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Document 32005R2169
Council Regulation (EC) No 2169/2005 of 21 December 2005 amending Regulation (EC) No 974/98 on the introduction of the euro
Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro
Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro
ABl. L 346 vom 29.12.2005, p. 1–5
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force
29.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 346/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2169/2005 DES RATES
vom 21. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) trat der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten. Die Verordnung enthält auch Bestimmungen, die für die nationalen Währungseinheiten dieser Mitgliedstaaten während der am 31. Dezember 2001 abgelaufenen Übergangszeit gelten, sowie Bestimmungen über Banknoten und Münzen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro zu regeln. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 enthält einen Zeitplan für den Übergang zum Euro in den gegenwärtig teilnehmenden Mitgliedstaaten. Um Sicherheit und Klarheit hinsichtlich der Regelungen für die Einführung des Euro in weiteren Mitgliedstaaten zu schaffen, ist es erforderlich, allgemein zu regeln, wie zukünftig die Zeiträume für den Übergang zum Euro bestimmt werden. |
(4) |
Es sollte eine Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellt werden, die erweitert werden kann, wenn weitere Mitgliedstaaten den Euro als einheitliche Währung einführen. |
(5) |
Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro sieht die Verordnung (EG) Nr. 974/98 eine Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und Münzen vor. Die Übergangszeit sollte höchstens drei Jahre dauern, jedoch so kurz wie möglich sein. |
(6) |
Wenn ein Mitgliedstaat eine längere Übergangszeit nicht als notwendig erachtet, kann die Übergangszeit auch ganz wegfallen, so dass der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung zusammenfallen. In diesem Fall werden Euro-Banknoten und -Münzen zum Termin der Euro-Einführung gesetzliches Zahlungsmittel in diesem Mitgliedstaat. Gleichwohl sollte der betreffende Staat die Möglichkeit zur Nutzung einer einjährigen „Auslaufphase“ haben, während der in neuen Rechtsinstrumenten weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden könnte. Dies würde den Wirtschaftsbeteiligten in dem Mitgliedstaat mehr Zeit für die Anpassung an die Einführung des Euro geben und somit den Übergang erleichtern. |
(7) |
Die Öffentlichkeit sollte die Möglichkeit haben, während der Parallelumlaufphase auf die nationale Währungseinheit lautende Banknoten und Münzen bis zu bestimmten Obergrenzen kostenlos in Euro-Banknoten und -Münzen umzutauschen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und die Auslaufphase werden, soweit zutreffend, für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Anhang dieser Verordnung festgelegt.“ |
3. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.“ |
4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor dem Termin der Euro-Einführung in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat.“ |
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a In Mitgliedstaaten mit einer Auslaufphase gilt Folgendes: In Rechtsinstrumenten, die während der Auslaufphase in diesen Mitgliedstaaten geschaffen werden und zu erfüllen sind, darf weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden. Diese Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Unbeschadet des Artikels 15 werden Handlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln. Die betreffenden Mitgliedstaaten beschränken die Anwendbarkeit des Absatzes 1 auf bestimmte Arten von Rechtsinstrumenten oder auf Rechtsinstrumente, die in bestimmten Bereichen geschaffen werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten können die Phase verkürzen.“ |
6. |
Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung: „Artikel 10 Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Artikel 11 Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags haben diese Münzen als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“ |
7. |
Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: „Artikel 13 Die Artikel 10, 11, 14, 15 und 16 gelten ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat. Artikel 14 Wird in Rechtsinstrumenten, die am Tag vor dem Termin der Bargeldumstellung bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.“ |
8. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Der Text im Anhang zu dieser Verordnung wird als Anhang angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jedoch vorbehaltlich der Protokolle Nr. 25 und Nr. 26 zum Vertrag sowie des Artikels 122 Absatz 1 des Vertrags.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 316 vom 13.12.2005, S. 25.
(3) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).
(4) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).“
ANHANG
„ANHANG
Mitgliedstaat |
Termin der Euro-Einführung |
Termin der Bargeldumstellung |
Mitgliedstaat, der eine Auslaufphase in Anspruch nimmt |
Belgien |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Deutschland |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Griechenland |
1. Januar 2001 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Spanien |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Frankreich |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Irland |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Italien |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Luxemburg |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Niederlande |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Österreich |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Portugal |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt |
Finnland |
1. Januar 1999 |
1. Januar 2002 |
entfällt“ |