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Document 32014D0122

2014/122/EU: Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

ABl. L 69 vom 8.3.2014, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/122(1)/oj

8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

(2014/122/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über des Beitritts der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Anpassungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge der Erweiterung der Europäischen Union aufzunehmen. Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten.

(2)

Die Verhandlungen wurden vor Kurzem abgeschlossen.

(3)

Deshalb sollte das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


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