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Document 32006D0875

2006/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5677)

ABl. L 337 vom 5.12.2006, p. 46–56 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 649–659 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/12/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/875/oj

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2006

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5677)

(2006/875/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) sind Jahresprogramme zur Tilgung und Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorgesehen.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen, zur Verhütung von Zoonosen sowie zur Tilgung und zur Überwachung von TSE in ihrem jeweiligem Hoheitsgebiet vorgelegt.

(4)

Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass sie den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) entsprechen.

(5)

Die genannten Programme stehen auf der Liste der mit der Entscheidung 2006/687/EG (4) der Kommission vom 12. Oktober 2006 genehmigten Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit.

(6)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, TSE-Programme durchzuführen, ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.

(7)

Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und einer größeren Transparenz müssen auch die Höchstbeträge festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der verschiedenen Tests, den Erwerb von Impfstoffen und zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste aufgrund der in den einzelnen Programmen vorgesehenen Schlachtungen oder Keulungen zu erstatten sind.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) sind Programme zur Tilgung und Kontrolle von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(9)

Das Auftreten der Tollwut in Gebieten, die von der Europäischen Union umschlossen sind, würde eine ständige Quelle der Reinfektion für die Gebiete im Umkreis darstellen. Daher ist eine Tilgung der Tollwut der Einrichtung einer Schutzimpfungszone im Umkreis eines solchen Gebiets vorzuziehen, die unbegrenzt aufrechterhalten werden müsste.

(10)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

(11)

Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (6) in nationaler Währung gestellten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist.

(12)

Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission über Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen, die wissenschaftlich fundiert sein sollten, nicht vorgreifen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

TOLLWUT

Artikel 1

(1)   Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

490 000 EUR für die Tschechische Republik,

b)

850 000 EUR für Deutschland,

c)

925 000 EUR für Estland,

d)

1 200 000 EUR für Lettland,

e)

1 850 000 EUR für Ungarn,

f)

185 000 EUR für Österreich,

g)

4 850 000 EUR für Polen,

h)

375 000 EUR für Slowenien,

i)

500 000 EUR für die Slowakei,

j)

112 000 EUR für Finnland.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Litauen für Labortests entstehen, und auf 100 % der Kosten, die Litauen für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von EUR 600 000.

(4)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

0,5 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die Programme gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d und

b)

0,3 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die anderen Programme gemäß Absatz 2 und 3.

KAPITEL II

RINDERBRUCELLOSE

Artikel 2

(1)   Die von Spanien, Irland, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

3 500 000 EUR für Spanien,

b)

1 100 000 EUR für Irland,

c)

2 000 000 EUR für Italien,

d)

95 000 EUR für Zypern,

e)

1 600 000 EUR für Portugal,

f)

1 100 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für eine Rose-bengale-Probe

EUR 0,2 je Test,

b)

für einen SAT-Test

EUR 0,2 je Test,

c)

für einen Komplementbindungstest

EUR 0,4 je Test,

d)

für einen ELISA-Test

EUR 1 je Test,

e)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

EUR 0,5 je Dosis.

KAPITEL III

RINDERTUBERKULOSE

Artikel 3

(1)   Die von Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Tuberkulinproben, Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

3 000 000 EUR für Spanien,

b)

2 500 000 EUR für Italien,

c)

1 100 000 EUR für Polen,

d)

450 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Tuberkulintest

EUR 0,8 je Test,

b)

für einen Gamma-Interferon-Test

EUR 5 je Test.

KAPITEL IV

ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE

Artikel 4

(1)   Die von Estland, Italien, Lettland, Litauen, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

20 000 EUR für Estland,

b)

400 000 EUR für Italien,

c)

35 000 EUR für Lettland,

d)

135 000 EUR für Litauen,

e)

2 300 000 EUR für Polen,

f)

225 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

EUR 0,5 je Test,

b)

Agargelimmundiffusionstest

EUR 0,5 je Test.

KAPITEL V

SCHAF- UND ZIEGENBRUCELLOSE

Artikel 5

(1)   Die von Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

5 000 000 EUR für Spanien,

b)

200 000 EUR für Frankreich,

c)

4 000 000 EUR für Italien,

d)

120 000 EUR für Zypern,

e)

1 600 000 EUR für Portugal.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Griechenland für den Erwerb von Impfstoffen und die Gehälter der Tierärzte entstehen, mit denen speziell für dieses Programm ein Vertrag abgeschlossen wurde, bzw. auf einen Höchstbetrag von EUR 650 000.

(4)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für eine Rose-bengale-Probe

EUR 0,2 je Test,

b)

für einen Komplementbindungstest

EUR 0,4 je Test,

c)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

EUR 0,1 je Dosis.

KAPITEL VI

BLAUZUNGENKRANKHEIT

Artikel 6

(1)   Die von Spanien, Frankreich, Italien und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

4 900 000 EUR für Spanien,

b)

160 000 EUR für Frankreich,

c)

1 300 000 EUR für Italien,

d)

600 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

EUR 2,5 je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

EUR 0,5 je Dosis.

KAPITEL VII

BESTIMMTE ZOONOTISCHE SALMONELLENERKRANKUNGEN DES ZUCHTGEFLÜGELS

Artikel 7

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen des Zuchtgeflügels werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren sowie die Vernichtung von Eiern und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

660 000 EUR für Belgien,

b)

330 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

250 000 EUR für Dänemark,

d)

175 000 EUR für Deutschland,

e)

27 000 EUR für Estland,

f)

60 000 EUR für Griechenland,

g)

2 000 000 EUR für Spanien,

h)

875 000 EUR für Frankreich,

i)

175 000 EUR für Irland,

j)

320 000 EUR für Italien,

k)

40 000 EUR für Zypern,

l)

60 000 EUR für Lettland,

m)

60 000 EUR für Ungarn,

n)

1 350 000 EUR für die Niederlande,

o)

80 000 EUR für Österreich,

p)

2 000 000 EUR für Polen,

q)

450 000 EUR für Portugal,

r)

205 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen bakteriologischen Test

EUR 5,0 je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

EUR 0,05 je Dosis.

KAPITEL VIII

KLASSISCHE SCHWEINEPEST, AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST

Artikel 8

(1)   Folgende Programme werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt:

a)

die von Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest;

b)

das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie hinsichtlich der von Deutschland, Frankreich und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

800 000 EUR für Deutschland,

b)

500 000 EUR für Frankreich,

c)

140 000 EUR für Italien,

d)

35 000 EUR für Luxemburg,

e)

25 000 EUR für Slowenien,

f)

400 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

EUR 2,5 je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

EUR 0,5 je Dosis.

KAPITEL IX

AUJESZKY-KRANKHEIT

Artikel 9

(1)   Die von Belgien und Spanien vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen festgesetzt bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

250 000 EUR für Belgien,

b)

350 000 EUR für Spanien.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je Test (ELISA-Test) festgesetzt.

KAPITEL X

VESIKULÄRE SCHWEINEKRANKHEIT

Artikel 10

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 120 000 EUR.

KAPITEL XI

HERZWASSER, BABESIOSE UND ANAPLASMOSE

Artikel 11

(1)   Die von Frankreich vorgelegten Programme zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, die in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique und Réunion von Vektorinsekten übertragen werden, werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 000 EUR.

KAPITEL XII

PROGRAMME ZUR ÜBERWACHUNG VON GEFLÜGEL UND WILDVÖGELN AUF DIE AVIÄRE INFLUENZA

Artikel 12

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die Aviäre Influenza werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den genannten Mitgliedstaaten entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von:

a)

66 000 EUR für Belgien,

b)

74 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

160 000 EUR für Dänemark,

d)

243 000 EUR für Deutschland,

e)

40 000 EUR für Estland,

f)

42 000 EUR für Griechenland,

g)

82 000 EUR für Spanien,

h)

280 000 EUR für Frankreich,

i)

59 000 EUR für Irland,

j)

510 000 EUR für Italien,

k)

15 000 EUR für Zypern,

l)

15 000 EUR für Lettland,

m)

12 000 EUR für Litauen,

n)

10 000 EUR für Luxemburg,

o)

110 000 EUR für Ungarn,

p)

5 000 EUR für Malta,

q)

126 000 EUR für die Niederlande,

r)

42 000 EUR für Österreich,

s)

87 000 EUR für Polen,

t)

121 000 EUR für Portugal,

u)

32 000 EUR für Slowenien,

v)

21 000 EUR für die Slowakei,

w)

27 000 EUR für Finnland,

x)

130 000 EUR für Schweden,

y)

275 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die im Rahmen der Programme zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf einen Höchstbetrag von:

a)

:

für einen ELISA-Test

:

EUR 1 je Test,

b)

:

für einen Agargelimmundiffusionstest

:

EUR 1,2 je Test,

c)

:

HI-Test für H5/H7

:

EUR 12 je Test,

d)

:

Virusisolationstest

:

EUR 30 je Test,

e)

:

PCR-Test

:

EUR 15 je Test.

KAPITEL XIII

ÜBERWACHUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

Artikel 13

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

2 084 000 EUR für Belgien,

b)

1 059 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

1 680 000 EUR für Dänemark,

d)

11 307 000 EUR für Deutschland,

e)

233 000 EUR für Estland,

f)

1 827 000 EUR für Griechenland,

g)

10 237 000 EUR für Spanien,

h)

24 815 000 EUR für Frankreich,

i)

6 755 000 EUR für Irland,

j)

3 375 000 EUR für Italien,

k)

348 000 EUR für Zypern,

l)

312 000 EUR für Lettland,

m)

645 000 EUR für Litauen,

n)

146 000 EUR für Luxemburg,

o)

784 000 EUR für Ungarn,

p)

90 000 EUR für Malta,

q)

5 112 000 EUR für die Niederlande,

r)

1 759 000 EUR für Österreich,

s)

3 744 000 EUR für Polen,

t)

2 115 000 EUR für Portugal,

u)

308 000 EUR für Slowenien,

v)

1 088 000 EUR für die Slowakei,

w)

839 000 EUR für Finnland,

x)

2 020 000 EUR für Schweden,

y)

6 781 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

6 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)

50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

d)

145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

KAPITEL XIV

TILGUNG DER BOVINEN SPONGIFORMEN ENZEPHALOPATHIE

Artikel 14

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Tier, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

50 000 EUR für Belgien,

b)

750 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

51 000 EUR für Dänemark,

d)

500 000 EUR für Deutschland,

e)

98 000 EUR für Estland,

f)

750 000 EUR für Griechenland,

g)

713 000 EUR für Spanien,

h)

50 000 EUR für Frankreich,

i)

800 000 EUR für Irland,

j)

150 000 EUR für Italien,

l)

100 000 EUR für Luxemburg,

m)

60 000 EUR für die Niederlande,

n)

48 000 EUR für Österreich,

o)

328 000 EUR für Polen,

p)

305 000 EUR für Portugal,

q)

25 000 EUR für Slowenien,

r)

250 000 EUR für die Slowakei,

s)

25 000 EUR für Finnland,

t)

347 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

KAPITEL XV

TILGUNG DER TRABERKRANKHEIT

Artikel 15

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

99 000 EUR für Belgien,

b)

107 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

927 000 EUR für Deutschland,

d)

13 000 EUR für Estland,

e)

1 306 000 EUR für Griechenland,

f)

5 374 000 EUR für Spanien,

g)

8 862 000 EUR für Frankreich,

h)

629 000 EUR für Irland,

i)

3 076 000 EUR für Italien,

j)

2 200 000 EUR für Zypern,

k)

28 000 EUR für Luxemburg,

l)

332 000 EUR für Ungarn,

m)

543 000 EUR für die Niederlande,

n)

14 000 EUR für Österreich,

o)

716 000 EUR für Portugal,

p)

83 000 EUR für Slowenien,

q)

279 000 EUR für die Slowakei,

r)

11 000 EUR für Finnland,

s)

6 000 EUR für Schweden,

t)

9 178 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

KAPITEL XVI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1)   Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 2 bis 5 und 7 werden die erstattungsfähigen Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Schlachtung oder Keulung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt.

(2)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und begrenzt auf

a)

einen Höchstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder,

b)

einen Höchstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen,

c)

einen Höchstbetrag von EUR 2,5 je Tier für Zuchtgeflügel.

(3)   Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege.

Artikel 17

Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern anzugeben.

Artikel 18

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in Landeswährung eingereichten Anträge wird der Wechselkurs zugrunde gelegt, der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, gilt.

Artikel 19

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 15 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis f erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2007 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft;

b)

gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2007 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt;

c)

spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 11 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt;

d)

für die in Artikel 12 genannten Programme berichten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate bis zum Ende des Folgemonats über positive und negative Untersuchungsergebnisse bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögelnh;

e)

für die Programme gemäß den Artikeln 13 bis 15 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln;

f)

bis spätestens 1. Juni 2008 wird ein Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt;

g)

die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben gemäß Buchstabe d und e werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster in Anhang I und II übermittelt;

h)

das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt;

i)

für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.

(2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 20

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 21

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53 (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

(3)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(4)  ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 52.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(6)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG I

Image


ANHANG II

Muster-Formblatt für die elektronische Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g getätigten Ausgaben

TSE-Überwachung

Mitgliedstaat:

Monat:

Jahr:


Tests an Rindern

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Schafen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Tests an Ziegen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


Molekulare Primärtests mittels differentialdiagnostischem Immuno-Blotting

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i

 

 

 


Tests an Hirschartigen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an in Anhang II der Verordnung [Sanco …/…/…] genannten Tieren

 

 

 


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