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Document 32005R1915
Commission Regulation (EC) No 1915/2005 of 24 November 2005 amending Regulation (EC) No 1982/2004 with regard to the simplification of the recording of the quantity and specifications on particular movements of goods
Verordnung (EG) Nr. 1915/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 im Hinblick auf eine vereinfachte Mengenerfassung und Angaben zu besonderen Warenbewegungen
Verordnung (EG) Nr. 1915/2005 der Kommission vom 24. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 im Hinblick auf eine vereinfachte Mengenerfassung und Angaben zu besonderen Warenbewegungen
ABl. L 307 vom 25.11.2005, p. 8–9
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 322M vom 2.12.2008, p. 125–126
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1197
25.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 307/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1915/2005 DER KOMMISSION
vom 24. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 im Hinblick auf eine vereinfachte Mengenerfassung und Angaben zu besonderen Warenbewegungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 5, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für einige Datenelemente und besondere Waren und Warenbewegungen. Diese Bestimmungen sollten angepasst werden, damit die Datenerhebung erleichtert und in Bezug auf einige bestimmte Handelsgeschäfte eine größere Genauigkeit erreicht wird. |
(2) |
Um den Meldeaufwand für die Auskunftspflichtigen zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Unternehmen die Lieferung von Daten zur Eigenmasse für alle Waren zu erlassen, für die gleichzeitig besondere Maßeinheiten anzugeben sind. |
(3) |
Sofern die Datenübermittlung an die Kommission nicht beeinträchtigt wird, sollten die Mitgliedstaaten die Erfassung von Codes zur Art des Geschäfts flexibler handhaben können, damit sie ihren nationalen Datenanforderungen nachkommen können. |
(4) |
Um die Gemeinschaftsstatistiken über den Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sollte die Übermittlung von Daten zum Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen auf Handelsgeschäfte beschränkt werden, die in die nationalen Seeschiffs- bzw. Luftfahrzeugregister eingetragen sind und an denen im Meldemitgliedstaat ansässige Unternehmen beteiligt sind. |
(5) |
Zu den Datenquellen sollten zusätzliche Bestimmungen festgelegt werden, damit die nationalen Behörden genauere Daten über Eingänge und Versendungen im Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen, Meeresprodukten sowie elektrischem Strom und Erdgas erheben können. |
(6) |
Auch in Bezug auf Ersatzteile, die für Reparaturen verwendet werden, besteht Klärungsbedarf. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Warenmenge (1) Die Eigenmasse ist in Kilogramm anzugeben. Sofern die besondere Maßeinheit in Sinne von Absatz 2 aufgeführt ist, können die Auskunftspflichtigen jedoch von der Angabe zur Eigenmasse befreit werden. (2) Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden bezeichnet als ‚KN‘) zu den betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I ‚Einführende Vorschriften‘ der genannten Verordnung veröffentlicht sind. |
2. |
In Artikel 10 wird folgender Satz angefügt: „Sofern lediglich die Codes der Spalte A an die Kommission übermittelt werden, können die Mitgliedstaaten in Spalte B Codes für nationale Zwecke ergänzen und erfassen.“ |
3. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen beispielsweise Meldungen von in einem bestimmten Mitgliedstaat registrierten Schiffen über in anderen Mitgliedstaaten angelandete Meeresprodukte.“ |
5. |
Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, erhalten die nationalen Behörden Zugang zu den Daten aller zusätzlichen Datenquellen, die außer dem Intrastat-System oder dem Einheitspapier für Zoll- und Steuerzwecke zur Verfügung stehen. Dazu zählen Daten, die sie eventuell benötigen, um diesen Artikel anzuwenden.“ |
6. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anhang I Buchstabe h erhält folgende Fassung:
|
8. |
Anhang II wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2005
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.
(3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).“