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Document 32022O0747

Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2022/23)

ECB/2022/23

ABl. L 137 vom 16.5.2022, p. 177–184 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/05/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2022/747/oj

16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/177


LEITLINIE (EU) 2022/747 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Mai 2022

zur Änderung der Leitlinie 2012/120/EU über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (EZB/2022/23)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 3.3, 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In einem komplexen globalen Finanzsystem mit zunehmenden grenzüberschreitenden Verflechtungen spielen so genannte Zweckgesellschaften eine wichtige Rolle. Multinationale Unternehmen errichten Zweckgesellschaften zur Steuerung ihrer Finanzanlagen, zur Verbesserung ihres Zugangs zu verschiedenen Finanzmärkten sowie zur Organisation ihrer materiellen und immateriellen Vermögenswerte weltweit. In Bezug auf außenwirtschaftliche Statistiken haben Zweckgesellschaften zunehmend an Bedeutung gewonnen, da sie als spezialisierte finanzielle Gesellschaften oder zuletzt auch als spezialisierte nicht-finanzielle Gesellschaften gegründet werden können, welche multinationale Unternehmen für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum und Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Handel und für sonstige Tätigkeiten im Rahmen einer konzernweiten Finanz- und Gewinnmaximierungsstrategie errichten.

(2)

Die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften würden dem Eurosystem ein besseres Verständnis der Rolle dieser Gesellschaften im Wirtschafts- und Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets ermöglichen. Insbesondere die statistischen Daten zur Tätigkeit von Zweckgesellschaften in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die eine hohe Konzentration von Zweckgesellschaften aufweisen, würden es dem Eurosystem ermöglichen, die grenzüberschreitenden Verbindungen zwischen den Strömen und Beständen von Zweckgesellschaften zu analysieren und zu interpretieren sowie die damit verbundenen finanziellen und wirtschaftlichen Risiken für die Zwecke der Finanzstabilitätsanalyse zu bewerten. Obwohl die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften als institutionelle Einheiten bereits auf nationaler Ebene erhoben werden, werden sie der Europäischen Zentralbank (EZB) nicht gesondert gemeldet. Die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften sollten daher vierteljährlich von den nationalen Zentralbanken (NZBen) an die EZB gemeldet werden.

(3)

Die statistischen Daten zu Zweckgesellschaften können von den zuständigen Statistikbehörden, die keine NZBen sind, erhoben und/oder erstellt werden. Daher kann die Meldung dieser Daten an die EZB eine Zusammenarbeit zwischen den NZBen und diesen zuständigen Behörden erfordern.

(4)

Die EZB war Mitglied der Arbeitsgruppe zu Zweckgesellschaften, die 2016 vom Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistik des Internationalen Währungsfonds (IWF) eingesetzt wurde. Die Arbeitsgruppe behandelte unter anderem die Frage des Fehlens einer international vereinbarten Definition von Zweckgesellschaften und unterbreitete in ihrem Abschlussbericht (2) einen Vorschlag für eine solche Definition. Die Anforderungen an die NZBen in Bezug auf die Meldung statistischer Daten zu Zweckgesellschaften sollten daher dieser Definition Rechnung tragen.

(5)

Die Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgende Nummer 18 angefügt:

„18.

‚Zweckgesellschaft‘: eine förmlich eingetragene und/oder errichtete juristische Person, die

a)

als institutionelle Einheit ausgewiesen wird;

b)

keine oder höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt;

c)

über keine oder nur geringe physische Präsenz verfügt;

d)

in dem Wirtschaftsgebiet, in dem sie ansässig ist, über keine oder nur wenige Produktionsstätten verfügt (‚Aufnahmestaat‘);

e)

direkt oder indirekt von Gebietsfremden des Aufnahmestaates kontrolliert wird;

f)

errichtet wurde, um bestimmte Vorteile zu erlangen, die der Aufnahmestaat mit einem oder mehreren der folgenden Ziele gewährt: i) ihrem/n Eigentümer/n Zugang zu den Kapitalmärkten oder komplexen Finanzdienstleistungen zu gewähren, ii) den/die Eigentümer gegen finanzielle Risiken abzuschirmen, iii) die regulatorische und steuerliche Belastung zu verringern, iv) die Vertraulichkeit ihrer Transaktionen und ihrer/s Eigentümer/s zu wahren;

g)

Geschäfte fast ausschließlich mit Gebietsfremden des Aufnahmestaats abwickelt;

h)

über eine finanzielle Vermögensbilanz verfügt, die zum großen Teil aus grenzüberschreitenden Forderungen und Verbindlichkeiten besteht, außer im Falle von Unternehmen, die marktfähige Schuldverschreibungen begeben, wo diese Informationen möglicherweise nicht verfügbar sind.“

2.

In Artikel 2 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b)   Die NZBen melden der EZB vierteljährliche Daten über die internationalen Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Fristen.“

3.

In Artikel 6 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Soweit die Daten für eine Position der Tabellen 1 bis 5 und 10 des Anhangs II ihrem Umfang nach vernachlässigbar oder unbedeutend für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und die nationalen Statistiken sind oder die Datenerhebung für eine solche Position nicht mit vernünftigem Kostenaufwand möglich ist, melden die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, die auf soliden statistischen Methoden beruhen, sofern der analytische Wert der Statistiken nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus melden die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen für die folgenden Gliederungen in den Tabellen 1, 2, 4, 6 und 10 von Anhang II:“

4.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Erste Datenübermittlung zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften nach Wirksamwerden der Leitlinie (EU) 2022/747 (EZB/2022/23)

Nach Wirksamwerden der Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/23) (*1) erfolgt die erste Übermittlung von Daten zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 im März 2023 in Bezug auf die Daten für das vierte Quartal 2022.

Vierteljährliche Daten für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 2020 werden spätestens im September 2023 übermittelt.

(*1)  Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie 2012/120/EU über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (EZB/2022/23) (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 177).“"

5.

Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Mai 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  IWF-Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistik (BOPCOM), Final Report of the Task Force on Special Purpose Entities, BOPCOM Paper 18/03, 2018. Abrufbar auf der Website des IWF unter www.imf.org.

(3)  Leitlinie 2012/120/EU der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgender Abschnitt 6 angefügt:

„6.   Vierteljährliche grenzüberschreitende Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften

Zweck

Zweck der vierteljährlichen grenzüberschreitenden Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften ist es, die Rolle solcher Einheiten in den verschiedenen Komponenten der externen Sektorkonten besser zu verstehen. Daten solcher Einheiten können als separate Position ausgewiesen werden, um ein besseres Verständnis ihrer Rolle im Wirtschafts- und Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets zu ermöglichen.

Anforderungen

Die NZBen müssen Daten zu vierteljährlichen grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 melden.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 8 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 8

Sektorgliederungen

Sektor 1

Sektor 2

Sektor 2d

Sektor 2r

Sektor x

Gesamte Volkswirtschaft

 

Zentralbank

 

Sonstige MFI

 

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

 

Geldmarktfonds

 

Staat

 

Übrige Sektoren

Gesamte Volkswirtschaft

 

Zentralbank

 

Sonstige MFI

 

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

 

Geldmarktfonds

 

Staat

 

Übrige Sektoren

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

 

Versicherungsunternehmen und Altersvorsorgesysteme

 

Sonstige Finanzinstitute

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Gesamte Volkswirtschaft

 

Zentralbank

 

Sonstige MFI

 

Staat

 

Übrige Sektoren

 

Darunter:

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

 

Versicherungsunternehmen und Altersvorsorgesysteme

 

Sonstige Finanzinstitute

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Gesamte Volkswirtschaft

 

Zentralbank

 

Sonstige MFI

 

Staat

 

Übrige Sektoren

Gesamte Volkswirtschaft

 

Finanzielle Kapitalgesellschaften

 

Andere Sektoren als finanzielle Kapitalgesellschaften“

b)

Die folgende Tabelle 10 wird angefügt:

„Tabelle 10

Vierteljährliche grenzüberschreitende Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften

 

 

Teilsatz für die Veröffentlichung

QBOP

QIIP

QBOP

QIIP

C/A

D/L

B/N

C/A

D/L

B/N

C/A

D/L

B/N

C/A

D/L

B/N

Leistungsbilanz

G2_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Warenhandel

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Nettoausfuhr von Waren im Transithandel

G1_I8

 

 

 

 

 

G1_I8

 

 

 

 

 

Dienstleistungen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Transportleistungen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Finanzdienstleistungen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Primäreinkommen

G2_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

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darunter Vermögenseinkommen (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

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Direktinvestitionen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

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Dividenden und Entnahmen (Sektor x)

G1_I8

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G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

G1_I8

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Reinvestierte Gewinne (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

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Schuldverschreibungen (Sektor x)

G1_I8

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G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapieranlagen (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Dividenden (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reinvestierte Gewinne (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinsen auf Schuldverschreibungen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Übrige Vermögenseinkommen (Sektor x)

G2_I8

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G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Zinsen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

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Sekundäreinkommen

G2_I8

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G1_I8

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Vermögensübertragungsbilanz

G2_I8

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G1_I8

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darunter Bruttoerwerb/-veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

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Kapitalbilanz (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

G2_I8

G1_I8

 

G1_I8

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G1_I8

G1_I8

 

Direktinvestitionen (Sektor x)

G2_I8

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G2_I8

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G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile (Sektor x)

G2_I8

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G2_I8

G2_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen gebietsansässig ist (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen nicht gebietsansässig ist (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

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wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen unbekannt ist (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

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Beteiligungskapital ohne reinvestierte Gewinne (Sektor x)

G2_I8

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In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

G1_I8

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In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen gebietsansässig ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen nicht gebietsansässig ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen unbekannt ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reinvestierte Gewinne (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen gebietsansässig ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen nicht gebietsansässig ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen unbekannt ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapieranlagen (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

G2_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

G2_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Schuldverschreibungen (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

G2_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Kurzfristig (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Langfristig (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen (Sektor x)

 

 

G1_I8

G2_I8

G2_I8

G2_I8

 

 

G1_I8

 

 

G2_I8“

Übrige Vermögenseinkommen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

darunter Kurzfristig (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

darunter Langfristig (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 


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