Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CA0275

    Rechtssache C-275/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Residex Capital IV CV/Gemeente Rotterdam (Art. 88 Abs. 3 EG — Staatliche Beihilfen — Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben — Verletzung der Verfahrensvorschriften — Verpflichtung zur Rückforderung — Nichtigkeit — Befugnisse des nationalen Gerichts)

    ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/8


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Residex Capital IV CV/Gemeente Rotterdam

    (Rechtssache C-275/10) (1)

    (Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben - Verletzung der Verfahrensvorschriften - Verpflichtung zur Rückforderung - Nichtigkeit - Befugnisse des nationalen Gerichts)

    2012/C 32/13

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Residex Capital IV CV

    Beklagte: Gemeente Rotterdam

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Staatliche Beihilfen — Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV — Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um es ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben — Verletzung der Verfahrenvorschriften — Zuständigkeiten der nationalen Gerichte

    Tenor

    Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, eine Bürgschaft in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens für nichtig zu erklären, in der eine rechtswidrige Beihilfe durch eine Bürgschaft durchgeführt worden ist, die eine staatliche Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen übernommen hat, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären. Bei der Ausübung dieser Befugnis sind die Gerichte verpflichtet, die Rückforderung der Beihilfe sicherzustellen, und sie können zu diesem Zweck die Bürgschaft insbesondere dann für nichtig erklären, wenn die Nichtigerklärung die Wiederherstellung der Wettbewerbslage vor der Gewährung dieser Bürgschaft herbeiführen oder erleichtern kann und keine weniger einschneidenden Verfahrensmaßnahmen gegeben sind.


    (1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


    Top