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Document 32011D0878

    2011/878/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Bestätigung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO 2 -Emissionen und der Zielvorgaben für spezifische Emissionen für die Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 343 vom 23.12.2011, p. 97–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/12/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/878/oj

    23.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 343/97


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2011

    zur Bestätigung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für spezifische Emissionen für die Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/878/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission jährlich für jeden Hersteller von Personenkraftwagen in der Europäischen Union und für jede gemäß Artikel 7 Absatz 7 dieser Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung stellt die Kommission fest, ob die Hersteller und die Emissionsgemeinschaften die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung erfüllt haben. Wenn ein Hersteller oder eine Emissionsgemeinschaft seine bzw. ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen offensichtlich nicht erreicht hat, ist die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet, im Wege von Einzelentscheidungen Abgaben wegen Emissionsüberschreitung von den betreffenden Herstellern oder den Vertretern der betreffenden Emissionsgemeinschaften zu erheben.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sind die Zielvorgaben von 2012 an für die Hersteller und Emissionsgemeinschaften verbindlich. Für die Kalenderjahre 2010 und 2011 sollte die Kommission jedoch Richtziele berechnen und diejenigen Hersteller und Emissionsgemeinschaften, deren durchschnittliche spezifische Emissionen die Richtziele übersteigen, gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung davon in Kenntnis setzen. Da die Richtziele für 2010 und 2011 den Herstellern als Indikatoren dafür dienen, welche Anstrengungen sie unternehmen müssen, um das verbindliche Ziel im Jahr 2012 zu erreichen, empfiehlt es sich, die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für 2010 und 2011 gemäß den Vorschriften von Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung zu bestimmen und nur die 65 % der emissionsärmsten Fahrzeuge jedes Herstellers zu berücksichtigen.

    (3)

    Die Daten, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen verwendet werden sollen, sind in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 aufgeführt und beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Daten den von den Herstellern ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen oder aus Unterlagen mit gleichwertigen Angaben zu entnehmen.

    (4)

    Die Daten für 2010 wurden der Kommission von den meisten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bis zum 28. Februar 2011 übermittelt. Die vollständigen Datensätze für alle Mitgliedstaaten lagen der Kommission jedoch erst Mitte April vor und wurden anschließend vorläufig überprüft.

    (5)

    Stellte sich bei der ersten Überprüfung heraus, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich unzutreffend waren, setzte sich die Kommission mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm, vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten, eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht berichtigt.

    (6)

    Am 29. Juni 2011 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die vorläufigen Daten und teilte 89 Herstellern die vorläufigen Berechnungen ihrer durchschnittlichen spezifischen Emissionen im Jahr 2010 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung etwaige Fehler bei den Daten mitzuteilen.

    (7)

    Am 12. August wurden auf der Website der Kommission Leitlinien für die Mitteilung von Fehlern bei den CO2-Daten für Fahrzeuge veröffentlicht. Die Leitlinien enthalten ein Format für die Mitteilung und geben an, welche Informationen von den Herstellern benötigt werden, damit die Kommission diese Fehler berücksichtigen kann.

    (8)

    Innerhalb der Dreimonatsfrist legten fünfzehn Hersteller Mitteilungen über Datenfehler vor. Ein Hersteller legte eine vollständige Mitteilung nach Ablauf der Frist vor. Sieben der fünfzehn Hersteller machten in ihren Mitteilungen detaillierte Angaben zu den Fehlern und begründeten die vorgeschlagenen Korrekturen. Die übrigen acht Hersteller übermittelten zusammenfassende Mitteilungen, die den Empfehlungen der Kommission für Format und Inhalt der Mitteilungen nur teilweise entsprachen. Zusätzlich zu den Herstellern, die Fehlermitteilungen vorlegten, setzten acht Hersteller die Kommission über Fehler in den Datensätzen in Kenntnis, ohne Art oder Ursachen der Fehler näher zu erläutern bzw. nachzuweisen.

    (9)

    Im Fall der 73 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder die die Kommission nur über Fehler informiert haben, ohne die erforderlichen Nachweise zu erbringen, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ohne Anpassungen bestätigt werden.

    (10)

    Wurden von den Herstellern die erforderlichen Angaben und Nachweise für das Vorliegen von Fehlern in den Datensätzen vorgelegt, sollte die Kommission diese Mitteilungen berücksichtigen und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben gegebenenfalls ändern.

    (11)

    Für die der Kommission übermittelte Zahl von Zulassungen sind allein die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten verantwortlich. Da die Verkaufsdaten der Hersteller die Zahl der Zulassungen in einem bestimmten Mitgliedstaat und Zeitraum nicht notwendigerweise korrekt widerspiegeln, können Fehler, die die Zahl der Zulassungen betreffen, bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollten nur Fehler berücksichtigt werden, die den Inhalt der Datensätze für zugelassene Fahrzeuge betreffen. In einigen Fällen haben Hersteller jedoch mitgeteilt, dass Zulassungen einem anderen Hersteller zugeordnet werden sollten. Diesen Neuzuordnungen sollte in den endgültigen bestätigten Datensätzen Rechnung getragen werden.

    (12)

    Aus den vollständigen Mitteilungen geht hervor, dass die Hersteller einen Teil der Datensätze als korrekt identifizieren konnten und Korrekturen für jene Teile der Datensätze vorgeschlagen haben, die überprüft werden konnten. Zwischen 4 und 15 Prozent der Datensätze betreffen jedoch Zulassungen, die sich auf nicht identifizierbare Fahrzeuge beziehen, für die die Hersteller Werte wie CO2-Emissionen oder Masse nicht überprüfen können. Dies ist für gewöhnlich darauf zurückzuführen, dass die vom Hersteller für die Identifizierung der einzelnen Fahrzeuge benötigten Informationen, insbesondere die Identifizierungsnummer, die Aufschluss über Typ, Variante und Version der betreffenden Fahrzeuge gibt, fehlen. In einigen wenigen Fällen konnten Zulassungen zwar Herstellern zugeordnet werden, Schlüsseldaten über CO2-Emissionen und Masse standen jedoch nicht zur Verfügung.

    (13)

    Die Kommission hat die von den Herstellern vorgeschlagenen Korrekturen und die diesbezüglichen Nachweise überprüft. Wurden bei Zulassungen, die der Hersteller überprüfen kann, Einträge durch Einfügen eines fehlenden Werts oder durch Ersetzen eines fehlerhaften Werts korrigiert, und entsprechen die korrigierten Werte Werten aus Referenzdatenquellen, zum Beispiel Daten aus Typgenehmigungsunterlagen, so sind solche Korrekturen gerechtfertigt. Hat ein Hersteller jedoch Fehler mitgeteilt, aber keine Korrekturen vorgeschlagen, obwohl es möglich gewesen wäre, diese Fehler zu überprüfen und zu korrigieren, und hat er nicht hinreichend nachgewiesen, dass solche Korrekturen innerhalb der dreimonatigen Überprüfungsfrist nicht durchgeführt werden konnten, so sollten diese Fehler in der endgültigen Berechnung nicht berücksichtigt werden.

    (14)

    Im Falle von Zulassungen, die Herstellern zugeordnet, aber von diesen nicht überprüft werden können, sollten die in den Zulassungen angegebenen Werte für CO2-Emissionen und Masse dennoch zur Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen herangezogen werden. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Werte nicht überprüfen und nicht sicherstellen können, dass deren Einbeziehung keine negativen Auswirkungen auf die endgültigen Werte hat, die für die betreffenden Hersteller festgelegt werden. Für diese Berechnung sollte deshalb eine Fehlermarge gelten, die der individuellen Situation des Herstellers, wie sie in der Fehlermitteilung beschrieben und begründet wurde, Rechnung trägt. Eine Fehlermarge sollte insbesondere für die durchschnittlichen spezifischen Emissionen und die durchschnittliche Masse berechnet werden, da diese beiden Parameter den Abstand zur Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers bestimmen, d. h. bestimmen, wie weit ein Hersteller noch von seinem spezifischen Emissionsziel entfernt ist.

    (15)

    Die Fehlermarge sollte festgelegt werden als die Differenz zwischen dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel (ausgedrückt als die von den berechneten Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen abgezogenen durchschnittlichen Emissionen) bei Einbeziehung der Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, und dem Abstand zum spezifischen Emissionsziel bei Ausschluss dieser Zulassungen. Ungeachtet, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern.

    (16)

    Zulassungen, für die die Werte für CO2-Emissionen oder Masse ebenso wie die Identifizierungsnummer fehlen, sollten bei der endgültigen Berechnung der durchschnittlichen Emissionen nicht berücksichtigt werden.

    (17)

    Da die Überprüfung der Daten von 2010 die erste Überprüfung dieser Art ist, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 durchgeführt wird, sollten ausnahmsweise auch jene Mitteilungen berücksichtigt werden, die nicht alle Informationen enthalten, die von der Kommission benötigt werden, um die Fehler in vollem Umfang zu berücksichtigen. Allerdings sollten die Fehlermargen, die auf die in diesen Mitteilungen genannten endgültigen Berechnungen gelten, auf der Grundlage der von der Kommission selbst vorgenommenen Prüfung der Zahl der Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, berechnet werden. Zur Bestätigung der Daten des Jahres 2010 ist es ferner ausnahmsweise zulässig, auch solche Fehlermitteilungen zu berücksichtigen, die noch kurz nach Ablauf der Frist übermittelt wurden.

    (18)

    Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aus den im Jahr 2010 zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die Differenz zwischen diesen beiden Werten sollten entsprechend bestätigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Kalenderjahr 2010 werden für jeden Hersteller von Personenkraftwagen und für jede Emissionsgemeinschaft die folgenden im Anhang aufgeführten Werte bestätigt:

    a)

    die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen;

    b)

    die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlermarge;

    c)

    die Differenz zwischen den unter den Buchstaben a und b genannten Werten;

    d)

    die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für alle neuen Personenkraftwagen;

    e)

    die durchschnittliche Masse für alle neuen Personenkraftwagen in der EU.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 20. Dezember 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.


    ANHANG

    Tabelle 1

    Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigte Werte der Leistungen der Hersteller

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    H

    I

    Name des Herstellers

    Emissionsgemeinschaften und Ausnahmen

    Zahl der Zulassungen

    Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt

    Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

    Abstand zum vorgegebenen Ziel

    Abgepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel

    Durchschnittliche Masse

    Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)

    ALPINA Burkard Bovensiepen GmbH + Co. KG

     

    173

    187,795

    147,429

    40,366

    40,366

    1 753,38

    210,341

    Artega Automobil GmbH & Co. KG

     

    2

    220,000

    132,194

    87,806

    87,806

    1 420,00

    220,000

    Aston Martin Lagonda Ltd

    A

    1 415

    333,482

    320,000

    13,482

    12,657

    1 860,72

    348,372

    Audi AG

     

    589 855

    133,883

    140,365

    –6,482

    –6,557

    1 598,80

    151,832

    Automobiles Citroën

     

    815 936

    118,764

    127,361

    –8,597

    –8,597

    1 314,26

    131,418

    Automobiles Peugeot

     

    974 248

    119,208

    127,704

    –8,496

    –8,496

    1 321,76

    131,021

    Autovaz

     

    3 911

    212,171

    126,410

    85,761

    85,761

    1 293,44

    219,516

    Bayerische Motoren Werke AG

     

    640 021

    129,253

    137,409

    –8,156

    –8,210

    1 534,13

    146,355

    Bentley Motors Ltd

     

    1 187

    391,423

    181,363

    210,060

    210,060

    2 495,92

    395,925

    BMW M GmbH

     

    77 120

    133,513

    142,836

    –9,323

    –13,535

    1 652,88

    156,242

    Bugatti Automobiles S.A.S

     

    8

    584,600

    159,225

    425,375

    425,375

    2 011,50

    589,250

    Caterham Cars Limited

    A

    135

    166,920

    210,000

    –43,080

    –43,080

    712,15

    179,826

    Chevrolet Italia

     

    25 442

    113,042

    116,356

    –3,314

    –3,359

    1 073,45

    117,607

    Chrysler Group LLC

     

    31 121

    192,081

    157,480

    34,601

    34,601

    1 973,32

    215,200

    CNG Technik

    E1

    583

    225,000

    134,782

    90,218

    89,953

    1 476,64

    226,252

    Automobile Dacia SA

     

    251 938

    133,865

    123,831

    10,034

    9,631

    1 237,01

    144,989

    Daihatsu Motor Co. Ltd.

     

    18 972

    128,351

    117,975

    10,376

    10,376

    1 108,86

    145,374

    Daimler AG, Stuttgart

    E2

    646 067

    137,762

    137,323

    0,439

    0,349

    1 532,24

    160,166

    Dr Motor Company S. r. l.

     

    4 943

    122,413

    120,642

    1,771

    1,771

    1 167,22

    138,566

    Ferrari

    A

    2 361

    300,718

    303,000

    –2,282

    –2,282

    1 751,12

    322,468

    FIAT Group Automobiles S.p.A.

     

    975 822

    115,285

    119,240

    –3,955

    –3,955

    1 136,56

    125,013

    Ford-Werke GmbH

    E1

    1 076 887

    121,128

    126,226

    –5,098

    –5,605

    1 289,42

    136,552

    Fuji Heavy Industries Ltd.

    AN

    30 655

    165,182

    164,616

    0,566

    0,520

    1 608,03

    179,332

    Geely Europe Ltd

     

    918

    115,916

    140,077

    –24,161

    –24,161

    1 592,50

    131,466

    General Motors Company

     

    1 490

    270,134

    151,750

    118,384

    113,988

    1 847,93

    296,400

    GM Daewoo Auto u. Tech. Comp.

     

    146 117

    125,759

    124,606

    1,153

    1,138

    1 253,96

    143,544

    GM Italia S.r.l.

     

    37 670

    119,750

    125,467

    –5,717

    –5,717

    1 272,82

    124,405

    Great Wall Motor Company Limited

    A

    344

    222,000

    195,000

    27,000

    27,000

    1 919,52

    224,314

    Gumpert Sportwagenmanufaktur GmbH

     

    2

    310,000

    132,879

    177,121

    177,121

    1 435,00

    310,000

    Honda Automobile China CO

    E3

    20 876

    125,023

    119,099

    5,924

    5,911

    1 133,46

    126,094

    Honda Automobile Thailand CO

    E3

    1 444

    142,000

    120,816

    21,184

    21,184

    1 171,03

    142,615

    Honda Motor CO

    E3

    102 890

    124,841

    128,710

    –3,869

    –4,083

    1 343,77

    143,823

    Honda of the UK Manufacturing

    E3

    47 840

    145,932

    133,391

    12,541

    12,234

    1 446,21

    162,280

    Honda Turkiye AS

    E3

    1 587

    155,953

    125,560

    30,393

    30,393

    1 274,84

    156,624

    Hyundai Motor Europe GmBH

     

    325 603

    120,858

    126,725

    –5,867

    –5,867

    1 300,33

    134,244

    Iveco S.p.A

     

    49

    213,548

    180,265

    33,283

    33,283

    2 471,90

    216,694

    Jaguar Cars Ltd

    A

    23 740

    178,656

    178,025

    0,631

    0,631

    1 900,33

    199,016

    Kia Motors Europe GmbH

     

    253 706

    126,251

    131,248

    –4,997

    –4,997

    1 399,30

    143,272

    KTM-Sportmotorcycle AG

    A

    57

    173,432

    200,000

    –26,568

    –26,568

    882,89

    179,000

    Automobili Lamborghini S.p.A

     

    265

    323,977

    141,293

    182,684

    182,506

    1 619,11

    357,362

    Land Rover

    A

    65 534

    209,295

    178,025

    31,270

    31,270

    2 351,43

    231,494

    Lotus Cars Limited

    A

    825

    189,108

    280,000

    –90,892

    –90,892

    1 159,21

    196,596

    The London Taxi Company

     

    1 662

    225,087

    154,227

    70,860

    70,860

    1 902,13

    227,739

    Magyar Suzuki Corporation Ltd.

     

    87 204

    130,004

    121,130

    8,874

    8,843

    1 177,91

    136,665

    Mahindra Europe S.r.l.

     

    48

    246,839

    160,042

    86,797

    86,797

    2 029,38

    251,500

    Maruti Suzuki India Ltd.

     

    19 577

    103,000

    109,908

    –6,908

    –6,908

    932,36

    104,287

    Maserati S.p.A.

     

    1 626

    353,473

    159,119

    194,354

    194,354

    2 009,18

    362,557

    Mazda Motor Corporation

     

    170 007

    133,729

    128,523

    5,206

    4,831

    1 339,67

    149,458

    Mercedes-AMG GmbH, Affalterbach

    E2

    1 503

    308,000

    144,857

    163,143

    163,138

    1 697,10

    308,000

    MG Motor UK Limited

    A

    264

    184,871

    184,000

    0,871

    0,871

    1 180,16

    184,717

    Micro-Vett SpA

     

    4

    0,000

    133,507

    – 133,507

    – 133,507

    1 448,75

    0,000

    Mitsubishi Motors Corporation (MMC)

    E4

    72 594

    145,036

    138,601

    6,435

    6,377

    1 560,20

    165,144

    Mitsubishi Motor R&D Europe GmbH

    E4

    16 530

    119,878

    114,793

    5,085

    5,084

    1 039,25

    127,284

    Morgan Motor Co. Ltd.

    A

    415

    164,342

    180,000

    –15,658

    –15,658

    1 113,67

    189,278

    Nissan International SA

     

    389 818

    132,131

    128,875

    3,256

    3,256

    1 347,39

    147,197

    O.M.C.I. S.r.l.

     

    46

    156,862

    120,759

    36,103

    36,103

    1 169,78

    167,848

    Adam Opel AG

     

    935 499

    126,920

    130,483

    –3,563

    –3,767

    1 382,56

    139,529

    OSV — Opel Special Vehicles GmbH

     

    67

    135,512

    140,208

    –4,696

    –4,696

    1 595,36

    136,836

    Perodua Manufacturing Sdn Bhd

     

    690

    136,480

    113,634

    22,846

    22,846

    1 013,88

    140,230

    Pgo Ingenierie

     

    29

    185,000

    115,657

    69,343

    69,343

    1 058,14

    189,828

    Dr.Ing.h.c.F. Porsche AG

     

    34 512

    220,872

    152,089

    68,783

    68,783

    1 855,34

    238,859

    Potenza Sports Cars

     

    31

    178,000

    99,975

    78,025

    78,025

    715,00

    178,000

    Proton Cars United Kingdom Ltd.

    A

    792

    143,315

    185,000

    –41,685

    –41,685

    1 394,89

    153,557

    Quattro GmbH

     

    2 596

    279,097

    154,102

    124,995

    124,766

    1 899,39

    299,034

    Renault

     

    1 125 141

    120,700

    127,045

    –6,345

    –6,378

    1 307,33

    133,824

    Rolls-Royce Motors Cars LTD

     

    413

    315,616

    181,297

    134,319

    133,038

    2 494,48

    332,063

    Saab Automobile AB

     

    19 979

    156,561

    143,922

    12,639

    12,639

    1 676,64

    175,341

    Santana Motor S.A.

     

    382

    168,351

    135,765

    32,586

    32,586

    1 498,15

    204,921

    SEAT

     

    288 629

    120,162

    125,722

    –5,560

    –5,647

    1 278,38

    131,162

    Secma

     

    26

    155,000

    97,370

    57,630

    57,630

    658,00

    155,000

    Shijiazhuang Shuanghuan Automobile Company

     

    44

    266,357

    152,951

    113,406

    113,406

    1 874,20

    267,682

    SKODA auto a.s.

     

    420 718

    127,869

    127,225

    0,644

    0,571

    1 311,28

    139,193

    Sovab

     

    94

    227,066

    166,119

    60,947

    60,947

    2 162,34

    230,138

    Ssangyong Motor Company

    A

    4 785

    203,851

    180,000

    23,851

    23,851

    2 023,10

    215,728

    Suzuki Motor Corporation

     

    85 177

    124,055

    121,050

    3,005

    2,981

    1 176,15

    144,109

    Tata Motors Limited

    A

    3 582

    137,754

    178,025

    –40,271

    –40,271

    1 293,00

    151,987

    Tesla Motors Ltd

     

    40

    0,000

    128,309

    – 128,309

    – 128,309

    1 335,00

    0,000

    Think

     

    144

    0,000

    120,248

    – 120,248

    – 120,248

    1 158,61

    0,000

    Toyota Motor Europe NV/SA

     

    564 633

    112,241

    128,349

    –16,108

    –16,273

    1 335,87

    129,056

    Volkswagen AG

     

    1 469 419

    125,987

    130,715

    –4,728

    –4,763

    1 387,65

    140,352

    Volvo Car Corporation

     

    204 926

    134,492

    143,273

    –8,781

    –8,781

    1 662,43

    156,948

    Westfield Sports Cars

     

    3

    178,000

    99,975

    78,025

    78,025

    715,00

    178,000

    Wiesmann GmbH

    A

    8

    253,000

    274,000

    –21,000

    –21,000

    1 409,88

    257,250

    Erläuterungen zur Tabelle 1:

    Spalte B

    „A“: Gewährung einer Ausnahme für einen Hersteller kleiner Stückzahlen gemäß Durchführungsbeschluss K(2011) 8334 endg. der Kommission;

    „AN“: Gewährung einer Ausnahme für einen Nischenhersteller gemäß Durchführungsbeschluss K(2011) 8336 endg. der Kommission;

    „E“: Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gebildeten (und in Tabelle 2 aufgeführten) Emissionsgemeinschaft.

    Spalte D

    „Durchschnittliche spezifische Emissionen (65 %), berichtigt“: die gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und Abschnitt 4 der Mitteilung der Kommission KOM(2010) 657 berechneten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, unter Berücksichtigung der der Kommission von dem betreffenden Hersteller mitgeteilten Korrekturen. Diese Zahl erfasst alle Fahrzeuge mit einem gültigen Wert sowohl für die Masse als auch für die CO2-Emissionen, auch Fahrzeuge, die von den Herstellern nicht überprüft werden können.

    Spalte E

    „Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen“: das auf der durchschnittlichen Masse aller einem Hersteller zugeordneten Fahrzeuge beruhende Emissionsziel (von 2015 an sind 100 % aller Fahrzeuge zu berücksichtigen) nach Anwendung der Formel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009.

    Spalte F

    „Abstand zum vorgegebenen Ziel“: die Differenz zwischen den Werten in Spalte D und Spalte E.

    Spalte G

    „Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel“: der um die Fehlermarge angepasste Abstand zum vorgegebenen Ziel, wie er in Spalte F angegeben ist. Der Fehler ist den nicht identifizierbaren Fahrzeugen zuzuschreiben (Fahrzeuge, bei denen die Identifizierungsnummer für Typ, Variante und Version fehlt) und wird gemäß der folgenden Formel berechnet:

    Fehler = Absolutwert von [(AC1 — TG1) — (AC2 — TG2)]

    AC1

    =

    durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte D);

    TG1

    =

    Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte E);

    AC2

    =

    durchschnittliche CO2-Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge;

    TG2

    =

    Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge.

    Tabelle 2

    Verzeichnis der Emissionsgemeinschaften und der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestätigten Werte

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    G

    H

    I

    Name der Emissionsgemeinschaft

    Emissionsgemeinschaft

    Zahl der Zulassungen

    Durchschnittliche CO2-Emissionen (65 %), berichtigt

    Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen

    Abstand zum vorgegebenen Ziel

    Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel

    Durchschnittliche Masse

    Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)

    FORD-WERKE GmbH

    E1

    1 077 470

    121,143

    126,231

    –5,088

    –5,182

    1 162,42

    127,80

    DAIMLER AG

    E2

    647 570

    137,834

    137,340

    0,494

    –0,016

    1 167,88

    140,91

    HONDA MOTOR EUROPE LTD

    E3

    174 637

    128,612

    128,750

    –0,138

    –0,365

    1 344,64

    146,87

    MITSUBISHI MOTORS

    E4

    89 124

    137,055

    134,185

    2,870

    2,840

    1 463,58

    158,12


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