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Document 32009R0910

Verordnung (EG) Nr. 910/2009 der Kommission vom 29. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Lallemand SAS) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 257 vom 30.9.2009, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/02/2020; Aufgehoben durch 32020R0149

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/910/oj

30.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 910/2009 DER KOMMISSION

vom 29. September 2009

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Lallemand SAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein neuer Verwendungszweck der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde zugelassen.

(3)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) hat die Risikobewertung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 durchgeführt.

(5)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde.

(6)

Die Verwendung dieser Zubereitung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission (2) für Milchziegen und -schafe für zehn Jahre und durch die Verordnung (EG) Nr. 1293/2008 der Kommission (3) für Lämmer für zehn Jahre zugelassen.

(7)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Pferde wurden neue Daten vorgelegt. Die Behörde kam in ihren Gutachten vom 12. September 2006 (4) und 1. April 2009 (5) zu dem Schluss, dass sich die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Faserverdauung deutlich fördern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für die Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(8)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 26.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 38.

(4)  The EFSA Journal (2006) 385, S. 1.

(5)  The EFSA Journal (2009) 1040, S. 1.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1711

LALLEMAND SAS

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Fest:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 2 × 1010 KBE/g

 

Gecoatet:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 1 × 1010 KBE/g.

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077: 80 % lebensfähige getrocknete Zellen und 14 % nicht lebensfähige Zellen

 

Analysemethode (1):

Plattengussverfahren und molekulare Identifikation (PCR)

Pferde

3,0 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

In gecoateter Form nur in Verbindung mit pelletierten Futtermitteln verwenden.

3.

Erfolgt die Handhabung oder das Mischen des Erzeugnisses in geschlossenen Räumen, so wird beim Mischen das Tragen von Schutzbrillen und -masken empfohlen, sofern die Mischer über kein Absaugsystem verfügen.

20.10.2019


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


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