Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D0786

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2921) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/2921

ABl. L 131 vom 20.5.2016, p. 79–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/786/oj

20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/786 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2921)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission (2) enthält einheitliche Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2014/40/EU können die Mitgliedstaaten und die Kommission ein unabhängiges Beratergremium (im Folgenden „Gremium“) konsultieren, wenn sie bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. In derselben Bestimmung wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise dieses Gremiums zu erlassen.

(3)

Das Gremium sollte sich aus hoch qualifizierten, spezialisierten und unabhängigen Expertinnen/Experten mit einschlägigem Fachwissen auf den Gebieten der sensorischen, statistischen und chemischen Analyse zusammensetzen. Die Expertinnen/Experten sollten ihre Aufgaben unparteiisch und im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Sie sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien im Wege eines öffentlichen Bewerbungsaufrufs ausgewählt und ad personam ernannt werden. Sie sollten über die Fähigkeiten und das Fachwissen verfügen, die das Gremium benötigt, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können.

(4)

Das Gremium sollte von einer technischen Gruppe unterstützt werden, die im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens rekrutiert wird. Die technische Gruppe sollte durch einen Vergleich der Geruchseigenschaften des Testprodukts mit denen von Referenzprodukten sensorische und chemische Bewertungen vornehmen. Die sensorische Analyse, die auch die Geruchsprüfung umfasst, ist eine anerkannte wissenschaftliche Disziplin, die bei der Beurteilung von Verbraucherprodukten Grundsätze der Versuchsplanung und der statistischen Analyse anwendet, um Wahrnehmungen (einschließlich Geruchswahrnehmungen) der menschlichen Sinnesorgane zu bewerten und zu beschreiben. Die sensorische Analyse ist nachweislich geeignet, bei der Bewertung der Frage, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, valide, belastbare, zuverlässige und reproduzierbare Ergebnisse zu liefern. Diese Analyse sollte anhand einer bewährten, festgelegten Methodik durchgeführt werden und unter Zuhilfenahme statistischer Instrumente Ergebnisse liefern. Die sensorische Analyse sollte, falls dies für zweckdienlich gehalten wird, um eine chemische Analyse der Produkte ergänzt werden.

(5)

Im Zuge der Wahrnehmung seiner beratenden Aufgaben sollte das Gremium Daten, die die technische Gruppe gegebenenfalls bereitgestellt hat, ebenso prüfen wie alle sonstigen ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Informationen, die es für sachdienlich hält, darunter auch solche, die sich aus den Meldepflichten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU ergeben. Das Gremium sollte die Mitgliedstaaten und die Kommission zeitnah unterrichten, ob es der Ansicht ist, dass die getesteten Produkte ein charakteristisches Aroma im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU haben.

(6)

Da sich die wissenschaftlichen Methoden und Verfahren für die Bestimmung des Vorhandenseins eines charakteristischen Aromas im Laufe der Zeit und aufgrund der gesammelten Erfahrungen weiterentwickeln können, ist es angezeigt, dass die Kommission die Entwicklungen auf dem Gebiet beobachtet, um zu bewerten, ob die angewandten Bestimmungsmethoden überprüft werden sollten.

(7)

Das Gremium und das Verfahren, mit dem das Gremium das Vorhandensein eines charakteristischen Aromas bewertet, sollten vor der Einflussnahme durch Einrichtungen oder Verbände, die ein Interesse am Ausgang der Bewertung haben, geschützt werden. Vertrauliche Informationen sollten vor unabsichtlicher und absichtlicher Offenlegung geschützt werden. Mitglieder des Gremiums und der technischen Gruppe, die ihre Pflichten nicht mehr wahrnehmen können oder die den Anforderungen dieses Beschlusses nicht mehr genügen, sollten ersetzt werden.

(8)

Die Arbeit des Gremiums sollte auf den Grundsätzen eines hohen Maßes an Fachwissen, Unabhängigkeit und Transparenz beruhen. Sie sollte im Einklang mit vorbildlichen Verfahren und hohen wissenschaftlichen Standards organisiert und durchgeführt werden.

(9)

Das Gremium sollte wirksam zu einer Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes beitragen und zugleich ein hohes Maß an öffentlicher Gesundheit gewährleisten, indem es insbesondere den Mitgliedstaaten und der Kommission hilft, Tabakerzeugnisse zu bewerten, die potenziell ein charakteristisches Aroma haben. Die Tätigkeiten des Gremiums sind erforderlich, um die wirksame und einheitliche Durchführung der Richtlinie 2014/40/EU zu gewährleisten, und der durch die Mitglieder des Gremiums erteilte Rat ist für das Erreichen der betreffenden unionspolitischen Ziele von zentraler Bedeutung. Daher sollte das Gremium in Form einer besonderen, über die Erstattung von Ausgaben hinausgehenden Vergütung ihrer Mitglieder angemessen finanziell unterstützt werden.

(10)

Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten sollte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

(11)

Die Maßnahmen im vorliegenden Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss wird das Verfahren für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums (im Folgenden „Gremium“) festgelegt, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Testprodukt“ ein Produkt, mit dessen Bewertung ein Mitgliedstaat oder die Kommission das Gremium befasst, damit dieses ein Gutachten abgibt, ob das Produkt ein charakteristisches Aroma im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU hat oder nicht.

Artikel 3

Aufgaben

Das Gremium gibt Gutachten ab, ob die Testprodukte ein charakteristisches Aroma im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU haben.

KAPITEL II

EINRICHTUNG DES UNABHÄNGIGEN BERATERGREMIUMS

Artikel 4

Ernennung

(1)   Das Gremium setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen.

(2)   Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Generaldirektorin/Generaldirektor“), die/der im Namen der Kommission handelt, ernennt die Mitglieder des Gremiums auf der Grundlage einer Liste geeigneter Kandidatinnen/Kandidaten, die nach Veröffentlichung eines Bewerbungsaufrufs auf der Website der Kommission und im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgestellt wird. Die Mitglieder werden aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung auf den Gebieten der sensorischen, statistischen und chemischen Analyse und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit ausgewählt, dass ihre Unabhängigkeit und die Abwesenheit von Interessenkonflikten gewährleistet sind.

(3)   Geeignete Kandidatinnen/Kandidaten, die in die Liste aufgenommen, aber nicht als Mitglieder des Gremiums ernannt wurden, werden in eine Reserveliste geeigneter Kandidatinnen/Kandidaten aufgenommen, um Mitglieder zu ersetzen, deren Mitgliedschaft im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 geendet hat. Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor holt das Einverständnis der Bewerberinnen/Bewerber ein, bevor er ihre Namen in die Reserveliste aufnimmt.

(4)   Die Liste der Mitglieder des Gremiums wird im Register der Expertengruppen veröffentlicht und auf der einschlägigen Website der Kommission bereitgestellt.

Artikel 5

Amtsausübung

(1)   Die Mitglieder des Gremiums werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt (Wiederernennung möglich).

(2)   Falls am Ende der Amtszeit die Wiederernennung oder die Neubesetzung des Gremiums nicht bestätigt worden ist, bleiben die vorhandenen Mitglieder im Amt.

(3)   Die Mitgliedschaft im Gremium endet, wenn

a)

das Mitglied stirbt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses wahrzunehmen;

b)

das Mitglied sein Amt niederlegt;

c)

die Generaldirektorin/der Generaldirektor die Mitgliedschaft gemäß Absatz 5 aussetzt; für die Dauer der Aussetzung ist die/der Betreffende kein Mitglied; oder

d)

die Generaldirektorin/der Generaldirektor die Mitgliedschaft gemäß Absatz 5 beendet.

(4)   Ein Mitglied, das sein Amt niederlegen möchte, teilt dies der Generaldirektorin/dem Generaldirektor mindestens sechs Monate im Voraus per E-Mail oder Einschreiben mit. Wenn das Mitglied sich in einer Lage befindet, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben wahrzunehmen, und wenn ein Ersetzungsverfahren bereits läuft, kann das Mitglied auf Wunsch der Generaldirektorin/des Generaldirektors im Amt bleiben, bis die Ersetzung bestätigt ist.

(5)   Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds vorübergehend aussetzen oder endgültig beenden, wenn nachgewiesen ist oder hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass

a)

das Mitglied die Bestimmungen dieses Beschlusses oder des Artikels 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mehr befolgt oder gegen sie verstoßen hat;

b)

das Mitglied eine oder mehrere wesentliche Bestimmungen im Bewerbungsaufruf nicht mehr befolgt oder die Grundsätze der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Vertraulichkeit gemäß Artikel 16 nicht mehr achtet oder das Verhalten oder die Lage des Mitglieds nicht mit den Erklärungen vereinbar ist, die gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 abgegeben worden sind;

c)

das Mitglied nicht in der Lage ist, seine Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses wahrzunehmen;

d)

sonstige wichtige Umstände die Arbeit des Gremiums infrage stellen.

(6)   Hat die Mitgliedschaft eines Mitglieds gemäß Absatz 3 geendet, so ernennt die Generaldirektorin/der Generaldirektor für die verbleibende Amtszeit bzw. für die Zeit der vorübergehenden Aussetzung der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. Sobald die Reserveliste ausgeschöpft ist, veröffentlicht die Kommission einen neuen Bewerbungsaufruf.

KAPITEL III

ARBEITSWEISE DES GREMIUMS

Artikel 6

Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden

(1)   Zu Beginn jeder Amtszeit wählt das Gremium aus den Reihen seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gremiums. Bei Stimmengleichheit wählt die Generaldirektorin/der Generaldirektor die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach einer Bewertung ihrer Qualifikation und Erfahrung aus den Mitgliedern aus, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben.

(2)   Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden fällt mit der Amtszeit des Gremiums zusammen (Verlängerung möglich). Wird der/die Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende ersetzt, so gilt die Ersetzung für die verbleibende Amtszeit des Gremiums.

Artikel 7

Abstimmungsregeln

(1)   Bei Abstimmungen in Fällen außer denen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a beschließt das Gremium nur dann, wenn mindestens vier Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen, von denen eines die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(2)   Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Abstimmungsleiterin/des Abstimmungsleiters den Ausschlag.

(3)   Personen, die nicht mehr Mitglied sind oder deren Mitgliedschaft gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorübergehend ausgesetzt ist, werden bei der Berechnung der Mehrheit gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt.

Artikel 8

Geschäftsordnung

(1)   Das Gremium beschließt und, falls erforderlich, aktualisiert seine Geschäftsordnung auf Vorschlag der Generaldirektorin/des Generaldirektors und im Einvernehmen mit ihr/ihm.

(2)   Die Geschäftsordnung stellt sicher, dass das Gremium seine Aufgaben entsprechend den Grundsätzen wissenschaftlicher Exzellenz, Unabhängigkeit und Transparenz wahrnimmt.

(3)   Die Geschäftsordnung regelt insbesondere Folgendes:

a)

das Verfahren für die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums gemäß Artikel 6;

b)

die Anwendung der in Kapitel IV aufgeführten Grundsätze;

c)

das Verfahren zur Annahme eines Gutachtens;

d)

die Beziehungen zu Dritten, unter anderem zu wissenschaftlichen Einrichtungen;

e)

sonstige Einzelheiten der Arbeitsweise des Gremiums.

Artikel 9

Methodik

(1)   Das Gremium bestimmt und, falls erforderlich, aktualisiert die Methodik für die technische Bewertung der Testprodukte. Die Methodik für die sensorische Analyse beruht auf einem Vergleich der Geruchseigenschaften des Testprodukts mit den Geruchseigenschaften von Referenzprodukten. Bei der Entwicklung der Methodik berücksichtigt das Gremium gegebenenfalls den Beitrag der in Artikel 12 genannten technischen Gruppe.

(2)   Der Entwurf der Methodik und alle Entwürfe von Aktualisierungen werden der Generaldirektorin/dem Generaldirektor zur Genehmigung vorgelegt und werden erst nach Genehmigung anwendbar.

Artikel 10

Beratung zu Testprodukten

(1)   Wird das Gremium um ein Gutachten zu einem Testprodukt ersucht, so informiert die/der Vorsitzende alle Mitglieder. Sie/Er kann eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter aus den Reihen der Mitglieder ernennen, um die Prüfung eines bestimmten Produkts zu koordinieren. Die/Der Vorsitzende legt der Kommission und gegebenenfalls dem ersuchenden Mitgliedstaat einen Abschlussbericht vor.

(2)   Hält das Gremium es für die Abgabe eines Gutachtens für erforderlich, so ersucht es die gemäß Artikel 12 eingesetzte technische Gruppe um deren Beitrag. Bei der Formulierung seines Gutachtens berücksichtigt das Gremium die Informationen und Daten, die es von der technischen Gruppe erhalten hat. Das Gremium darf auch andere ihm zur Verfügung stehende Informationen berücksichtigen, die es für zuverlässig und sachdienlich hält, darunter auch solche, die sich aus den Meldepflichten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU ergeben.

(3)   Im Zusammenhang mit den Daten und Informationen, die die technische Gruppe bereitstellt, unternimmt das Gremium insbesondere Folgendes:

a)

Es prüft, ob die technische Gruppe die geltenden Bestimmungen und wissenschaftlichen Standards beachtet hat;

b)

es bewertet die Daten und Informationen insbesondere dahingehend, ob sie ausreichen, eine Feststellung zu treffen, oder ob zusätzliche Daten und Informationen benötigt werden;

c)

es ersucht die technische Gruppe um weitere Erläuterungen, soweit das Gremium diese benötigt, um eine Feststellung zu treffen.

(4)   Falls das Gremium die Daten oder Informationen für unzureichend hält oder Zweifel hegt, ob die geltenden Bestimmungen und Standards beachtet worden sind, konsultiert es die Kommission und gegebenenfalls den ersuchenden Mitgliedstaat. Bei Bedarf kann das Gremium die technische Gruppe auffordern, bestimmte Tests zu wiederholen und dabei die Anmerkungen des Gremiums zu berücksichtigen.

(5)   Hat sich das Gremium davon überzeugt — gegebenenfalls auch mittels des in Absatz 4 beschriebenen Verfahrens —, dass die geltenden Bestimmungen und Standards beachtet worden sind und dass die Daten und Informationen ausreichen, um eine Feststellung zu treffen, so gibt es ein Gutachten gemäß Absatz 2 ab.

(6)   Das Gremium unterbreitet sein Gutachten der Kommission und gegebenenfalls den befassenden Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens oder bis zu einem mit der Kommission oder dem ersuchenden Mitgliedstaat vereinbarten Datum.

Artikel 11

Konsultation zu anderen Fragen

(1)   Die Kommission kann das Gremium zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmung eines charakteristischen Aromas gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU konsultieren. In solchen Fällen entscheidet die Kommission im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden, ob sie eine Sitzung einberuft oder das schriftliche Verfahren anwendet.

(2)   Die/Der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter aus den Reihen der Mitglieder des Gremiums ernennen, um die Aufgabe zu koordinieren, und legt der Kommission einen Abschlussbericht vor.

(3)   In seinen Beratungen berücksichtigt das Gremium die Daten und Informationen, die die technische Gruppe ihm gegebenenfalls bereitgestellt hat, und sonstige sachdienliche Informationen, die ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehen.

Artikel 12

Technische Gruppe sensorischer und chemischer Prüferinnen/Prüfer

(1)   Es wird eine technische Gruppe sensorischer und chemischer Prüferinnen/Prüfer (im Folgenden „technische Gruppe“) eingesetzt, die dem Gremium — als Teil des Verfahrens nach Artikel 10 — eine Bewertung der sensorischen und der, falls erforderlich, chemischen Eigenschaften des Testprodukts bereitstellt. Die technische Gruppe setzt sich wie folgt zusammen:

a)

zwei qualifizierte Personen, die aufgrund ihres Wissens, ihrer Fähigkeiten und ihrer Erfahrung betreffend die sensorische Analyse ausgewählt werden und die für die Rekrutierung, die Schulung und die Beaufsichtigung der sensorischen Prüferinnen/Prüfer zuständig sind;

b)

sensorische Prüferinnen/Prüfer, die aufgrund ihrer olfaktorischen Unterscheidungsfähigkeit und ihrer Fähigkeit, Gerüche wahrzunehmen, zu analysieren und zu interpretieren, rekrutiert werden und die die in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Volljährigkeit erreicht haben; und

c)

zwei Personen, die aufgrund ihres Wissens und ihrer Fähigkeiten betreffend die chemische und die Laboranalyse ausgewählt werden und für die chemische Analyse von Testprodukten zuständig sind.

(2)   Um den für die Bildung der technischen Gruppe verantwortlichen Auftragnehmer auszuwählen, findet ein öffentliches Vergabeverfahren statt. Dem Auftragnehmer stehen das technische Mindestfachwissen und die Mindestausstattung gemäß der Ausschreibung zur Verfügung, und er stellt die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Personen.

In der Ausschreibung und den dazugehörigen Vertragsunterlagen wird vorgeschrieben, dass die technische Gruppe unabhängig handeln und vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten schützen muss. Die Ausschreibung enthält außerdem eine Bestimmung, wonach jedes Gruppenmitglied eine ordnungsgemäß ausgefüllte Interessenerklärung einreichen muss, bevor es in irgendeiner Weise für die technische Gruppe tätig wird. Die Ausschreibung und die dazugehörigen Vertragsunterlagen enthalten darüber hinaus mindestens Folgendes:

a)

eine Beschreibung der wichtigsten Aufgaben der technischen Gruppe;

b)

Bestimmungen betreffend die Einrichtung, Verwaltung und Arbeitsweise der technischen Gruppe, einschließlich technischer Bestimmungen betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben der Gruppe;

c)

Bestimmungen betreffend das technische Fachwissen und die Ausstattung, die dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen müssen;

d)

Bestimmungen betreffend die Rekrutierung sensorischer Prüferinnen/Prüfer. In diesen Bestimmungen wird außerdem festgelegt, dass die sensorischen Prüferinnen/Prüfer erst rekrutiert werden dürfen, wenn die Kommission die vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten gebilligt hat.

(3)   Die sensorische Analyse der technischen Gruppe beruht auf der gemäß Artikel 9 festgelegten Methodik.

(4)   Die sensorische Analyse wird, falls erforderlich, um eine chemische Bewertung der Produktzusammensetzung mittels chemischer Analysen ergänzt. Diese Bewertung wird so durchgeführt, dass sie genaue, kohärente und reproduzierbare Ergebnisse liefert. Die Vorgehensweise und die Ergebnisse der Bewertung werden dokumentiert.

(5)   Die technische Gruppe legt dem Gremium die Ergebnisse der Produktprüfung bis zu einem vom Gremium gebilligten Datum vor.

(6)   Die Arbeit der technischen Gruppe unterliegt den Beschränkungen der dafür von der Kommission jährlich zugewiesenen Haushaltsmittel.

Artikel 13

Sekretariat

(1)   Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für das Gremium und für alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Beschlusses wahr.

(2)   Das Sekretariat leistet administrative Unterstützung, um eine effiziente Arbeit des Gremiums zu ermöglichen und die Einhaltung der Geschäftsordnung zu überwachen.

Artikel 14

Sondervergütung

(1)   Für ihre Vorarbeiten und ihre Teilnahme (in persona oder auf elektronischem Wege) an den Sitzungen des Gremiums und an anderen mit der Anwendung dieses Beschlusses zusammenhängenden und von den Kommissionsdienststellen organisierten Aktivitäten sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatterin/Berichterstatter zu einer spezifischen Frage haben die Mitglieder des Gremiums Anspruch auf eine Sondervergütung.

(2)   Die Sondervergütung beträgt höchstens 450 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollständigen Arbeitstag. Die errechnete Summe der Vergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht.

(3)   Die Kommission erstattet die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern und externen Expertinnen/Experten im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Gremiums entstehen, entsprechend den internen Kommissionsbestimmungen.

(4)   Alle Vergütungen und Erstattungen richten sich nach den jährlichen Haushaltsmitteln, die die Kommission dem Gremium zuweist.

KAPITEL IV

UNABHÄNGIGKEIT, VERTRAULICHKEIT UND TRANSPARENZ

Artikel 15

Kommunikation

(1)   Die/Der Vorsitzende des Gremiums fungiert als Kontaktperson für die Mitgliedstaaten und die Kommission.

(2)   Die/Der Vorsitzende meldet der Kommission unmittelbar alle Umstände, die die Arbeit des Gremiums beeinträchtigen könnten.

Artikel 16

Unabhängigkeit

(1)   Die Mitglieder des Gremiums werden ad personam ernannt. Sie dürfen ihre Aufgaben nicht auf andere übertragen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beachten sie die Grundsätze der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Vertraulichkeit, und sie handeln im öffentlichen Interesse.

(2)   Zu diesem Zweck müssen Expertinnen/Experten, die sich bewerben, um zu Mitgliedern des Gremiums ernannt zu werden, eine Interessenerklärung abgeben, in der sie alle Interessen nennen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen können oder nach vernünftigem Ermessen als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können; dazu zählen auch alle relevanten Umstände, die ihre engen Familienangehörigen oder ihre Partner betreffen. Nur die Expertinnen/Experten, die eine ordnungsgemäß ausgefüllte Interessenerklärung abgegeben haben, kommen für eine Ernennung zu Mitgliedern des Gremiums infrage. Eine Bewerberin/Ein Bewerber kommt für eine Ernennung infrage, sofern sie/er über das geforderte Fachwissen verfügt und sofern die Kommission feststellt, dass kein Interessenkonflikt besteht.

(3)   Die Mitglieder des Gremiums unterrichten die Kommission umgehend, wenn die in der Erklärung gemachten Angaben nicht mehr zutreffen; in einem solchen Fall müssen sie unverzüglich eine neue, entsprechend geänderte Erklärung abgeben.

(4)   Die Mitglieder des Gremiums erklären in jeder Sitzung, ob Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt beeinträchtigen können oder nach vernünftigem Ermessen als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können. In einem solchen Fall kann die/der Vorsitzende das betreffende Mitglied auffordern, der Sitzung oder Teilen der Sitzung fernzubleiben. Die/Der Vorsitzende unterrichten die Kommission von solchen Erklärungen und Maßnahmen.

(5)   Die Mitglieder des Gremiums unterlassen unmittelbare oder mittelbare Kontakte zur Tabakindustrie oder ihren Vertretern.

Artikel 17

Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Mitglieder des Gremiums dürfen Informationen, einschließlich sensibler Geschäftsinformationen und personenbezogener Daten, von denen sie im Rahmen der Tätigkeiten des Gremiums oder im Rahmen anderer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Beschlusses Kenntnis erlangen, auch dann nicht weitergeben, wenn sie keine Mitglieder mehr sind. Hierzu unterzeichnen sie eine Vertraulichkeitserklärung.

(2)   Die Mitglieder des Gremiums sind zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (4) und (EU, Euratom) 2015/444 (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen und von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen verpflichtet. Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 18

Verpflichtungserklärung

Die Mitglieder des Gremiums verpflichten sich, aktiv zur Arbeit des Gremiums beizutragen. Hierzu unterzeichnen sie eine Verpflichtungserklärung.

Artikel 19

Transparenz

(1)   Das Gremium übt seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente auf einer eigens dafür eingerichteten Website und richtet vom Register der Expertengruppen einen Link zu dieser Website ein. Insbesondere stellt sie der Öffentlichkeit ohne ungebührliche Verzögerung Folgendes zur Verfügung:

a)

die Namen der Mitglieder;

b)

die Interessen-, Vertraulichkeits- und Verpflichtungserklärungen der Mitglieder;

c)

die Geschäftsordnung des Gremiums;

d)

die vom Gremium gemäß Artikel 10 angenommenen Gutachten;

e)

die Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Gremiums;

f)

die gemäß Artikel 9 festgelegte Methodik.

(2)   Abweichend von Absatz 1 muss ein Dokument nicht veröffentlicht werden, wenn dessen Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verletzen würde.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Empfänger

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(5)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


Top