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Dokument 32009R0056

    Verordnung (EG) Nr. 56/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 19 vom 23.1.2009, str. 3—4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Status prawny dokumentu Obowiązujące

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/56/oj

    23.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 19/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 56/2009 DER KOMMISSION

    vom 21. Januar 2009

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder mit zusätzlichen Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Bestimmungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, vorzusehen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Januar 2009

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Tasche aus Spinnstoff, gewebt aus weniger als 5 mm breiten Polypropylenstreifen, quaderförmig, mit den Maßen von etwa 54,5 cm × 74 cm × 25 cm, mit zwei starken Griffen aus dem gleichen Material, die so auf die beiden Längsseiten der Tasche aufgenäht sind, dass beide Griffe bis unter den Taschenboden reichen.

    Die Tasche ist sichtbar auf beiden Oberflächen mit Kunststofffolie beschichtet, sie hat auf der Innenseite keine Fächer und kann oben mit einem Reißverschluss geschlossen werden. Die Ecken sind mit einem aufgenähten Band verstärkt.

    (mit einer Einkaufstasche vergleichbares Behältnis)

    (siehe Abbildung Nr. 649) (1)

    4202 92 19

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe m zu Kapitel 39, Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4202, 4202 92 und 4202 92 19.

    Aufgrund ihrer quaderförmigen, für Einkaufstaschen typischen Form und der verstärkten Griffe, die so angebracht sind, dass die Tasche mit den Händen getragen werden kann, und aufgrund der Tatsache, dass die Kunststoffbeschichtung, der Reißverschluss, die verstärkten Seiten und die starken Griffe (die zur Verstärkung an den Taschenseiten weitergeführt werden) eine längere Verwendungsdauer ermöglichen, hat die Tasche die objektiven Merkmale eines mit einer Einkaufstasche vergleichbaren Behältnisses.

    Mit Einkaufstaschen vergleichbare Behältnisse sind in Position 4202 einzureihen (vgl. Erläuterung zu HS-Position 4202 Absatz 1, in der es ausdrücklich heißt, dass zu dieser Position nur die ausdrücklich namentlich genannten Waren und ähnliche Behältnisse gehören).

    Aufgrund der genannten Merkmale gehört die Ware nicht zu den Behältnissen, die allgemein zum Verpacken oder für den Transport von Gütern aller Art verwendet werden, weshalb die Einreihung in Position 3923 im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe m zu Kapitel 39 ausgeschlossen ist (siehe auch die Erläuterungen zu HS-Position 3923 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2).

    Da die Außenseite der Ware mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Kunststofffolie beschichtet ist, ist sie als Erzeugnis mit Außenseite aus Kunststofffolie einzureihen (siehe Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42).

    Daher ist die Ware in KN-Code 4202 92 19 einzureihen.

    Image


    (1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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