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Document 32005R1915

Verordnung (EG) Nr. 1915/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 im Hinblick auf eine vereinfachte Mengenerfassung und Angaben zu besonderen Warenbewegungen

ABl. L 307 vom 25.11.2005, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 322M vom 2.12.2008, p. 125–126 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1197

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1915/oj

25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1915/2005 DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 im Hinblick auf eine vereinfachte Mengenerfassung und Angaben zu besonderen Warenbewegungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 5, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für einige Datenelemente und besondere Waren und Warenbewegungen. Diese Bestimmungen sollten angepasst werden, damit die Datenerhebung erleichtert und in Bezug auf einige bestimmte Handelsgeschäfte eine größere Genauigkeit erreicht wird.

(2)

Um den Meldeaufwand für die Auskunftspflichtigen zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Unternehmen die Lieferung von Daten zur Eigenmasse für alle Waren zu erlassen, für die gleichzeitig besondere Maßeinheiten anzugeben sind.

(3)

Sofern die Datenübermittlung an die Kommission nicht beeinträchtigt wird, sollten die Mitgliedstaaten die Erfassung von Codes zur Art des Geschäfts flexibler handhaben können, damit sie ihren nationalen Datenanforderungen nachkommen können.

(4)

Um die Gemeinschaftsstatistiken über den Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sollte die Übermittlung von Daten zum Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen auf Handelsgeschäfte beschränkt werden, die in die nationalen Seeschiffs- bzw. Luftfahrzeugregister eingetragen sind und an denen im Meldemitgliedstaat ansässige Unternehmen beteiligt sind.

(5)

Zu den Datenquellen sollten zusätzliche Bestimmungen festgelegt werden, damit die nationalen Behörden genauere Daten über Eingänge und Versendungen im Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen, Meeresprodukten sowie elektrischem Strom und Erdgas erheben können.

(6)

Auch in Bezug auf Ersatzteile, die für Reparaturen verwendet werden, besteht Klärungsbedarf.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Warenmenge

(1)   Die Eigenmasse ist in Kilogramm anzugeben. Sofern die besondere Maßeinheit in Sinne von Absatz 2 aufgeführt ist, können die Auskunftspflichtigen jedoch von der Angabe zur Eigenmasse befreit werden.

(2)   Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden bezeichnet als ‚KN‘) zu den betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I ‚Einführende Vorschriften‘ der genannten Verordnung veröffentlicht sind.

2.

In Artikel 10 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern lediglich die Codes der Spalte A an die Kommission übermittelt werden, können die Mitgliedstaaten in Spalte B Codes für nationale Zwecke ergänzen und erfassen.“

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die im nationalen Seeschiffs- oder Luftfahrzeugregister eingetragene Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine im Meldemitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einem Eingang gleichgestellt;

b)

die im nationalen Seeschiffs- bzw. Luftfahrzeugregister eingetragene Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer im Meldemitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person. Diese Transaktion wird einer Versendung gleichgestellt.

Handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Versendung im Herstellungsmitgliedstaat erfasst.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen beispielsweise Daten aus den nationalen Seeschiffs- und Luftfahrzeugregistern, die eventuell benötigt werden, um die Übertragung des Eigentums an diesen Waren festzustellen.“

4.

Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen beispielsweise Meldungen von in einem bestimmten Mitgliedstaat registrierten Schiffen über in anderen Mitgliedstaaten angelandete Meeresprodukte.“

5.

Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen Daten, die sie eventuell benötigen, um diesen Artikel anzuwenden.“

6.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Elektrischer Strom und Gas“;

b)

die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind Versendungen und Eingänge von elektrischem Strom und Erdgas.

(2)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen Daten, die sie eventuell benötigen, um Daten gemäß Absatz 1 an die Kommission (Eurostat) übermitteln zu können. Die nationalen Behörden können verlangen, dass Daten unmittelbar von den im Mitgliedsstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die Eigentümer oder Betreiber der nationalen Übertragungsnetze für elektrischen Strom oder Erdgas sind.“

7.

Anhang I Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Warensendungen zur oder nach der Reparatur und die dafür verwendeten Ersatzteile. Die Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion oder ihres ursprünglichen Zustands. Durch die Reparatur soll lediglich die Betriebsfertigkeit der Ware aufrechterhalten werden; damit kann ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein; die Art der Ware wird dadurch jedoch in keiner Weise verändert.“

8.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).“


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