Vælg de eksperimentelle funktioner, som du ønsker at prøve

Dette dokument er et uddrag fra EUR-Lex

Dokument 32015D0033

Beschluss (EU) 2015/2101 der Europäischen Zentralbank vom 5. November 2015 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/33)

ABl. L 303 vom 20.11.2015, s. 106–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumentets juridiske status Ikke længere i kraft, Gyldighedsperiodens slutdato: 15/02/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020D0188

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2101/oj

20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/106


BESCHLUSS (EU) 2015/2101 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. November 2015

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. März 2015 verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (1), mit dem ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (nachfolgend das „PSPP“) eingeführt wurde. Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) sieht vor, dass im Rahmen des PSPP angekaufte notenbankfähige marktfähige Schuldtitel einer anfänglichen Ankaufobergrenze von 25 % pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) unterliegen. Diese anfängliche Ankaufobergrenze wurde durch den EZB-Rat nach den ersten sechs Monaten der Umsetzung des PSPP überprüft.

(2)

Am 3. September 2015 hat der EZB-Rat grundsätzlich beschlossen, die PSPP-Ankaufobergrenze von 25 % auf 33 % pro ISIN zu erhöhen, sofern im zu überprüfenden Einzelfall eine Anlage von 33 % pro ISIN nicht dazu führt, dass die Zentralbanken des Eurosystems Sperrminoritäten im geordneten Umschuldungsverfahren erlangen.

(3)

Die vorgesehene Erhöhung der PSPP-Ankaufobergrenze verfolgt das Ziel der vollständigen und reibungslosen Umsetzung des PSPP. Zugleich ermöglicht sie das reibungslose Funktionieren der Märkte für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel und vermeidet die Behinderung von geordneten Umschuldungsverfahren.

(4)

Der Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) erhält folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Artikel 3 gilt im Rahmen des PSPP eine Ankaufobergrenze pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer für marktfähige Schuldtitel, die die in Artikel 3 definierten Kriterien nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems erfüllen.

Ab dem 10. November 2015 ist die Ankaufobergrenze auf 33 % pro ISIN festgelegt. Ausnahmsweise ist die Ankaufobergrenze festgelegt auf 25 % pro ISIN für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die eine Umschuldungsklausel (Collective Action Clause — CAC) enthalten, die sich vom CAC-Modell für das Euro-Währungsgebiet unterscheidet, welches durch den Europäischen Wirtschafts- und Finanzausschuss ausgearbeitet und durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus umgesetzt wurde; die Ankaufobergrenze wird aber auf 33 % erhöht, sofern im zu überprüfenden Einzelfall eine Anlage von 33 % pro ISIN nicht dazu führt, dass die Zentralbanken des Eurosystems Sperrminoritäten im geordneten Umschuldungsverfahren erlangen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. November 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).


Op