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Document 32011R0213

Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 59 vom 4.3.2011, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/213/oj

4.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 213/2011 DER KOMMISSION

vom 3. März 2011

zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Österreich hat die Aufnahme von zehn Ausbildungsgängen in der Gesundheits- und Krankenpflege in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Diese Ausbildungsgänge sind in der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005) und der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV, BGBl. II Nr. 453/2005) geregelt.

(2)

Da diese österreichischen Ausbildungsgänge dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Ausbildungsniveau entsprechen und eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln sowie auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, ist ihre Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii gerechtfertigt.

(3)

Portugal hat ein begründetes Ersuchen vorgelegt, in Nummer 5.1.3. des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG die Weiterbildung zum Facharzt in medizinischer Onkologie aufzunehmen.

(4)

Die medizinische Onkologie soll eine systemische Behandlung von Krebserkrankungen anbieten. Die Behandlung von Krebspatienten hat sich aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts im Laufe der letzten zehn Jahre wesentlich verändert. Die Weiterbildung zum Facharzt in medizinischer Onkologie ist in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt. In mehr als zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten hat sich jedoch die medizinische Onkologie zu einer eigenen Fachrichtung entwickelt, die sich von anderen fachärztlichen Weiterbildungen unterscheidet, so dass ihre Aufnahme in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG gerechtfertigt ist.

(5)

Damit ein ausreichend hohes Niveau der fachärztlichen Weiterbildung gewährleistet ist, sollte für die automatische Anerkennung der Spezialisierung in medizinischer Onkologie eine Mindestdauer der Ausbildung von fünf Jahren vorgeschrieben werden.

(6)

Frankreich hat ein begründetes Ersuchen vorgelegt, in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG die Weiterbildung zum Facharzt in Humangenetik/Medizinischer Genetik aufzunehmen.

(7)

Humangenetik/Medizinische Genetik ist eine Spezialisierung, die sich aufgrund der raschen Zunahme des Wissens im Bereich der Genetik und ihrer Bedeutung für zahlreiche Fachrichtungen entwickelt hat, unter anderem für die Onkologie, die Fetalmedizin, die Pädiatrie und chronische Krankheiten. Humangenetik/Medizinische Genetik spielt eine zunehmend wichtige Rolle für das Screening und die Prävention zahlreicher Pathologien. Die Weiterbildung zum Facharzt in Humangenetik/Medizinischer Genetik ist in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt. In mehr als zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten hat sich jedoch die Humangenetik/Medizinische Genetik zu einer eigenen Fachrichtung entwickelt, die sich von anderen fachärztlichen Weiterbildungen unterscheidet, so dass ihre Aufnahme in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG gerechtfertigt ist.

(8)

Damit ein ausreichend hohes Niveau der fachärztlichen Weiterbildung gewährleistet ist, sollte für die automatische Anerkennung der Spezialisierung in Humangenetik/Medizinischer Genetik eine Mindestdauer der Ausbildung von vier Jahren vorgeschrieben werden.

(9)

Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.


ANHANG

Die Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Nummer 1 ist unter dem Eintrag „in Österreich“ Folgendes hinzuzufügen:

„—

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Sonderausbildung in der Intensivpflege

Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

Sonderausbildung in der Anästhesiepflege

Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie

Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

Sonderausbildung für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

Sonderausbildung für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13½ bis 14 Jahren; davon entfallen mindestens 10 Jahre auf die allgemeine Schulausbildung, weitere 3 Jahre auf eine Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und weitere 6 bis 12 Monate auf die Sonderausbildung in der Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgabe.“

2.

In Nummer 5.1.3 des Anhangs V ist folgende Tabelle anzufügen:

„Land

Medizinische Onkologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Humangenetik/Medizinische Genetik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Belgique/België/Belgien

Oncologie médicale/ Medische oncologie

 

България

Медицинска онкология

Медицинска генетика

Česká republika

Klinická onkologie

Lékařská genetika

Danmark

 

Klinisk genetik

Deutschland

 

Humangenetik

Eesti

 

Meditsiinigeneetika

Ελλάς

Παθολογική Ογκολογία

 

España

 

 

France

Oncologie

Génétique médicale

Ireland

Medical oncology

Clinical genetics

Italia

Oncologia medica

Genetica medica

Κύπρος

Ακτινοθεραπευτική Ογκολογία

 

Latvija

Onkoloģija ķīmijterapija

Medicīnas ģenētika

Lietuva

Chemoterapinė onkologija

Genetika

Luxembourg

Oncologie médicale

Médecine génétique

Magyarország

Klinikai onkológia

Klinikai genetika

Malta

 

 

Nederland

 

Klinische genetica

Österreich

 

Medizinische Genetik

Polska

Onkologia kliniczna

Genetyka kliniczna

Portugal

Oncologia médica

Genética médica

România

Oncologie medicala

Genetica medicala

Slovenija

Internistična onkologija

Klinična genetika

Slovensko

Klinická onkológia

Lekárska genetica

Suomi/Finland

 

Perinnöllisyyslääketiede/ Medicinsk genetik

Sverige

 

 

United Kingdom

Medical oncology

Clinical genetics“


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