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Document 32019R1607

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1607 der Kommission vom 27. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 hinsichtlich der geltenden Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge

    C/2019/6862

    ABl. L 250 vom 30.9.2019, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1607/oj

    30.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 250/56


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1607 DER KOMMISSION

    vom 27. September 2019

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 hinsichtlich der geltenden Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 178 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission (2) sind gemeinsame Bestimmungen für die Beantragung und Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Sie enthält Bestimmungen über die Fristen für die Einreichung und die Annullierung von Lizenzanträgen. Insbesondere enthält sie Bestimmungen für Fälle, in denen die Verordnung Verfahrensfristen vorgibt, um den Anfangs- oder Endtermin der Frist festzulegen, sobald dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

    (2)

    Um die Verwaltung der Zollkontingente in der gesamten Union zu erleichtern, muss sichergestellt werden, dass für alle Agrarzollkontingente, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden, dieselben Vorschriften für die Festsetzung der Fristen für Lizenzanträge gelten.

    (3)

    Antragsteller sollten unabhängig von Feiertagen in den Mitgliedstaaten in der Lage sein, Lizenzanträge zu stellen. Fällt der Endtermin für die Antragstellung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird dieser Termin derzeit unterschiedlich bestimmt, je nachdem, ob der Antragszeitraum unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum oder die Länge dieses Zeitraums definiert ist. Für letzteren Fall ist in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (3) festgelegt, dass der Endtermin für die Antragstellung, wenn der Zeitraum an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, der Arbeitstag ist, der auf den Samstag, Sonntag oder Feiertag folgt. Endet der Antragszeitraum mit einem bestimmten Datum, so verstreicht die Frist gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages. In Ermangelung einer besonderen Bestimmung für Fälle, in denen der Endtermin für die Antragstellung unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, müssten Anträge in solchen Fällen bis zum letzten Arbeitstag vor dem Samstag, Sonntag oder Feiertag gestellt werden.

    (4)

    Um Unsicherheit in Bezug auf den entsprechenden Endtermin zu vermeiden, sollte der Endtermin für die Einreichung von Lizenzanträgen, der auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, in allen Fällen vorverlegt werden, unabhängig davon, ob der Antragszeitraum unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum oder die Länge des Zeitraums definiert ist. Darüber hinaus sollte es Mitgliedsstaaten auf Wunsch gestattet sein, die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen zu treffen, um eine Lizenzantragstellung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu ermöglichen. Um Transparenz bei der Verwaltung der Lizenzanträge sicherzustellen, empfiehlt es sich für diese Fälle, Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass die Antragsteller hiervon in Kenntnis gesetzt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 wird wie folgt geändert:

    1.

    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der genannten Verordnung endet die Frist am letzten Arbeitstag vor dem betreffenden Samstag, Sonntag oder Feiertag 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Hinsichtlich der Anträge auf Erteilung einer Lizenz können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen zu treffen, damit diese an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht werden können. In diesem Fall endet die Frist an dem betreffenden Samstag, Sonntag oder Feiertag 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Beschließt ein Mitgliedstaat, solche Arbeitsvereinbarungen zu treffen, so veröffentlicht er sie.“

    2.

    Es wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch, wenn der Endtermin für die Antragstellung unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum definiert ist und dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. September 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

    (3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).


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