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Document 32019R1601

    Verordnung (EU) 2019/1601 des Rates vom 26. September 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/2025 und (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

    ST/12078/2019/INIT

    ABl. L 250 vom 30.9.2019, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1601/oj

    30.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 250/1


    VERORDNUNG (EU) 2019/1601 DES RATES

    vom 26. September 2019

    zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/2025 und (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2019 festgesetzt.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2019/124 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 auf null festgesetzt. In der Verordnung (EU) 2019/1097 des Rates (2) wurde eine vorläufige TAC festgelegt, um die Fortsetzung der Fischerei zu ermöglichen. Bei Sardellen handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die Erhebungen im Mai abgeschlossen werden. Das relevante wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) wurde am 28. Juni 2019 vorgelegt. Die Fangbeschränkungen für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 sollten in Übereinstimmung mit diesem Gutachten geändert werden.

    (3)

    Die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Kabeljau (Gadus morhua) aus der Nordsee bis zum östlichen Ärmelkanal sollte nur für Mitgliedstaaten gelten, die Quoten in beiden Gebieten haben. Die betreffende Tabelle mit den Fangmöglichkeiten sollte entsprechend angepasst werden.

    (4)

    Am 17. Dezember 2018 hat der ICES ein wissenschaftliches Gutachten zur gebietsübergreifenden Flexibilität für Bastardmakrele (Trachurus spp.) zwischen den ICES-Divisionen 8c und 9a veröffentlicht. Darin empfiehlt der ICES, dass die gebietsübergreifende Flexibilität zwischen zwei Beständen die Differenz zwischen der Fangmenge, die einer fischereilichen Sterblichkeit von Fp.05 entspricht, und der festgesetzten TAC nicht überschreiten sollte. Außerdem sollte keine Übertragung der TAC auf einen Bestand mit einer Laicherbiomasse unterhalb des Grenzwerts (Blim) erfolgen. Unter den Bedingungen dieses wissenschaftlichen Gutachtens sollte die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Bastardmakrele zwischen dem ICES-Untergebiet 9 und der ICES-Division 8c für 2019 von 5 % auf 10 % erhöht werden.

    (5)

    In Bezug auf Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in den internationalen Gewässern von 1 und 2, sollte es Mitgliedstaaten, die eine wissenschaftliche Studie zum Beifang in der Garnelenfischerei durchführen, erlaubt sein, den an der Studie teilnehmenden Schiffen mit Beobachtern an Bord insgesamt eine Gesamtmenge von 130 Tonnen zuzuteilen. Diese Fangmöglichkeiten sollten entsprechend angepasst werden.

    (6)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2025 des Rates (3) wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzt. In der genannten Verordnung wurde die TAC für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im ICES-Untergebiet 10 für beide Jahre auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens für das Jahr 2019 festgelegt, bis das wissenschaftliche Gutachten für das Jahr 2020 vorliegt. Am 11. Juni 2019 veröffentlichte der ICES die wissenschaftlichen Gutachten für 2020. Die TAC sollte im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden.

    (7)

    Die in der Verordnung (EU) 2019/124 festgelegten relevanten TACs für Sardelle gelten ab dem 1. Juli 2019. Die in der Verordnung (EU) 2018/2025 festgelegten relevanten TACs für Rote Fleckbrasse gelten ab dem 1. Januar 2019, aber die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Änderungen betreffen Fangbeschränkungen für 2020. Die durch die vorliegenden Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf diese Bestände sollten daher mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 gelten.

    (8)

    Die relevanten TACs für Schwarzen Heilbutt gelten ab dem 1. Januar 2019. Die durch die vorliegenden Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf diese Bestände sollten daher mit Wirkung ab jenem Datum gelten.

    (9)

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten nicht gesenkt werden und noch nicht ausgeschöpft wurden.

    (10)

    Die Verordnungen (EU) 2018/2025 und (EU) 2019/124 sollten entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) 2018/2025 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Die Anhänge IA und IB der Verordnung (EU) 2019/124 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019. Anhang II Nummer 1 Absätze 2, 3 und 4 und Anhang II Nummer 2 gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 26. September 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. HARAKKA


    (1)  Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU) 2019/1097 des Rates vom 26. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 3).

    (3)  Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).


    ANHANG I

    Im Anhang der Verordnung (EU) 2018/2025 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10 folgende Fassung:

    Art:

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10

    (BOR/10-)

    Jahr

    2019

    2020

     

     

    Spanien

    5

    5

     

     

    Portugal

    566

    543

     

     

    Vereinigtes Königreich.

    5

    5

     

     

    Union

    576

    553

     

     

    TAC

    576

    553

     

    Vorsorgliche TAC“

    ANHANG II

    1.   

    Anhang IA der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

    Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    4 897  (1)

     

     

    Portugal

    5 343  (1)

     

     

    Union

    10 240  (1)

     

     

    TAC

    10 240  (1)

     

    Vorsorgliche TAC

    (2)

    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau im ICES-Untergebiet 4, in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und in dem Teil der ICES-Division 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

    870 (2)

     

     

    Dänemark

    4 998

     

     

    Deutschland

    3 169

     

     

    Frankreich

    1 075  (2)

     

     

    Niederlande

    2 824  (2)

     

     

    Schweden

    33

     

     

    Vereinigtes Königreich

    11 464  (2)

     

     

    Union

    24 433

     

     

    Norwegen

    5 004  (3)

     

     

    TAC

    29 437

     

    Analytische TAC

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

    Union

    21 236 “

    (3)

    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele in der ICES-Division 8c erhält folgende Fassung:

    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    8c

    (JAX/08C.)

    Spanien

    16 895  (4)

     

     

    Frankreich

    293

     

     

    Portugal

    1 670  (4)

     

     

    Union

    18 858  (4)

     

     

    TAC

    18 858

     

    Analytical TAC

    (4)

    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele im ICES-Untergebiet 9 erhält folgende Fassung:

    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    9

    (JAX/09.)

    Spanien

    24 324  (5)

     

     

    Portugal

    69 693  (5)

     

     

    Union

    94 017

     

     

    TAC

    94 017

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    2.   

    In Anhang IB der Verordnung (EU) 2019/124 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt in den internationalen Gewässern von 1 und 2 folgende Fassung:

    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 1 und 2

    (GHL/1/2INT)

    Union

    900 (6)  (7)

     

     

    TAC

    entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    (1)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 befischt werden.“

    (2)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefangen werden: 7d (COD/*07D.).

    (3)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    (4)  Besondere Bedingung: bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).“

    (5)  Besondere Bedingung: bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).“

    (6)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (7)  Zusätzlich zu dieser TAC dürfen Mitgliedstaaten, die eine wissenschaftliche Studie zum Beifang in der Garnelenfischerei durchführen, den an der Studie teilnehmenden Schiffen mit Beobachtern an Bord insgesamt eine Gesamtmenge von 130 Tonnen zuteilen (GHL/*12INT). Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen des Schiffs/die Namen der Schiffe mit bevor sie Anlandungen erlauben.“


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