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Document 32011D0882

2011/882/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens einer neuartigen Kaubase als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9680)

ABl. L 343 vom 23.12.2011, p. 121–122 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2012; Aufgehoben durch 32012D0461

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/882/oj

23.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/121


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2011

zur Genehmigung des Inverkehrbringens einer neuartigen Kaubase als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9680)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2011/882/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Oktober 2007 stellte das Unternehmen Revolymer Ltd. bei den zuständigen Behörden der Niederlande einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer neuartigen Kaubase als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 23. April 2009 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle der Niederlande ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die neuartige Kaubase als Lebensmittelzutat sicher verwendet werden kann.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 30. April 2009 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben.

(5)

Deshalb wurde am 2. Juli 2010 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert.

(6)

Am 25. März 2011 zog die EFSA in ihrem Wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit einer neuartigen Kaubase als neuartige Lebensmittelzutat („Scientific Opinion on the safety of a ‚novel chewing gum base (REV-7)‘ as a novel food ingredient“ (2)) den Schluss, dass die neuartige Kaubase unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Aufnahmemengen sicher ist.

(7)

Die neuartige Kaubase erfüllt die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Kriterien.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die neuartige Kaubase gemäß der Spezifikation im Anhang kann in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Kaugummi mit einem Anteil von höchstens 8 % in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen neuartigen Kaubase, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Revolymer Ltd., 1, NewTech Square, Deeside Industrial Park, Deeside, Flintshire, CH5 2NT, Vereinigtes Königreich, gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2011;9(4):2127.


ANHANG

Spezifikationen für die neuartige Kaubase

Beschreibung

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein synthetisches Polymer (Patentnummer WO2006016179). Ihre Farbe ist weiß bis cremefarben.

Sie besteht aus verzweigten Polymeren von Monomethoxypolyethylenglycol (MPEG), die auf Polyisopren-g-Maleinsäureanhydrid (PIP-g-MA) gepfropft sind, und aus MPEG in seinem Ausgangszustand (weniger als 35 Gew.-%).

Molekularstruktur von mit MPEG gepfropftem PIP-g-MA

Image

Image

Beschaffenheit von Monomethoxypolyethylenglycol

Feuchtigkeit

weniger als 5 %

Asche

weniger als 5 mg/kg

Anhydridrückstände

weniger als 15 μmol/g

Polydispersitätsindex

weniger als 1,4

Isopren

weniger als 0,05 mg/kg

Ethylenoxid

weniger als 0,2 mg/kg

Freies Maleinsäureanhydrid

weniger als 0,1 %

Gesamtoligomere (weniger als 1 000 Dalton)

höchstens 50 mg/kg


Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien

Ethylenglycol

weniger als 200 mg/kg

Diethylenglycol

weniger als 30 mg/kg

Monoethylenglycolmethylether

weniger als 3 mg/kg

Diethylenglycolmethylether

weniger als 4 mg/kg

Triethylenglycolmethylether

weniger als 7 mg/kg

1,4-Dioxan

weniger als 2 mg/kg

Formaldehyd

weniger als 10 mg/kg


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