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Document 32022R2293

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2293 der Kommission vom 18. November 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Hinblick auf die Liste der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstmengen für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Pestiziden und die Höchstgehalte an Kontaminanten (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8221

ABl. L 304 vom 24.11.2022, p. 31–40 (BG, CS, DA, DE, ET, EL, EN, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 304 vom 24.11.2022, p. 31–41 (ES, FR, PL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2293/oj

24.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2293 DER KOMMISSION

vom 18. November 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Hinblick auf die Liste der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstmengen für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Pestiziden und die Höchstgehalte an Kontaminanten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere ist darin geregelt, dass nur Sendungen bestimmter Tiere und Waren aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt ist, in die Union verbracht werden dürfen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292der Kommission (3) ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Bedingungen für den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass sie die einschlägigen Anforderungen der Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen, die diesen als mindestens gleichwertig anerkannt sind, erfüllen. Insbesondere werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet kommen dürfen, das in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (4) sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde die Richtlinie 96/23/EG aufgehoben, Artikel 29 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie gilt jedoch noch bis zum 14. Dezember 2022 weiter.

(5)

Im Beschluss 2011/163/EU der Kommission (5) sind die Drittländer aufgeführt, für die Kontrollpläne in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe sowie die Höchstgehalte an Pestizidrückständen und Kontaminanten gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG in Verbindung mit Anhang I der genannten Richtlinie genehmigt wurden.

(6)

Gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bedingungen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das in der Liste der Drittländer aufgeführt ist, aus denen der Eingang der betreffenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist.

(7)

Im Interesse der Transparenz und Kohärenz sowie der Erleichterung des Eingangs von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union sollten alle Drittländerlisten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass in die Union ausgeführte Waren und Tiere bei ihrem Eingang in die Union die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllen, in einem einzigen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Daher sollte der Beschluss 2011/163/EU aufgehoben und die Liste im Anhang des genannten Beschlusses in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 eingefügt werden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 ab dem 15. Dezember 2022 gilt, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a

Liste der Drittländer mit genehmigten Kontrollplänen für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten in bestimmten der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(1)   Die der Kommission von den in der Tabelle in Anhang -I aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten vorgelegten Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission (*1) werden für die zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tiere und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt, die in dieser Tabelle mit ‚X‘ gekennzeichnet sind.

(2)   Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ihre Aufnahme in die Liste beantragt, jedoch keine Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten vorgelegt haben und die gemäß diesem Antrag für die Herstellung von Erzeugnissen, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, nur Rohstoffe entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern verwenden wollen, aus denen die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union gemäß Absatz 1 zulässig ist, sind in der Tabelle in Anhang -I für die betreffende Art oder Ware mit ‚Δ‘ gekennzeichnet.

(3)   Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt, jedoch keine Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten in Bezug auf Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden, Kaninchen oder Geflügel vorgelegt haben und die gemäß diesem Antrag beabsichtigen, zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union auszuführen, zu deren Herstellung aus diesen Arten gewonnene, verarbeitete tierische Erzeugnisse verwendet werden, die aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, das über Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügt, sind in der Tabelle in Anhang -I für die beantragte Art mit ‚O‘ gekennzeichnet.

(4)   Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt haben, in der Tabelle in Anhang -I für die Kategorien ‚Aquakultur‘, ‚Milch‘ oder ‚Eier‘ mit ‚X‘ gekennzeichnet sind und die gemäß diesem Antrag beabsichtigen, zusammengesetzte Erzeugnisse herzustellen, sind in der Tabelle in Anhang -I für die übrigen, nicht mit ‚X‘ gekennzeichneten Kategorien zusätzlich mit ‚O‘ gekennzeichnet.

(5)   Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt haben, für die Kategorien ‚Rinder‘, ‚Schafe/Ziegen‘, ‚Schweine‘, ‚Equiden‘, ‚Geflügel‘, ‚Aquakultur‘, ‚Milch‘, ‚Eier‘, ‚Kaninchen‘, ‚Frei lebendes Wild‘ oder ‚Farmwild‘ in der Tabelle in Anhang -I mit ‚X‘ gekennzeichnet sind und die zusammengesetzte Erzeugnisse mit Verarbeitungserzeugnissen aus Muscheln herstellen, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die in Anhang VIII aufgeführt sind, sind in der Tabelle in Anhang -I zusätzlich mit ‚P‘ gekennzeichnet.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1).“"

2.

In Artikel 3 wird der Wortlaut „und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind“ durch den Wortlaut „und die in Anhang -I gelistet sind“ ersetzt.

3.

In Artikel 6 Absatz 1 wird der Wortlaut „und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind“ durch den Wortlaut „und die in Anhang -I gelistet sind“ ersetzt.

4.

In Artikel 7 Absatz 1 wird der Wortlaut „und die im Beschluss 2011/163/EU für ‚Eier‘ gelistet sind“ durch den Wortlaut „und die in Anhang -I für ‚Eier‘ gelistet sind“ ersetzt.

5.

In Artikel 10 Absatz 2 wird der Wortlaut „und die im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind“ durch den Wortlaut „und die in Anhang -I gelistet sind“ ersetzt.

6.

In Artikel 11 wird der Wortlaut „und die im Beschluss 2011/163/EU für ‚Tierdarmhüllen‘ gelistet sind“ durch den Wortlaut „und die in Anhang -I für ‚Tierdarmhüllen‘ gelistet sind“ ersetzt.

7.

In Artikel 15 wird der Wortlaut „und die im Beschluss 2011/163/EU für ‚Milch‘ gelistet sind“ durch den Wortlaut „und die in Anhang -I für ‚Milch‘ gelistet sind“ ersetzt.

8.

In Artikel 16 wird der Wortlaut „und die im Beschluss 2011/163/EU für ‚Milch‘ gelistet sind“ durch den Wortlaut „und die in Anhang -I für ‚Milch‘ gelistet sind“ ersetzt.

9.

In Artikel 21 wird der Wortlaut „den im Beschluss 2011/163/EU für ‚Honig‘ gelisteten“ durch den Wortlaut „den in Anhang -I für ‚Honig‘ gelisteten“ ersetzt.

10.

In Artikel 25 Buchstabe a wird der Wortlaut „und die gegebenenfalls im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind“ durch den Wortlaut „und die gegebenenfalls in Anhang -I gelistet sind“ ersetzt.

11.

In Artikel 25 Buchstabe c wird der Wortlaut „und die gegebenenfalls im Beschluss 2011/163/EU gelistet sind“ durch den Wortlaut „und die gegebenenfalls in Anhang -I gelistet sind“ ersetzt.

12.

Der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegte Wortlaut wird vor Anhang I als Anhang -I eingefügt.

Artikel 2

Aufhebung

Der Beschluss 2011/163/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(5)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).


ANHANG

„ANHANG -I

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete mit genehmigten Kontrollplänen für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2a, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, den Artikeln 11, 15, 16 und 21 sowie Artikel 25 Buchstaben a und c

ISO-Ländercode

Drittland  (1) oder Drittlandsgebiete

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur  (17)

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Farmwild

Honig

Tierdarmhüllen

AD

Andorra

X

X

Δ

X

 

P

 

 

 

 

 

X

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

Δ

P

X (2)

O

O

 

 

 

X (3)

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X (14)

P

O

X

 

 

 

 

X

AM

Armenien

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

X

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X (14)

P

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

M

X

X

 

X

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

X

X

X

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

BF

Burkina Faso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BJ

Benin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BN

Brunei

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

P

O

O

 

 

 

X

X

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

 

BY

Belarus

 

 

 

X (8)

 

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

X

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

M

X

X

X

X

X

X

 

CH

Schweiz (7)

X

X

X

X

X

X (14)

M

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X (5)

X

 

X

X (14)

M

X

O

 

X

 

X

X

CM

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

CN

China

 

 

 

 

X

X

P

O

X

X

 

 

X

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

P

X

Δ

 

 

 

 

X

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

EG

Ägypten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

FK

Falklandinseln

X

X (5)

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

 

 

GB

Vereinigtes Königreich (6)

X

X

X

X

X

X (14)

Δ

M

X

X

X

X

X

X

X

GE

Georgien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

GG

Guernsey

 

 

 

 

 

O

M

X

O

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X (5)

 

 

 

M

 

 

 

 

X

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

HK

Hongkong

 

 

 

 

 

Δ

P

 

Δ

 

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

IL

Israel (4)

 

 

 

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

IM

Insel Man

X

X

X

 

 

X (14)

M

X

O

 

 

 

X

 

IN

Indien

 

 

 

 

O

X

P

O

X

 

 

 

X

X

IR

Iran

 

 

 

 

 

X (15)

X (16)

P

O

O

 

 

 

 

X

JE

Jersey

X

 

 

 

 

M

X

O

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

X

 

JP

Japan

X

 

X

 

X

X (14)

M

X

X

 

 

 

Δ

X

KE

Kenia

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

 

 

KR

Südkorea

 

 

 

 

X

X

M

O

O

 

 

 

Δ

 

LB

Libanon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

X

X (14)

Δ

M

O

O

 

 

 

 

X

MD

Moldau

 

 

 

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

ME

Montenegro

X

X (5)

X

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

X

 

MK

Nordmazedonien

X

X

X

 

X

X (14)

P

X

X

 

X

 

X

 

MM

Myanmar

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

X

 

MN

Mongolei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

MU

Mauritius

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

Δ

 

MX

Mexiko

 

 

Δ

 

 

X

P

O

X

 

 

 

X

 

MY

Malaysia

 

 

 

 

Δ

X

P

O

O

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X (5)

 

 

 

P

 

 

 

X

 

 

 

NC

Neukaledonien

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

X

X

 

NG

Nigeria

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

NZ

Neuseeland

X

X

O

X

O

X (14)

M

X

O

O

X

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

 

X

M

O

O

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

PK

Pakistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

X

P

 

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairninseln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

X

RS

Serbien

X

X

X

X (8)

X

X (14)

P

X

X

X

X

 

X

X

RU

Russland

X

X

X

 

X

O

P

X

X

 

 

X (9)

X

X

RW

Ruanda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

SG

Singapur

Δ

Δ

Δ

X (10)

Δ

X (14)

P

Δ

Δ

 

X (10)

X (10)

 

 

SM

San Marino

X

 

Δ

 

 

O

P

X

O

 

 

 

X

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SY

Syrien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Eswatini

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

 

TG

Togo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

TH

Thailand

O

 

O

 

X

X

M

O

Δ

 

 

 

X

 

TN

Tunesien

 

 

 

 

 

X (14)

M

O

O

 

 

 

 

X

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X (14)

M

X

X

 

 

 

X

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

P

O

X

 

 

 

X

 

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

UA

Ukraine

X

 

X

 

X

X (14)

M

X

X

X

 

 

X

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

US

Vereinigte Staaten

X

X (11)

X

 

X

X

M

X

X

X

X

X

X

 

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X (14)

M

X

O

 

X

 

X

X

UZ

Usbekistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

M

O

O

 

 

 

X

 

WF

Wallis und Futuna

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

XK

Kosovo (12)

 

 

 

 

Δ

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

P

 

 

 

X

X (13)

 

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 


(1)  Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (ohne Einschränkung auf von der Union anerkannte Drittländer).

(2)  Nur Kamelmilch.

(3)  Nur das Gebiet von Ras al Chaima.

(4)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter der Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(5)  Nur Schafe.

(6)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(7)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(8)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(9)  Nur Rentiere.

(10)  Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

(11)  Nur Ziegen.

(12)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(13)  Nur Laufvögel.

(14)  Nur Fische.

(15)  Nur Krebstiere.

(16)  Nur Fischrogen und Kaviar.

(17)  Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse von Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab. Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die in Anhang VIII für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, sind in dieser Spalte mit ‚M‘ gekennzeichnet.“


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