co. Ltd.

 

18 972

128,351

117,975

10,376

10,376

1 108,86

145,374

Daimler AG, Stuttgart

E2

646 067

137,762

137,323

0,439

0,349

1 532,24

160,166

Dr Motor Company S. r. l.

 

4 943

122,413

120,642

1,771

1,771

1 167,22

138,566

Ferrari

A

2 361

300,718

303,000

–2,282

–2,282

1 751,12

322,468

FIAT Group Automobiles S.p.A.

 

975 822

115,285

119,240

–3,955

–3,955

1 136,56

125,013

Ford-Werke GmbH

E1

1 076 887

121,128

126,226

–5,098

–5,605

1 289,42

136,552

Fuji Heavy Industries Ltd.

AN

30 655

165,182

164,616

0,566

0,520

1 608,03

179,332

Geely Europe Ltd

 

918

115,916

140,077

–24,161

–24,161

1 592,50

131,466

General Motors Company

 

1 490

270,134

151,750

118,384

113,988

1 847,93

296,400

GM Daewoo Auto u. Tech. Comp.

 

146 117

125,759

124,606

1,153

1,138

1 253,96

143,544

GM Italia S.r.l.

 

37 670

119,750

125,467

–5,717

–5,717

1 272,82

124,405

Great Wall Motor Company Limited

A

344

222,000

195,000

27,000

27,000

1 919,52

224,314

Gumpert Sportwagenmanufaktur GmbH

 

2

310,000

132,879

177,121

177,121

1 435,00

310,000

Honda Automobile China CO

E3

20 876

125,023

119,099

5,924

5,911

1 133,46

126,094

Honda Automobile Thailand CO

E3

1 444

142,000

120,816

21,184

21,184

1 171,03

142,615

Honda Motor CO

E3

102 890

124,841

128,710

–3,869

–4,083

1 343,77

143,823

Honda of the UK Manufacturing

E3

47 840

145,932

133,391

12,541

12,234

1 446,21

162,280

Honda Turkiye AS

E3

1 587

155,953

125,560

30,393

30,393

1 274,84

156,624

Hyundai Motor Europe GmBH

 

325 603

120,858

126,725

–5,867

–5,867

1 300,33

134,244

Iveco S.p.A

 

49

213,548

180,265

33,283

33,283

2 471,90

216,694

Jaguar Cars Ltd

A

23 740

178,656

178,025

0,631

0,631

1 900,33

199,016

Kia Motors Europe GmbH

 

253 706

126,251

131,248

–4,997

–4,997

1 399,30

143,272

KTM-Sportmotorcycle AG

A

57

173,432

200,000

–26,568

–26,568

882,89

179,000

Automobili Lamborghini S.p.A

 

265

323,977

141,293

182,684

182,506

1 619,11

357,362

Land Rover

A

65 534

209,295

178,025

31,270

31,270

2 351,43

231,494

Lotus Cars Limited

A

825

189,108

280,000

–90,892

–90,892

1 159,21

196,596

The London Taxi Company

 

1 662

225,087

154,227

70,860

70,860

1 902,13

227,739

Magyar Suzuki Corporation Ltd.

 

87 204

130,004

121,130

8,874

8,843

1 177,91

136,665

Mahindra Europe S.r.l.

 

48

246,839

160,042

86,797

86,797

2 029,38

251,500

Maruti Suzuki India Ltd.

 

19 577

103,000

109,908

–6,908

–6,908

932,36

104,287

Maserati S.p.A.

 

1 626

353,473

159,119

194,354

194,354

2 009,18

362,557

Mazda Motor Corporation

 

170 007

133,729

128,523

5,206

4,831

1 339,67

149,458

Mercedes-AMG GmbH, Affalterbach

E2

1 503

308,000

144,857

163,143

163,138

1 697,10

308,000

MG Motor UK Limited

A

264

184,871

184,000

0,871

0,871

1 180,16

184,717

Micro-Vett SpA

 

4

0,000

133,507

– 133,507

– 133,507

1 448,75

0,000

Mitsubishi Motors Corporation (MMC)

E4

72 594

145,036

138,601

6,435

6,377

1 560,20

165,144

Mitsubishi Motor R&D Europe GmbH

E4

16 530

119,878

114,793

5,085

5,084

1 039,25

127,284

Morgan Motor Co. Ltd.

A

415

164,342

180,000

–15,658

–15,658

1 113,67

189,278

Nissan International SA

 

389 818

132,131

128,875

3,256

3,256

1 347,39

147,197

O.M.C.I. S.r.l.

 

46

156,862

120,759

36,103

36,103

1 169,78

167,848

Adam Opel AG

 

935 499

126,920

130,483

–3,563

–3,767

1 382,56

139,529

OSV — Opel Special Vehicles GmbH

 

67

135,512

140,208

–4,696

–4,696

1 595,36

136,836

Perodua Manufacturing Sdn Bhd

 

690

136,480

113,634

22,846

22,846

1 013,88

140,230

Pgo Ingenierie

 

29

185,000

115,657

69,343

69,343

1 058,14

189,828

Dr.Ing.h.c.F. Porsche AG

 

34 512

220,872

152,089

68,783

68,783

1 855,34

238,859

Potenza Sports Cars

 

31

178,000

99,975

78,025

78,025

715,00

178,000

Proton Cars United Kingdom Ltd.

A

792

143,315

185,000

–41,685

–41,685

1 394,89

153,557

Quattro GmbH

 

2 596

279,097

154,102

124,995

124,766

1 899,39

299,034

Renault

 

1 125 141

120,700

127,045

–6,345

–6,378

1 307,33

133,824

Rolls-Royce Motors Cars LTD

 

413

315,616

181,297

134,319

133,038

2 494,48

332,063

Saab Automobile AB

 

19 979

156,561

143,922

12,639

12,639

1 676,64

175,341

Santana Motor S.A.

 

382

168,351

135,765

32,586

32,586

1 498,15

204,921

SEAT

 

288 629

120,162

125,722

–5,560

–5,647

1 278,38

131,162

Secma

 

26

155,000

97,370

57,630

57,630

658,00

155,000

Shijiazhuang Shuanghuan Automobile Company

 

44

266,357

152,951

113,406

113,406

1 874,20

267,682

SKODA auto a.s.

 

420 718

127,869

127,225

0,644

0,571

1 311,28

139,193

Sovab

 

94

227,066

166,119

60,947

60,947

2 162,34

230,138

Ssangyong Motor Company

A

4 785

203,851

180,000

23,851

23,851

2 023,10

215,728

Suzuki Motor Corporation

 

85 177

124,055

121,050

3,005

2,981

1 176,15

144,109

Tata Motors Limited

A

3 582

137,754

178,025

–40,271

–40,271

1 293,00

151,987

Tesla Motors Ltd

 

40

0,000

128,309

– 128,309

– 128,309

1 335,00

0,000

Think

 

144

0,000

120,248

– 120,248

– 120,248

1 158,61

0,000

Toyota Motor Europe NV/SA

 

564 633

112,241

128,349

–16,108

–16,273

1 335,87

129,056

Volkswagen AG

 

1 469 419

125,987

130,715

–4,728

–4,763

1 387,65

140,352

Volvo Car Corporation

 

204 926

134,492

143,273

–8,781

–8,781

1 662,43

156,948

Westfield Sports Cars

 

3

178,000

99,975

78,025

78,025

715,00

178,000

Wiesmann GmbH

A

8

253,000

274,000

–21,000

–21,000

1 409,88

257,250

Erläuterungen zur Tabelle 1:

Spalte B

„A“: Gewährung einer Ausnahme für einen Hersteller kleiner Stückzahlen gemäß Durchführungsbeschluss K(2011) 8334 endg. der Kommission;

„AN“: Gewährung einer Ausnahme für einen Nischenhersteller gemäß Durchführungsbeschluss K(2011) 8336 endg. der Kommission;

„E“: Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gebildeten (und in Tabelle 2 aufgeführten) Emissionsgemeinschaft.

Spalte D

„Durchschnittliche spezifische Emissionen (65 %), berichtigt“: die gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und Abschnitt 4 der Mitteilung der Kommission KOM(2010) 657 berechneten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, unter Berücksichtigung der der Kommission von dem betreffenden Hersteller mitgeteilten Korrekturen. Diese Zahl erfasst alle Fahrzeuge mit einem gültigen Wert sowohl für die Masse als auch für die CO2-Emissionen, auch Fahrzeuge, die von den Herstellern nicht überprüft werden können.

Spalte E

„Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen“: das auf der durchschnittlichen Masse aller einem Hersteller zugeordneten Fahrzeuge beruhende Emissionsziel (von 2015 an sind 100 % aller Fahrzeuge zu berücksichtigen) nach Anwendung der Formel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.

Spalte F

„Abstand zum vorgegebenen Ziel“: die Differenz zwischen den Werten in Spalte D und Spalte E.

Spalte G

„Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel“: der um die Fehlermarge angepasste Abstand zum vorgegebenen Ziel, wie er in Spalte F angegeben ist. Der Fehler ist den nicht identifizierbaren Fahrzeugen zuzuschreiben (Fahrzeuge, bei denen die Identifizierungsnummer für Typ, Variante und Version fehlt) und wird gemäß der folgenden Formel berechnet:

Fehler = Absolutwert von [(AC1 — TG1) — (AC2 — TG2)]

AC1

=

durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte D);

TG1

=

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte E);

AC2

=

durchschnittliche CO2-Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge;

TG2

=

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge.

Tabelle 2

Verzeichnis der Emissionsgemeinschaften und der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigten Werte

A

B

C

D

E

F

G

H

I

Name der Emissionsgemeinschaft

Emissionsgemeinschaft

Zahl der Zulassungen

Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

Abstand zum vorgegebenen Ziel

Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel

Durchschnittliche Masse

Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)

FORD-WERKE GmbH

E1

1 077 470

121,143

126,231

–5,088

–5,182

1 162,42

127,80

DAIMLER AG

E2

647 570

137,834

137,340

0,494

–0,016

1 167,88

140,91

HONDA MOTOR EUROPE LTD

E3

174 637

128,612

128,750

–0,138

–0,365

1 344,64

146,87

MITSUBISHI MOTORS

E4

89 124

137,055

134,185

2,870

2,840

1 463,58

158,12


Top