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Document 32007L0029

    Richtlinie 2007/29/EG der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 96/8/EG im Hinblick auf die Etikettierung und Verpackung von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sowie die Werbung für derartige Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 139 vom 31.5.2007, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2015; Aufgehoben durch 32013R0609

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/29/oj

    31.5.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 139/22


    RICHTLINIE 2007/29/EG DER KOMMISSION

    vom 30. Mai 2007

    zur Änderung der Richtlinie 96/8/EG im Hinblick auf die Etikettierung und Verpackung von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sowie die Werbung für derartige Erzeugnisse

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (2) gilt ab dem 1. Juli 2007. Sie gilt für Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung unbeschadet der Sondervorschriften der Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (3).

    (2)

    Gemäß der Richtlinie 96/8/EG dürfen die Etikettierung und die Verpackung der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse sowie die Werbung hierfür keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der aufgrund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme oder über eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl enthalten.

    (3)

    Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lässt unter bestimmten Voraussetzungen gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zu, die insbesondere eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl beschreiben oder darauf verweisen.

    (4)

    Die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, die auf eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl verweisen, entspricht der Entwicklung der Angebotsbreite und der Eigenschaften der Erzeugnisse, sofern sich diese Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden.

    (5)

    Diese Argumentation gilt umso mehr für Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung. Daher sollten solche Angaben nicht mehr untersagt werden, soweit die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    (6)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 96/8/EG erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Etikettierung und die Verpackung der Erzeugnisse sowie die Werbung hierfür dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der aufgrund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme enthalten.“

    Artikel 2

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. November 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Juli 2007 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. Mai 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Berichtigung im ABl. L 12 vom 8.1.2007, S. 3.

    (3)  ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22.


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