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Document 22008D0102
Decision of the EEA Joint Committee No 102/2008 of 26 September 2008 amending Annex VI (Social security) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2008 vom 26. September 2008 zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2008 vom 26. September 2008 zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
ABl. L 309 vom 20.11.2008, p. 26–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 22011D0076
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/26 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 102/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2007 vom 7. Dezember 2007 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-299/05, mit dem einige Einträge in der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 für nichtig erklärt wurden, und dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-5/06 ist Rechnung zu tragen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
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2. |
Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält der Text der Anpassung m folgende Fassung:
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3. |
Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält der Text der Anpassung n folgende Fassung: „Anhang IIIa wird wie folgt ergänzt: 36. ISLAND–DÄNEMARK Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 37. ISLAND–FINNLAND Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 38. ISLAND–SCHWEDEN Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 39. ISLAND–NORWEGEN Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 40. NORWEGEN–DÄNEMARK Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 41. NORWEGEN–FINNLAND Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht. 42. NORWEGEN–SCHWEDEN Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.“ |
4. |
Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird der Text der Anpassung o gestrichen. |
5. |
In Anpassung t zu Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird der Text von Absatz 1 unter der Überschrift „ZB. LIECHTENSTEIN“ gestrichen. |
6. |
Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
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7. |
Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird der Text der Anpassung n gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 647/2005 und (EG) Nr. 629/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 26. September 2008
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 24.
(2) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1.
(3) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 1.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.