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Document 32008R1267

    Verordnung (EG) Nr. 1267/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    ABl. L 338 vom 17.12.2008, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/01/2013; Aufgehoben durch 32012R1223

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1267/oj

    17.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 338/37


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1267/2008 DER KOMMISSION

    vom 12. Dezember 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission (2) gilt die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) für die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    (2)

    Nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wird bei Anträgen auf Einfuhrrechte, die sich auf mehr als 5 % der insgesamt im Rahmen des Kontingents verfügbaren Menge beziehen, die übersteigende Menge nicht berücksichtigt. Es empfiehlt sich, diese Vorschrift zu streichen und damit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit denen des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in Einklang zu bringen.

    (3)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 entscheidet die Kommission nach der Mitteilung der Mitgliedstaaten über die Mengen, für die Einfuhrrechte beantragt wurden, so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollte ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, wenn die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für den Einfuhrkontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten. Da die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 eine horizontale Verordnung ist, sollte die geltende Vorschrift von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 gestrichen werden. Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, in dem die Einfuhrrechte zu erteilen sind.

    (4)

    Für die Fälle, in denen ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, muss bestimmt werden, dass die bei der Beantragung der Einfuhrrechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 geleisteten Sicherheiten anteilig freigegeben werden sollten.

    (5)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 werden mit der Erteilung der Einfuhrlizenz die Einfuhrrechte entsprechend verringert. Es ist festzulegen, dass bei Erteilung einer Einfuhrlizenz die bei der Beantragung der Einfuhrrechte geleistete Sicherheit anteilig freigegeben werden sollte.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    2.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 16. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 erteilt.“

    b)

    Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3)   Führt die Anwendung von Absatz 2 dazu, dass weniger Einfuhrrechte erteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.“

    3.

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Jede Erteilung von Einfuhrlizenzen zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleisteten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10.

    (3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


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