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Document 32011D0124

    2011/124/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ethametsulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 991) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 49 vom 24.2.2011, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/124(1)/oj

    24.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 49/42


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. Februar 2011

    zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ethametsulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 991)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/124/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

    (2)

    Am 29. Juni 2010 hat die DuPont de Nemours GmbH den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Ethametsulfuron mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

    (3)

    Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff offensichtlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. Außerdem erfüllen die Unterlagen offensichtlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom Antragsteller an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

    (4)

    Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterlagen über den im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

    In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

    Artikel 2

    Der Bericht erstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 28. Februar 2012, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Februar 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


    ANHANG

    VON DEM VORLIEGENDEN BESCHLUSS BETROFFENER WIRKSTOFF

    Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

    Antragsteller

    Datum des Antrags

    Berichterstattender Mitgliedstaat

    Ethametsulfuron

    CIPAC-Nr.: 834

    DuPont de Nemours GmbH

    29. Juni 2010

    UK


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