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Document 62015CN0081

Rechtssache C-81/15: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 20. Februar 2015 — Kapnoviomichania Karelia ΑΕ/Ypourgos Oikonomikon

OJ C 138, 27.4.2015, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/42


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 20. Februar 2015 — Kapnoviomichania Karelia ΑΕ/Ypourgos Oikonomikon

(Rechtssache C-81/15)

(2015/C 138/56)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Kapnoviomichania Karelia ΑΕ

Rechtsmittelgegner: Ypourgos Oikonomikon

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 92/12/EWG (1) im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie der Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden der Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung eines Mitgliedstaats wie jener des Art. 108 des griechischen Zollgesetzbuchs entgegensteht, wonach der zugelassene Lagerinhaber von Waren, die unter Steueraussetzung aus seinem Steuerlager verbracht und diesem Verfahren aufgrund eines Schmuggels unrechtmäßig entnommen wurden, für die Zahlung der Verwaltungssanktionen wegen Schmuggels gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, und zwar unabhängig davon, ob er zur Tatzeit nach den privatrechtlichen Vorschriften Eigentümer der Waren war, und auch unabhängig davon, ob die an der Beförderung beteiligten Täter mit dem zugelassenen Lagerinhaber in einem bestimmten Vertragsverhältnis standen, aus dem sich ergibt, dass sie als seine Bevollmächtigten gehandelt haben?


(1)  Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).


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