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Document 32008E0958

Gemeinsame Aktion 2008/958/GASP des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

ABl. L 338 vom 17.12.2008, p. 75–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/958/oj

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/75


GEMEINSAME AKTION 2008/958/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (nachstehend „EUPOL COPPS“ genannt) für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen. Die operative Phase von EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen.

(2)

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 14. November 2005 bis zum 31. Dezember 2008 belief sich auf 14 900 000 EUR.

(3)

Das Mandat von EUPOL COPPS sollte um einen Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden und der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 sollte festgelegt werden.

(4)

In der Struktur der Mission sollte eine verstärkte Maßnahme im Bereich der Rechtsstaatlichkeit berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dauer

Die Mission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren eingerichtet.“

2.

In Artikel 5 wird die folgende Nummer angefügt:

„5.

Abteilung ‚Rechtsstaatlichkeit‘.“

3.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Über die als Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Kosten von EUPOL COPPS für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 beschließt der Rat jährlich.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.“

Artikel 2

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beläuft sich auf 6 200 000 EUR.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.


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