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Document 32019D1972

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1972 der Kommission vom 26. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8396) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 307 vom 28.11.2019, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1972/oj

    28.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 307/56


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1972 DER KOMMISSION

    vom 26. November 2019

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8396)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission (3) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Maßnahmen umfassen das Verbot der Versendung von Hausschweinen und Schweineerzeugnissen aus bestimmten Gebieten. Die in dem genannten Durchführungsbeschluss festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gelten parallel zu den in der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (4) festgelegten Maßnahmen und sollen die Ausbreitung der klassischen Schweinepest insbesondere auf Unionsebene eindämmen.

    (2)

    Der Durchführungsbeschluss 2013/764/EU enthält auch Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus bestimmten Gebieten, sofern einige Bedingungen eingehalten werden.

    (3)

    Die Geltungsdauer der im Durchführungsbeschluss 2013/764/EU vorgesehenen Maßnahmen sollte der Epidemiologie der klassischen Schweinepest sowie der Wirksamkeit der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen Rechnung tragen, die von den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten gemäß dem Unionsrecht durchgeführt werden. Angesichts der aktuellen epidemiologischen Lage in der Union und in benachbarten Drittländern und der Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Seuche sowie zur Vermeidung unnötiger Handelsbeschränkungen sollte daher die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU verlängert werden.

    (4)

    Da in Anbetracht der derzeitigen Epidemie der klassischen Schweinepest die Kontinuität der Maßnahmen gegen diese Seuche auf Unionsebene von großer Bedeutung ist, sollte bei der Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU berücksichtigt werden, dass die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Schutzmaßnahmen gegen Tierseuchen vorsieht, ab dem 21. April 2021 gilt.

    (5)

    Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der in Kroatien gemäß der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführten allgemeinen Maßnahmen, der Überwachung und der angewandten Maßnahmen, wie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel dargelegt, sollten außerdem angesichts der günstigen epidemiologischen Lage bezüglich der Seuche in diesem Mitgliedstaat alle zurzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU aufgeführten kroatischen Gebiete aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss 2013/764/EU wird wie folgt geändert:

    In Artikel 10 wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch das Datum „21. April 2021“ ersetzt.

    Artikel 2

    Nummer 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU wird gestrichen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. November 2019

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102).

    (4)  Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

    (5)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).


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