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Document 32007R0758

Verordnung (EG) Nr. 758/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

ABl. L 172 vom 30.6.2007, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/10/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0807

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/758/oj

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 758/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) müssen 70 % der einem Mitgliedstaat zugeteilten Mengen vor dem 1. Juli des Jahres der Programmdurchführung aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Angesichts der späten Teilnahme Rumäniens am Jahresplan 2007 aufgrund des Zeitpunkts seines Beitritts zur Gemeinschaft sollte für diesen Mitgliedstaat für den betreffenden Jahresplan von dieser Vorschrift abgewichen werden.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unterabsatz 2 des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erhält folgende Fassung:

„70 % der Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b müssen vor dem 1. Juli des Jahres der Programmdurchführung aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für zugewiesene Mengen von 500 Tonnen oder weniger. Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung auch nicht für die Rumänien im Rahmen des Jahresplans 2007 zugeteilten Erzeugnismengen. Die Mengen, die bis zum 30. September des Jahres der Programmdurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden, werden dem Mitgliedstaat, dem sie im Rahmen des betreffenden Programms zugeteilt wurden, nicht länger zugewiesen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2007 (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 4).


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