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Document 32006R1999

Verordnung (EG) Nr. 1999/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Sättel mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 379 vom 28.12.2006, p. 11–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 660–685 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/06/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1999/oj

28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1999/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Sättel mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung des Verfahrens

(1)

Am 22. Februar 2006 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der bestimmte Sättel mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) betraf. Der Antrag wurde gemäß Artikel 5 der Grundverordnung vom Europäischen Sattelherstellerverband (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall 99 %, der gesamten Produktion bestimmter Sättel in der Gemeinschaft entfällt.

(2)

Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Das Verfahren wurde am 7. April 2006 auf dem Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet (2).

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender, Zulieferer und Verbände, die Vertreter der VR China sowie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern in China die erforderlichen Antragsformulare zu. Drei ausführende Herstellergruppen und ein einzelner ausführender Hersteller stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten. Drei dieser ausführenden Hersteller bestanden aus zwei oder mehr verbundenen Unternehmen, die mit der Herstellung und/oder dem Verkauf von Sätteln befasst sind.

(6)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der Einführer und der Gemeinschaftshersteller wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung darauf hingewiesen, dass für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China sowie alle Einführer und Gemeinschaftshersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2005) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(8)

Da von den ausführenden Herstellern nur drei Unternehmensgruppen und ein einzelnes Unternehmen bei der Untersuchung mitarbeiteten, wurde hier ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet.

(9)

Für die Gemeinschaftshersteller wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktionsvolumens von Sätteln in der Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Anhand der von Gemeinschaftsherstellern bereitgestellten Informationen wählte die Kommission fünf Unternehmen aus zwei Mitgliedstaaten aus. Auf die fünf Stichprobenunternehmen entfielen 86 % des Gesamtproduktionsvolumens der Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 konsultiert und erhoben keine Einwände. Darüber hinaus wurden die übrigen Gemeinschaftshersteller ersucht, einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse bereitzustellen. Es wurde ferner gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage des größten repräsentativen Einfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, eine Stichprobe der Einführer gebildet. Auf der Grundlage der von verschiedenen Einführern gelieferten Informationen und angesichts der unterschiedlichen Qualität der vorgelegten Daten wurden für die Stichprobe zwei Einführer ausgewählt, die in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Auf die beiden für die Stichprobe ausgewählten Einführer entfallen 21 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. In Anbetracht der geringen Zahl von Antworten, die von Verwendern eingingen, wurde die Bildung einer Stichprobe hier nicht für notwendig erachtet.

(10)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Es gingen Antworten von vier ausführenden Herstellern in der VR China und einem Hersteller im Vergleichsland Brasilien ein. Außerdem wurde der Fragebogen von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern vollständig beantwortet. Vier Einführer beantworteten das Stichprobenformular, aber nur zwei arbeiteten mit, indem sie den Fragebogen vollständig ausfüllten. Ferner wurden von vier Verwendern von Sätteln vollständige Fragenbogenantworten vorgelegt, und ein Rohstofflieferant füllte den Fragebogen aus.

(11)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

Selle Royal S.p.A., Pozzoleone, Italien

Selle Italia s.r.l., Rossano Veneto, Italien

Bassano Selle s.r.l., Riese Pio X, Italien

Selle SMP S.A.S., Casalserugo, Italien

pph ABI sp.j., Nasielsk, Polen.

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Cionlli Group

Cionlli Bicycle (Taicang) Co., Ltd

Shunde Hongli Bicycle Parts Co., Ltd, Shunde

Safe Strong Bicycle Parts Shenzhen Co., Ltd., Shenzhen

Cionlli Bicycle (Tianjin) Co., Ltd, Tianjin.

Giching Group

Giching Bicycle Parts (Shenzhen) Co., Ltd, Shenzhen

Velo Cycle (Kunshan) Co., Ltd, Kunshan.

Justek Group

Jiangyin Justek Vehicle Co., Ltd, Jiangyin

Jiangyin Justek Communication Equipment Co., Ltd, Jiangyin

Tianjin Justek Vehicle Co., Ltd, Tianjin.

Viscount Vehicle (Shenzhen) Co., Ltd, Shenzhen.

c)

Verbundene Unternehmen in der VR China und Taiwan

Cionlli Bicycle (Tianjin) CO., Ltd, Tianjin

Cionlli Industrial Co., Ltd.

d)

Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

Buechel GmbH, Fulda, Deutschland.

(12)

Da für die ausführenden Hersteller, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall Brasilien, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

e)

Hersteller in Brasilien

Royal Ciclo Indústria de Componentes Ltda, Rio do Sul.

3.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Sättel und wesentliche Teile davon (Gestell/Sattelschale, Polster und Bezüge) von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor, von Zweirädern mit Hilfsmotor mit und ohne Beiwagen, von Fitnessgeräten und Heimtrainern, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ oder „Sättel“ genannt). Die betroffene Ware wird normalerweise unter den KN-Codes 8714 95 00, ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10 eingereiht.

(15)

Ein Sattel besteht normalerweise aus drei Teilen: einem Gestell/einer Sattelschale, worauf der Sattel aufgebaut wird; dieser Teil wird in der Regel im Spritzgussverfahren hergestellt; einem Polster aus Kunststoffschaum oder anderem Material, das auf der Schale angebracht wird, um einen bequemen Sitz zu ermöglichen; dem Bezug, der aus synthetischem Material oder Naturleder hergestellt ist und das Polster und die Kanten des Gestells bedeckt und dem Sattel seine haptischen und ästhetischen Eigenschaften verleiht. Neben diesen drei Bestandteilen ist ein Sattel normalerweise noch mit einem metallenen Befestigungsmechanismus wie einem Sattelkloben versehen. Außerdem kann er gefedert oder mit Elastomer-Stoßdämpfern ausgestattet sein.

(16)

Die betroffene Ware wird für Fahrräder und ähnliche Fahrzeuge verwendet sowie für unbewegliche Geräte wie beispielsweise Fitnessgeräte. Die Untersuchung hat ergeben, dass alle Typen der betroffenen Ware trotz Unterschieden bei Form, Material und Produktionsverfahren die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Sie werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(17)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften, die in China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften, die aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführten und die in Brasilien hergestellten und verkauften Sättel die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungszwecke aufweisen.

(18)

Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass all diese Sättel gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(19)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(20)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein. Die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(21)

Zwei ausführende Herstellergruppen und ein einzelner ausführender Hersteller stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und übermittelten das ausgefüllte MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller innerhalb der festgesetzten Frist. Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben dieser Unternehmen. Die Untersuchung ergab, dass MWB nur zwei ausführenden Herstellergruppen gewährt werden konnte, während sie einer Unternehmensgruppe und dem einzelnen Unternehmen verweigert werden musste.

(22)

Im Fall des einzelnen ausführenden Herstellers ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen das erste und das dritte oben aufgeführte Kriterium nicht erfüllte. Es konnte insbesondere nicht nachweisen, dass seine Geschäftsentscheidungen aufgrund von Marktsignalen ohne nennenswerten staatlichen Eingriff getroffen wurden, vor allem deshalb, weil die Verkaufsmengen für den Inlandsmarkt und die Ausfuhrmärkte durch seine Satzung beschränkt werden, die wiederum nicht ohne staatliche Genehmigung geändert werden kann. Das Unternehmen konnte auch nicht nachweisen, dass keine Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems vorliegen, es blieb insbesondere einen schriftlichen Nachweis über den Erwerb der Landnutzungsrechte schuldig.

(23)

Eine ausführende Herstellergruppe versäumte es, ihre Verbindung zu einem großen inländischen Abnehmer anzugeben, und zwar sowohl beim Ausfüllen des MWB-Formulars als auch bei der Beantwortung des Antidumping-Fragebogens. Die Verbindung wurde erst bei Gegenkontrollen in den Betrieben der ausführenden Herstellergruppe aufgedeckt. Es ist gängige Praxis der Kommission, eine MWB/IB-Prüfung für Gruppen verbundener Unternehmen insgesamt vorzunehmen. Daher hätte diesem Ausführer nur eine MWB/IB gewährt werden können, wenn das verbundene Unternehmen uneingeschränkt an der Untersuchung mitgearbeitet hätte, damit seine genauen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, die Erfüllung der MWB-Kriterien und der Einfluss der Verbindung auf die Geschäftsvorgänge zwischen den beiden Unternehmen hätte ermittelt werden können. Das war nicht der Fall, denn das verbundene Unternehmen arbeitete nicht an der Untersuchung mit. Die Kommission konnte für diese Unternehmensgruppe daher keine MWB/IB-Feststellung treffen. Es ist zu beachten, dass dieser Punkt einen ganz erheblichen Teil der Inlandsverkäufe der Ausführergruppe betraf. Außerdem weckte dieses bewusste Versäumnis Zweifel an der Zuverlässigkeit anderer Informationen und Unterlagen, die der Kommission vorgelegt wurden. Angesichts dieses Versäumnisses und seiner Bedeutung sowohl hinsichtlich der MWB-Analyse als auch der Antidumping-Feststellungen auf der Grundlage der von dieser Ausführergruppe vorgelegten individuellen Daten wurde der Schluss gezogen, dass die Gruppe unwahre und irreführende Informationen im Sinne von Artikel 18 der Grundverordnung vorgelegt hatte. Das Unternehmen wurde umgehend davon in Kenntnis gesetzt, aus welchen Gründen die von ihm vorgelegten Informationen unberücksichtigt bleiben sollten, und erhielt die Möglichkeit zu weiteren Erläuterungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Erläuterungen des Unternehmens waren nicht zufrieden stellend und konnten die Kommission weder davon überzeugen, dass es keine irreführenden Informationen vorgelegt hatte, noch die Zweifel an der Zuverlässigkeit der übrigen von ihm vorgelegten Daten ausräumen. Diese ausführende Herstellergruppe wurde als nicht an der Untersuchung mitarbeitendes Unternehmen betrachtet und ihr Antrag auf MWB und IB wurde zurückgewiesen.

(24)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen.

(25)

Auf dieser Basis wurde zwei ausführenden Herstellergruppen MWB gewährt:

Cionlli Bicycle (Taicang) Co., Ltd und den mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen,

Giching Bicycle parts (Shenzhen) Co. Ltd und den mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen.

2.   Individuelle Behandlung (IB)

(26)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(27)

Der ausführende Hersteller, dem keine MWB gewährt werden konnte, hatte für diesen Fall eine IB beantragt. Indessen wurde auch der Antrag des Unternehmens auf individuelle Behandlung (IB) zurückgewiesen, da es nicht nachweisen konnte, dass es die in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b aufgeführten Kriterien erfüllte und insbesondere, dass seine Ausfuhrpreise und -mengen frei festgelegt wurden.

3.   Normalwert

a)   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde

(28)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden betroffenen ausführenden Hersteller, ob seine gesamten Inlandsverkäufe von Sätteln gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe eines ausführenden Herstellers mindestens 5 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach.

(29)

Die beiden Unternehmensgruppen, denen MWB gewährt wurde, umfassten fünf Unternehmen, die Sättel für den Export produzierten und von denen drei auch Inlandsverkäufe tätigten. Ein weiteres Unternehmen tätigte Inlandsverkäufe, aber keine Ausfuhren.

(30)

Für die ausführenden Hersteller, deren Inlandsverkäufe insgesamt repräsentativ waren, ermittelte die Kommission anschließend die auf dem Inlandsmarkt verkauften Satteltypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Sätteln identisch oder direkt vergleichbar waren.

(31)

Anschließend wurde je Typ geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen.

(32)

Anschließend prüfte die Kommission für jedes Unternehmen und jeden Warentyp, ob die repräsentativen Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten; hierfür ermittelte sie den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Warentyps an unabhängige Abnehmer.

(33)

In den Fällen, in denen die Verkäufe eines Satteltyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs ausmachten und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert je Warentyp auf den tatsächlichen Inlandspreis. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(34)

In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Satteltyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert je Warentyp auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(35)

Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Satteltyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(36)

In allen Fällen, in denen die Inlandspreise eines von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.

(37)

Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der, erforderlichenfalls berichtigten, Herstellkosten der einzelnen Ausführer für die ausgeführten Warentypen und eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie einer angemessenen Gewinnspanne bestimmt. In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und Gewinne gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller zuverlässig waren.

(38)

Die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn die von dem Unternehmen im Inland verkauften Mengen gemessen an seinen Exportverkäufen in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnten. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt. Hierbei wurde die oben dargelegte Methode angewandt.

(39)

Für die drei Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen ergab die Untersuchung, dass die Mehrzahl der ausgeführten Typen der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft wurden. Für die Warentypen, für die dies nicht der Fall war, wurde der Normalwert nach der oben genannten Methode rechnerisch ermittelt, unter Heranziehung der VVG- und Gewinndaten der einzelnen betroffenen Unternehmen.

(40)

Für die beiden Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe wurden der VVG-Betrag und der Gewinn auf der Grundlage der durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der vier Unternehmen mit Inlandsverkäufen festgelegt.

b)   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

i)   Vergleichsland

(41)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(42)

In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Brasilien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(43)

Keiner der ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB gewährt wurde, lehnte diesen Vorschlag ab.

(44)

Indessen brachten ein Einführer und ein ausführender Hersteller, dem MWB gewährt wurde, vor, Brasilien sei nicht das am besten geeignete Vergleichsland, man sollte besser Taiwan oder Mexiko heranziehen.

(45)

Zu Taiwan ist zu sagen, dass sich dort zwar eine Fahrradteileproduktion entwickelt hat, der überwiegende Teil davon jedoch in die VR China verlagert wurde. Daher dürfte es sich bei Sattelherstellern, die ihren Hauptsitz in Taiwan haben, überwiegend um dieselben Unternehmen handeln, die aus der VR China zu angeblich gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausführen, oder um mit diesen verbundene Unternehmen. Außerdem stellt sich die gängige Arbeitsteilung innerhalb dieser Gruppen so dar, dass nur noch einige wenige Sondermodelle mit höheren Gewinnspannen in Taiwan produziert werden, während die Produktion der großen Mehrzahl der Sattelmodelle, nämlich der des mittleren und unteren Segments, aus Kostengründen in die VR China verlagert wurde. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass Preise oder Kosten von in Taiwan hergestellten Satteltypen die beste Alternativgrundlage für die Ermittlung des Normalwertes für in der VR China hergestellte Sättel wären.

(46)

Mexiko wird demgegenüber als offener Wettbewerbsmarkt betrachtet, der von der Größe her etwa einem Achtel des brasilianischen Marktes entspricht. Die Kommission nahm zu zwei bekannten Herstellern in Mexiko Kontakt auf, aber keiner erklärte sich zur Mitarbeit bereit.

(47)

In Bezug auf Brasilien ergab die Untersuchung, dass es sich hier um einen Wettbewerbsmarkt für die betroffene Ware handelt mit mindestens drei inländischen Herstellern unterschiedlicher Größe und dass sich der Anteil der Einfuhren aus Drittländern auf etwa 15 % des inländischen Verbrauchs von 8 bis 9 Millionen Sätteln pro Jahr beläuft. Ein ausführender Hersteller machte geltend, angesichts der geringen Zahl von Herstellern sei fraglich, wie viel Wettbewerb tatsächlich auf dem brasilianischen Markt herrsche. Die Untersuchung ergab jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine beherrschende Stellung eines brasilianischen Herstellers oder dafür, dass die Preise wettbewerbswidrig zustande kämen. Es gab auch keinen Grund zu der Annahme, dass der Rohstoffzugang, die Kosten und die anderen Produktionsbedingungen in Taiwan oder Mexiko denen in der VR China ähnlicher wären als die brasilianischen. Der brasilianische Markt wurde daher als angemessen für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts angesehen.

(48)

Es wurde Kontakt zu den drei bekannten ausführenden Herstellern in Brasilien aufgenommen, und ein Unternehmen erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Diesem Hersteller wurde ein Fragebogen zugesandt; danach wurden seine Angaben vor Ort geprüft. Dieser mitarbeitende Hersteller ist mit einem der Gemeinschaftshersteller verbunden, es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass dies die Zuverlässigkeit der Daten beeinträchtigen könnte, die im Übrigen in den Betrieben des Unternehmens überprüft wurden.

(49)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Brasilien das geeignetste und vertretbarste Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist.

ii)   Normalwert

(50)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. nach der oben erläuterten Methodik anhand der auf dem brasilianischen Markt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(51)

Da die Untersuchung ergab, dass alle Geschäfte des brasilianischen Herstellers im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurden bei der Ermittlung des Normalwertes alle auf dem brasilianischen Markt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde gelegt.

4.   Ausfuhrpreise

(52)

Alle ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft ab oder über verbundene oder nicht verbundene Unternehmen in Hongkong, auf den Britischen Jungferninseln und in Taiwan.

(53)

Wurde die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt, so stützte sich der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf die tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(54)

Wurden die Ausfuhren über einen verbundenen Händler außerhalb der Gemeinschaft abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde.

5.   Vergleich

(55)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und stichhaltig belegt waren.

(56)

Für die über verbundene Unternehmen in Taiwan abgewickelten Verkäufe wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, wenn sich zeigte, dass diese Unternehmen eine ähnliche Funktion innehatten wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Da die Angaben des verbundenen Unternehmens zu den VVG-Kosten nicht als zuverlässig eingestuft werden konnten, wurden für diese Berichtigung die VVG- und Gewinndaten eines unabhängigen Händlers zugrunde gelegt.

6.   Dumpingspannen

a)   Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde

(57)

Für die Unternehmen, denen MWB gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(58)

Die Kommission sieht verbundene ausführende Hersteller und ausführende Hersteller, die derselben Unternehmensgruppe angehören, üblicherweise für die Ermittlung der Dumpingspanne als eine Einheit an und legt dementsprechend eine einzige Dumpingspanne fest. Es wird insbesondere deshalb so vorgegangen, weil individuelle Dumpingspannen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leisten und diese dadurch unwirksam machen könnten, dass verbundene ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne lenken.

(59)

Dementsprechend wurden die verbundenen ausführenden Hersteller, die zu derselben Gruppe gehörten, als eine Einheit betrachtet, für die eine einzige Dumpingspanne auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspannen der mitarbeitenden Ausführer der jeweiligen Gruppe ermittelt wurde.

(60)

Die so ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Cionlli Bicycle (Taicang) Co. Ltd, Shunde Hongli Bicycle Parts Co. Ltd und Safe Strong Bicycle Parts Shenzhen Co. Ltd

7,5 %

Giching Bicycle parts (Shenzhen) Co. Ltd und Velo Cycle Kunshan Co. Ltd

0 %

b)   Für alle anderen ausführenden Hersteller

(61)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der gedumpten Einfuhren aus der VR China verglichen, die wiederum nach dem unter Randnummer 71 erläuterten Verfahren berechnet wurde. Diese Berechnungen ergaben einen Wert von 23 %. Die Mitarbeit wurde daher als gering eingestuft.

(62)

Aus diesem Grund erschien es angebracht, die landesweite Dumpingspanne in Höhe des gewogenen Durchschnitts folgender Werte festzusetzen:

der für den mitarbeitenden Ausführer, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, ermittelten Dumpingspanne und

der höchsten Dumpingspannen für repräsentative Warentypen desselben Ausführers, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller die Ware in einem geringerem Maß gedumpt hätten.

(63)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 30,9 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(64)

In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware bekanntermaßen von neun Herstellern produziert, in deren Namen der Antrag gestellt wurde. Diese Hersteller, auf die im UZ 99 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen, sind in Italien, Polen, dem Vereinigten Königreich und Portugal ansässig.

(65)

Im Übrigen wurde der Antrag bei Einleitung des Verfahrens nur von einem bekannten Gemeinschaftshersteller nicht unterstützt. Das Produktionsvolumen der neun antragstellenden Hersteller und des Gemeinschaftsherstellers, der den Antrag nicht unterstützte, ergab für die betroffene Ware im UZ eine Gesamtproduktion von 16 165 936 Stück.

2.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(66)

Die folgenden Gemeinschaftshersteller unterstützten den Antrag:

Selle Royal SpA, Pozzoleone, Italien, mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen:

Brooks England Ltd, West Midlands, Vereinigtes Königreich

Selle Italia srl, Rossano Veneto, Italien, mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen:

Bassano Selle srl, Riese Pio X, Italien

Selle SMP SAS, Casalserugo, Italien

pph ABI sp.j., Nasielsk, Polen

Iberoselle Fabrica de Selins Lda., Agueda, Portugal

Selle Montegrappa snc, Ramon di Loria, Italien

Selle San Marco SpA, Rossano, Italien.

(67)

Da auf diese neun antragstellenden mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller (sowohl die in die Stichprobe einbezogen als auch die nicht einbezogenen) 99 % der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller entfielen im UZ 86 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion an Sätteln. Die übrigen Gemeinschaftshersteller wurden ersucht, einige allgemeine Daten für die Schadensanalyse bereitzustellen.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(68)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkäufe der fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, der vier nicht in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller sowie des Herstellers, der den Antrag nicht unterstützte, auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern unter den entsprechenden KN-Codes gemäß Eurostat ermittelt. Wie unter Randnummer 14 dargelegt, wird die betroffene Ware derzeit unter den KN-Codes 8714 95 00, ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10 eingereiht. Die Eurostat-Daten zu den beiden letztgenannten KN-Codes (ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10) beziehen sich auch auf andere Teile von Fahrrädern und Fitnessgeräten. Da es nicht möglich war, aus diesen beiden umfassenderen Kategorien die Daten für Sättel zu isolieren, wurde entschieden, die Einfuhrstatistiken nur auf eine KN-Position, nämlich 8714 95 00 zu stützen. Deshalb sind die Einfuhrvolumen, die bei der Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs zugrunde gelegt wurden, unter Umständen etwas zu niedrig angesetzt.

(69)

Diesen Daten zufolge erhöhte sich der Verbrauch im Bezugszeitraum um 17 % von 20 701 027 im Jahr 2002 auf 24 179 012 Stück im Jahr 2005.

Tabelle 1

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Gemeinschaftsverbrauch (Stück)

20 701 027

21 688 470

23 357 359

24 179 012

Index

100

105

113

117

4.   Einfuhren von Sätteln aus der VR China

a)   Dumpingspanne, Einfuhrvolumen und Marktanteil

(70)

Wie bereits erläutert, hat die Untersuchung gezeigt, dass die für die VR China ermittelten durchschnittlichen Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung liegen und das Volumen der Einfuhren aus der VR China nicht als unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung einzustufen ist.

(71)

Die Einfuhrvolumen wurden anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Wie unter Randnummer 68 erläutert, sind die nachfolgend aufgeführten Einfuhrdaten möglicherweise etwas zu niedrig angesetzt. Außerdem lauten die Eurostat-Statistiken über die Einfuhrvolumen von Fahrradsätteln auf 100 kg und nicht auf Stück. Es erschien angemessen, 500 g je Stück als Durchschnittsgewicht eingeführter Sättel aus China anzusetzen, da dieses Gewicht von einem ausführenden Hersteller und einem unabhängigen Einführer angegeben wurde.

(72)

Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum auf mehr als das Vierfache. Sie erhöhten sich von 1 416 814 Stück im Jahr 2002 auf 6 276 749 Stück im UZ. Dementsprechend stieg ihr Marktanteil von 7 % im Jahr 2002 auf 26 % im UZ. Das muss vor dem Hintergrund eines Verbrauchs gesehen werden, der sich um 17 % erhöhte, also weniger stark als die Einfuhren aus der VR China.

(73)

Ein unabhängiger Einführer machte geltend, die Einfuhrstatistiken seien zu hoch angesetzt, weil im Antrag ein Gewicht von 400 g je Sattel zugrunde gelegt worden sei. Das durchschnittliche Gewicht der aus der VR China eingeführten Sättel liege jedoch zwischen 600 g und 800 g. Dasselbe Unternehmen bestätigte jedoch bei einem Kontrollbesuch, dass aus der VR China eingeführte Sättel im Durchschnitt 500 g wögen, bestätigte also genau das Gewicht, das die Kommission bei der Umrechnung der auf 100 kg lautenden Eurostat-Daten in Stück zugrunde legte. Dieser Einführer brachte auch vor, die Einfuhrstatistiken für die VR China seien aufgebläht, weil sie auch Einfuhren von Sattelschonbezügen umfassten. Wie unter Randnummer 71 dargelegt, bezogen sich die Einfuhrstatistiken ausschließlich auf einen KN-Code (KN 8714 95 00), bei dem es sich nicht um denjenigen handelt, unter dem normalerweise Sattelbezüge angemeldet werden. Das Vorbringen des Einführers ist deshalb unbegründet.

Tabelle 2

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Einfuhren (Stück)

1 416 814

2 048 240

4 351 842

6 276 749

Index

100

145

307

443

Marktanteil

7 %

9 %

19 %

26 %

b)   Preise

(74)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren von Sätteln mit Ursprung in der VR China ging während des gesamten Bezugszeitraums kontinuierlich zurück; er sank insgesamt um 21 %, nämlich von 1,4 EUR je Stück im Jahr 2002 auf 1,1 EUR je Stück im UZ.

Tabelle 3

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Gewogener durchschnittlicher cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft (EUR/Stück)

1,4

1,3

1,1

1,1

Index

100

91

75

79

c)   Preisunterbietung

(75)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Die Preise für die nach Gestell/Sattelschale, Polster, Bezug, Befestigungsmechanismus und Gewicht unterschiedenen Satteltypen wurden mit den von den Ausführern für ähnliche Typen berechneten Verkaufspreisen ohne Preisnachlässe verglichen, die, falls erforderlich, mit einer entsprechenden Berichtigung für Zölle (1,2 %) und nach der Einfuhr für einen Einführer in der Gemeinschaft anfallende Kosten auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft gebracht wurden.

(76)

Zur Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen wurden die Ausfuhrpreise der mitarbeitenden ausführenden Hersteller herangezogen. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der mitarbeitenden Hersteller betrug im UZ 67,3 %. Auch die Berechnung der durchschnittlichen Unterbietungsspanne auf der Grundlage von Eurostat-Daten unter Berücksichtigung aller Satteleinfuhren, das heißt derjenigen der mitarbeitenden und der der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, ergaben eine ähnliche durchschnittliche Unterbietungsspanne für den UZ, nämlich 70,1 %.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(77)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten.

(78)

Diese Untersuchung bezog sich auf die Unternehmen, die die Stichprobe bildeten. Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu geben, werden aber Indikatoren, für die zuverlässige Informationen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt verfügbar waren, nachstehend ebenfalls erläutert. Entsprechend wurden die Leistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen an Faktoren wie Preisen, Löhnen, Investitionen, Gewinnen, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten anhand der von den Unternehmen der Stichprobe zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt. Schadensfaktoren wie Marktanteil, Verkaufsmengen und Produktion wurden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Ganzes ermittelt.

a)   Produktion

(79)

Die Entwicklung des Produktionsvolumens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt war im Bezugszeitraum klar negativ. Während die Produktionsmenge 2002 bei 19 546 740 Sätteln lag, produzierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ nur noch 16 165 936 Stück, also fast 3,5 Millionen oder 17 % weniger. Da Sättel in der Regel nur auf Bestellung gefertigt werden, kann die negative Produktionsentwicklung direkt auf den Rückgang der Nachfrage nach vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierten Sätteln zurückgeführt werden.

Tabelle 4

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Produktion (Stück)

19 546 740

19 022 491

17 698 103

16 165 936

Index

100

97

91

83

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(80)

Die Produktionskapazität wurde ausgehend von der nominellen Kapazität der Produktionseinheiten im Besitz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt, unter Berücksichtigung technischer Produktionsunterbrechungen und der Tatsache, dass in einigen wenigen Fällen ein Teil der Produktionskapazität zur Herstellung anderer Waren mit denselben Produktionslinien, beispielsweise Lenkern für Rollstühle, verwendet wurde.

(81)

Die Produktionskapazität für Sättel erhöhte sich im Bezugszeitraum um 5 %, von 29 492 120 Stück im Jahr 2002 auf 30 921 920 Stück im UZ. Der leichte Anstieg der Produktionskapazität war auf Investitionen in die Herstellung einiger neuer Warentypen für Rennräder im Jahr 2004 und im UZ zurückzuführen. Die Kapazitätsauslastung spiegelt den Produktions- und Nachfragerückgang wider. Sie sank im Bezugszeitraum kontinuierlich bis auf nur noch 45 % im UZ.

Tabelle 5

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Produktionskapazität (Stück)

29 492 120

29 215 880

29 354 000

30 921 920

Index

100

99

100

105

Kapazitätsauslastung

60 %

59 %

53 %

45 %

c)   Lagerbestände

(82)

In Bezug auf die Lagerbestände zum Jahresende ist anzumerken, dass die Herstellung überwiegend auftragsbezogen erfolgt. Deshalb wurden in diesem Fall die Lagerbestände, die im Bezugszeitraum um 35 % zurückgingen, nicht als relevanter Schadensindikator betrachtet.

Tabelle 6

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Lagerbestände (Stück)

1 365 040

1 192 612

1 000 376

884 829

Index

100

87

73

65

d)   Investitionen

(83)

Von 2002 auf 2003 gingen die Investitionen in die Produktion der gleichartigen Ware von 3 808 057 EUR auf 1 664 147 EUR zurück. 2004 steigerten die Gemeinschaftshersteller ihre Investitionen auf fast das Doppelte des Vorjahres, nämlich auf 3 381 996 EUR. Während des UZ beliefen sich die Investitionen auf 3 638 962 EUR und lagen damit um 4 % unter dem Niveau zu Beginn des Bezugzeitraums im Jahr 2002. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass Investitionen in Gebäude, Produktionsanlagen und Maschinen hauptsächlich der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität dienten und nur in geringerem Umfang der Entwicklung neuer Warentypen, und dies auch nur im Jahr 2004 und im UZ. Angesichts der oben erwähnten geringen Kapazitätsauslastung konnten die Investitionen auf keinen Fall der Ausweitung der Gesamtproduktion dienen.

(84)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als weltweit führend bei Satteldesign und -innovation gilt. Zwischen 2000 und dem UZ entwarfen und vermarkteten die Gemeinschaftshersteller über 1 000 neue Satteltypen. FuE entsprechen etwa 8—10 % des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Um diese Position zu halten, muss der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein gewisses Investitionsniveau aufrechterhalten, auch bei geringer Kapazitätsauslastung.

Tabelle 7

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Investitionen (in EUR)

3 808 057

1 664 147

3 381 996

3 638 962

Index

100

44

89

96

e)   Verkaufsvolumen und Marktanteil

(85)

Für Sättel gibt es im Wesentlichen zwei Absatzkanäle: den Erstausrüster- (Original Equipment Manufacturer — OEM-)Markt und den „Anschlussmarkt“. Im ersten Fall werden Sättel für neue Fahrräder verkauft, im zweiten Fall sollen sie gebrauchte Fahrradsättel ersetzen. Die OEM-Verkäufe machen der Untersuchung zufolge etwa 60 %, die Verkäufe auf dem Anschlussmarkt ca. 40 % des Marktes aus. Sättel sind, zusammen mit Reifen, die am häufigsten ersetzten Fahrradteile.

(86)

Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt ging im Bezugszeitraum um 20 % zurück, von 15 109 569 auf 12 139 162 Stück im UZ, das heißt, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte im UZ fast 3 Millionen Sättel weniger als 2002. Nach einem nur geringen Rückgang von 1 % von 2002 auf 2003 waren 2004 und im UZ höhere Absatzeinbußen zu verzeichnen.

(87)

Über den gesamten Bezugszeitraum hinweg erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lediglich einen wertmäßigen Anstieg seiner Verkäufe um 1 %. Von 2002 auf 2003 erhöhte sich der Wert der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt um 5 % von 54 460 180 EUR auf 56 978 530 EUR und 2004 dann weiter auf 58 052 609 EUR. Hingegen war der Wert der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ stark rückläufig mit einem Minus von fast 3 Millionen EUR gegenüber dem Vorjahr. Dass die wertmäßige Entwicklung der Verkäufe nicht den gleichen Trend aufwies wie die Entwicklung der Verkaufsmengen, lässt sich auf einen Anstieg der Durchschnittspreise zurückführen, der weiter unten erläutert wird.

(88)

Parallel zum Rückgang der Verkaufsmengen war auch ein Einbruch beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen, der von 81 % im Jahr 2002 auf 58 % im UZ sank. Mit anderen Worten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte aufgrund steigender Einfuhren aus der VR China über den Bezugszeitraum hinweg 23 Prozentpunkte bei seinem Marktanteil ein.

Tabelle 8

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Wert der Verkäufe (in EUR)

54 460 180

56 978 530

58 052 609

55 228 738

Index

100

105

107

101

Verkäufe in der EG (Stück)

15 109 569

15 024 427

13 803 151

12 139 162

Index

100

99

91

80

Marktanteil

81 %

77 %

67 %

58 %

f)   Preise

(89)

Der durchschnittliche Stückverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 25 %. Dieser Preisanstieg lässt sich zum einen mit dem Anstieg der Rohstoffkosten erklären, die den gesamten Wirtschaftszweig betrafen, und zum anderen mit einer Verlagerung von Low-Tech- zu High-Tech-Produkten, für die teurere Rohstoffe verwendet werden und deren Produktion arbeitsintensiver ist.

(90)

Hauptrohstoffe für die Sattelproduktion sind u. a. Plastikgehäuse, Bezüge, Polyurethan, Schienen und Bügel. Die Preise dieser Rohstoffe sind indirekt mit der Entwicklung der Öl- und Metallpreise verknüpft. Die Rohstoffe sind ein wichtiger Kostenfaktor bei der Produktion von Sätteln. Sie schlagen mit etwa der Hälfte bei den Produktionskosten insgesamt zu Buche und haben direkte Auswirkungen auf die Entwicklung der Verkaufspreise.

(91)

Die Untersuchung ergab, dass die Durchschnittspreise der Rohstoffe zwischen 2002 und 2003 stabil waren, sich jedoch ab 2003 und auch im UZ erhöhten, was sich in höheren Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft niederschlug.

(92)

Ein unabhängiger Einführer behauptete, der Anstieg der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei das Ergebnis einer veränderten Verbrauchernachfrage. Die Nachfrage nach Billigfahrrädern sei gesunken und damit auch die Nachfrage nach Billigsätteln, während die Nachfrage nach teureren Qualitätssätteln gestiegen sei. Dieser Behauptung widerspricht die Tatsache, dass sich, wie unter Randnummer 72 erläutert, die Billigeinfuhren aus der VR China relativ gesehen sehr viel stärker erhöhten als der Gesamtverbrauch von Sätteln in der Gemeinschaft.

Tabelle 9

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Gewogener Durchschnittspreis (EUR/Stück)

3,6

3,8

4,2

4,5

Index

100

106

117

125

g)   Rentabilität und Cashflow

(93)

Die gewogene durchschnittliche Nettoumsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum drastisch zurück, und zwar von 3,8 % im Jahr 2002 auf 0,4 % im UZ. Während die Rentabilität sich 2003 auf 5,0 % erhöhte, fiel sie 2004 auf 3,1 % und sank im UZ bis auf 0,4 %. Die niedrige Gewinnspanne ist damit zu erklären, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Preisanstieg bei den Rohstoffen nicht in hinreichenden Umfang an seine Kunden weitergeben konnte.

Tabelle 10

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Gewinn vor Steuern

3,8 %

5,0 %

3,1 %

0,4 %

Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrug im UZ 3 990 473 EUR, was ungefähr einem Rückgang von 1,1 Millionen EUR oder 22 % gegenüber 2002 entsprach. Die noch immer beträchtliche Liquidität ist damit zu erklären, dass es sich um eine kapitalintensive Branche mit hohen Abschreibungsbeträgen handelt. Generell lässt sich sagen, dass sich die Liquidität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ähnlich entwickelte wie seine Rentabilität.

Tabelle 11

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Cashflow (in EUR)

5 084 871

6 655 555

6 574 821

3 990 473

Index

100

131

129

78

h)   Nettokapitalrendite

(94)

Die Nettokapitalrendite wurde ausgedrückt als Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden. Dieser Indikator entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität, er ging nämlich von 12 % im Jahr 2002 bis auf 1 % im UZ zurück.

Tabelle 12

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Nettokapitalrendite

12 %

16 %

10 %

1 %

i)   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(95)

Es gab kein Vorbringen bzw. keine Hinweise, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Probleme mit der Kapitalbeschaffung gehabt hätte; daher wurde der Schluss gezogen, dass er insgesamt während des gesamten Bezugszeitraums in der Lage war, Kapital für seine Tätigkeiten zu beschaffen.

j)   Beschäftigung und Löhne

(96)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war während des gesamten Bezugszeitraums stabil. Nach einem geringfügigen Anstieg 2003 und 2004 hatte er während des UZ 418 Vollzeitbeschäftigte, was fast dem Stand von 2002 entsprach. Es ist jedoch festzustellen, dass alle Gemeinschaftshersteller wesentliche Teile ihrer Produktion, in einigen wenigen Fällen sogar fast den gesamten Produktionsprozess, auslagern an andere kleine und mittlere Unternehmen in der Gemeinschaft. Deshalb ist die Zahl der Personen, die auf Vollzeitbasis in der Produktion von Sätteln tätig sind, sehr viel höher als die Zahl der direkt vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Beschäftigten. Schätzungen zufolge ist die Gesamtzahl der Beschäftigten, die mit der Produktion der gleichartigen Ware befasst sind, mindestens dreimal so hoch, was etwa 1 200 Personen während des UZ entspräche. Die durchschnittlichen Jahreslöhne entwickelten sich ähnlich wie die Arbeitskosten, das heißt, sie stiegen im Bezugszeitraum um 5 % von 7 784 339 EUR in 2002 auf 8 190 911 EUR im UZ, womit der Anstieg unter der Inflationsrate der Gemeinschaft für diesen Zeitraum lag.

Tabelle 13

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Beschäftigte

421

434

456

418

Index

100

103

108

99

Arbeitskosten (EUR/Jahr)

11 427 812

12 136 974

12 319 136

12 121 976

Index

100

106

108

106

Löhne (EUR/Jahr)

7 784 339

8 136 410

8 428 090

8 190 911

Index

100

105

108

105

k)   Produktivität

(97)

Die Produktivität, gemessen als Output (Produktion) je Beschäftigten und Jahr, belief sich 2002 auf 42 225 Stück und ging in den Folgejahren stetig zurück bis auf 33 317 Stück im UZ. Diese Entwicklung ist durch das sinkende Produktionsvolumen verursacht.

Tabelle 14

 

2002

2003

2004

2005 (UZ)

Produktivität (Stück je Beschäftigten)

42 225

39 752

34 388

33 317

Index

100

94

81

79

l)   Wachstum

(98)

Obwohl der Gemeinschaftsverbrauch von 2002 bis zum UZ um 17 % anstieg, blieb das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum stabil. Seine Verkäufe stiegen im Bezugszeitraum also sehr viel weniger an als die Nachfrage. Demgegenüber erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China um 19 Prozentpunkte.

m)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(99)

Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus der VR China nicht als unerheblich angesehen werden.

(100)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich nicht in einer Lage, in der er sich von früherem Dumping oder früherer Subventionierung erholte.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(101)

Die Analyse der Schadensindikatoren ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wesentlich verschlechterte. Die überwiegende Zahl der Schadensindikatoren (Nettoabsatzvolumen, Produktionsvolumen, Kapazitätsauslastung, Rentabilität, Rendite, Investitionen, Cashflow und Beschäftigung) wiesen im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf.

(102)

Einige Schadensindikatoren waren demgegenüber stabil (Nettoumsatzerlöse und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) oder entwickelten sich sogar positiv (durchschnittliche Verkaufspreise, Produktionskapazität und Schlussbestände). Der Anstieg der Verkaufspreise und der Nettoumsatzerlöse im UZ kann jedoch nicht auf eine Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an sich zurückgeführt werden, sie waren vielmehr das Ergebnis gestiegener Rohstoffpreise sowie einer Verlagerung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin zu höherwertigen Warentypen. Zu den Abschlussbeständen ist anzumerken, dass diese, wie unter Randnummer 82 dargelegt, aufgrund der Besonderheiten des Wirtschaftszweigs für die Schadensfeststellung nicht relevant sind.

(103)

Angesichts der äußerst negativen Entwicklung der gewinnbezogenen Indikatoren kann der Schluss gezogen werden, dass das Überleben des Wirtschaftszweigs gefährdet wäre, wenn keine Abhilfe geschaffen würde. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht, die sich in einer kapitalintensiven Branche behaupten müssen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass er in einer solchen Situation längere Zeit finanziell überleben könnte.

(104)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(105)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(106)

Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum auf mehr als das Vierfache, sie nahmen mengenmäßig um 343 % zu bei einem gleichzeitigen Marktanteilgewinn von 19 Prozentpunkten. Gleichzeitig lagen die Durchschnittspreise aller ausführenden Hersteller in der VR China im UZ 70,1 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die starke Zunahme der Einfuhrmengen mit Ursprung in der VR China und ihr Marktanteilgewinn im Bezugszeitraum zu Preisen, die nur einen Bruchteil derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachten, fielen zeitlich mit der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(107)

Während die Stückpreise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum stetig zurückgingen, insgesamt um 21 % von 1,4 EUR im Jahr 2002 auf 1,1 EUR im UZ, stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum um 26 % an, von 3,6 EUR im Jahr 2002 auf 4,5 EUR im UZ. Diese gegenläufige Preisentwicklung lässt sich nur zum Teil mit einem unterschiedlichen Produktmix bei in der Gemeinschaft bzw. in der VR China hergestellten Sätteln erklären. Außerdem haben die Gemeinschaftshersteller nachgewiesen, dass der Zugang und die Preise für die Mehrzahl der Rohstoffe in der Gemeinschaft ähnlich sind wie in der VR China. Sie haben auch belegt, dass sich die Rohstoffpreise für Sättel in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum erhöhten. Einige ausführende Hersteller in der VR China verkaufen ihre Produkte unter den Rohstoffkosten in die Gemeinschaft, was ganz klar zeigt, dass die niedrigen Preise nicht auf einen komparativen Vorteil der Hersteller in der VR China zurückzuführen sind, sondern auf das Vorliegen von Dumping.

(108)

Durch diese unfaire Preispolitik bei den gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft so sehr gedrückt, dass nicht einmal der Anstieg der Rohstoffkosten aufgefangen werden konnte. Bestätigt wurde dies auch durch die drastischen Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(109)

Aus den dargelegten Gründen ist es offensichtlich, dass die Billigeinfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterbieten, entscheidend zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, was sich insbesondere in rückläufigen Produktions- und Absatzvolumen, dem Verlust von Marktanteilen und einem Rentabilitätseinbruch niederschlägt.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Nicht gedumpte Einfuhren mit Ursprung in der VR China

(110)

Für einen ausführenden Hersteller lag die ermittelte Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle. Deshalb wurden die Einfuhren dieses Unternehmens in der Schadensanalyse nicht berücksichtigt. Die Einfuhren von diesem ausführenden Hersteller betrugen in den Jahren 2002 und 2003 zwischen 28 % und 33 %, 2004 zwischen 18 % und 23 % und im UZ zwischen 12 % und 17 % der gesamten Einfuhren mit Ursprung in der VR China. Die Durchschnittspreise dieses Unternehmens lagen im gesamten Bezugszeitraum weiterhin erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen des Unternehmens waren jedoch sehr viel geringer als diejenigen der Unternehmen, bei denen Dumping festgestellt wurde. Da die Einfuhren dieses Unternehmens nicht signifikant waren und, was noch wichtiger ist, im Bezugszeitraum stark zurückgingen, wird der Schluss gezogen, dass die nicht gedumpten Einfuhren dieses ausführenden Herstellers den ursächlichen Zusammenhang nicht widerlegen, dass nämlich die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

b)   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(111)

Den Daten von Eurostat und den im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge sind Taiwan, Indien und Vietnam die wichtigsten übrigen Drittländer für Einfuhren von Sätteln.

(112)

Die Einfuhren aus Taiwan beliefen sich auf 1 145 000 Stück im Jahr 2002 und erhöhten sich im Bezugszeitraum um 25 % auf 1 429 200 Stück im UZ. Der Marktanteil von Sätteln aus Taiwan lag im Jahr 2002 bei 6 %, das heißt ebenso hoch wie im UZ. Die Einfuhren aus Taiwan wurden zu Preisen getätigt, die etwa so hoch waren wie die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Weil der Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan sich nicht erhöhte, sondern im Bezugszeitraum konstant bei 6 % lag und die Preise denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprachen, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Taiwan keine negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(113)

Die Einfuhren aus Indien beliefen sich im Jahr 2002 auf 204 200 Stück und stiegen um 30 % bis auf 264 600 im UZ. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien lag während des gesamten Bezugszeitraums deutlich unter dem der Einfuhren aus der VR China. Er betrug 0,63 EUR im Jahr 2002, stieg 2003 auf 0,91 EUR, ging anschließend stark zurück bis auf 0,47 EUR und erreichte im UZ 0,6 EUR. Der Marktanteil dieser Einfuhren betrug jedoch während des gesamten Bezugszeitraumes lediglich 1 %. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Indien trotz des niedrigen Preisniveaus keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(114)

Für Vietnam weisen die Eurostat-Statistiken für 2002 lediglich die geringe Menge von 4 400 eingeführten Sätteln aus, die sich bis zum UZ auf 136 600 Stück erhöhte. Die Preise der Einfuhren aus Vietnam bewegten sich in derselben Größenordnung wie diejenigen der Einfuhren aus der VR China. Aber ähnlich wie im Falle Indiens lag der Marktanteil der Einfuhren aus Vietnam 2002 und 2003 unter 1 % und erreichte erst 2004 und im UZ den Wert von 1 %. Es wird deshalb der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(115)

Es kann mithin der vorläufige Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

c)   Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum

(116)

Wie unter Randnummer 84 erläutert, belaufen sich die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in FuE auf rund 8 % bis 10 % seines Umsatzes. Diese Investitionen fließen u. a. in Haltungsstudien, Tests und das Design neuer Sattelmodelle. Einige Gemeinschaftshersteller brachten vor, bestimmte ausführende Hersteller aus der VR China kopierten die patentierten europäischen Produkte einfach nur und könnten so einen Kostenvorteil gegenüber den Herstellern in der Gemeinschaft erlangen, der sich im niedrigen Preis von aus der VR China eingeführten Sätteln widerspiegele. Demgegenüber brachte ein unabhängiger Einführer vor, Produktnachahmungen kämen nicht nur aus der VR China, sie seien auch Anlass für Streitigkeiten zwischen Herstellern aus der Gemeinschaft. Es ist bekannt, dass Produktnachahmungen ein wichtiges Thema in dieser Branche sind, und es ist durchaus möglich, dass sie die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusätzlich verschlechtert haben. Die Verluste durch die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, die durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst verursacht wurden, können jedoch den starken ursächlichen Zusammenhang zwischen dem sprunghaften Anstieg gedumpter Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen. Außerdem ist zu beachten, dass die Tatsache, dass die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum die gedumpten Einfuhren aus der VR China weiter begünstigt haben könnten, nicht als eigenständiger Schadensfaktor einzustufen wäre, da sich diese Verletzung nach wie vor auf die gedumpten Einfuhren beziehen würde.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(117)

Da die offensichtliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, den Marktanteilgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. Es wurden auch andere Faktoren analysiert, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sie entscheidend zur Schädigung beigetragen hätten.

(118)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren von Sätteln aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(119)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei waren die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen zu berücksichtigen.

1.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(120)

Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft resultierte daraus, dass er Schwierigkeiten hatte, mit den gedumpten Billigeinfuhren zu konkurrieren.

(121)

Die Einführung von Maßnahmen sollte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, sein Absatzvolumen zu erhöhen und Marktanteile zurückzugewinnen und so höhere Skalenerträge und die Gewinnspanne zu erwirtschaften, die weitere Investitionen in Forschung und Produktionsanlagen zum Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit rechtfertigen.

(122)

Ein Einführer behauptete, ein Gemeinschaftshersteller habe eine beherrschende Marktposition, ohne diese Behauptung jedoch zu untermauern. Da während des gesamten Bezugszeitraums Sättel von mindestens zehn verschiedenen, miteinander konkurrierenden Herstellern in der Gemeinschaft produziert wurden und die Untersuchung keinerlei Belege für diese Behauptung erbrachte, wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(123)

Würde auf Maßnahmen verzichtet, würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch weiter verschlechtern. Er wäre nicht in der Lage, in neue Technologien zu investieren und könnte nicht mit den Einfuhren aus Drittländern konkurrieren. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zudem weiterhin vom großen Markt der Sättel mittlerer Preisklasse ausgeschlossen und könnte daher seine fixen Kosten nicht entsprechend verteilen. Einige Unternehmen müssten die Produktion der gleichartigen Ware einstellen und ihre Beschäftigten entlassen, wozu ein Gemeinschaftshersteller 2005 bereits gezwungen war. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(124)

Der Fragebogen wurde nur von zwei unabhängigen Einführern beantwortet. Bei einem fand daraufhin ein Kontrollbesuch statt. Die von diesen beiden Einführern importierten Mengen entsprachen 21 % der Gesamteinfuhrmenge der Gemeinschaft aus China und 7 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(125)

Da das Gros aller Einfuhren von Sätteln in die Gemeinschaft über Einführer erfolgt, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, wurden die Einfuhren dieser unabhängigen Einführer als repräsentativ für alle anderen unabhängigen Einführer betrachtet.

(126)

Bei beiden Einführern machten die Importe der betroffenen Ware aus der VR China 100 % ihrer Einfuhren von Sätteln aus. Bei einem Einführer betrug der entsprechende Verkaufswert der Sättel während des UZ 8 % des Umsatzes. Die Verkäufe eingeführter Sättel aus der VR China waren im UZ gewinnbringend. Die Rentabilität dieser Verkäufe lag jedoch um 0,7 Prozentpunkte unter der Gesamtrentabilität dieses Unternehmens, die im UZ zwischen 2 % und 6 % betrug. Im Falle des anderen Einführers entsprach der Verkaufswert der eingeführten Sättel im UZ lediglich 1,2 % des Gesamtumsatzes, und die Rentabilität der Sattelverkäufe war Schätzungen zufolge etwa so hoch wie die Gesamtrentabilität dieses Unternehmens. Angesichts der von anderen Einführern vorgelegten Informationen ist davon auszugehen, dass die Lage dieser beiden Einführer repräsentativ für die Mehrzahl der Einführer von Sätteln aus der VR China ist.

(127)

Da beide Unternehmen Sättel aus der VR China einführten, kann der Schluss gezogen werden, dass die Einführung von Maßnahmen sich nachteilig auf ihre finanzielle Lage auswirken würde. Wenn man jedoch berücksichtigt, dass die Verkäufe von Sätteln nur einen geringen Anteil am Gesamtumsatz und am Gesamtgewinn der Unternehmen haben, ist nicht zu erwarten, dass die Einführung von Maßnahmen wesentliche finanzielle Auswirkungen auf die Gesamtlage dieser beiden Einführer hätte. Außerdem könnten die beiden Unternehmen auch Sättel entweder von der Unternehmensgruppe, für die kein Dumping festgestellt wurde, oder aus anderen Drittländern, beispielsweise aus Taiwan, einführen.

3.   Interesse der Verwender

(128)

Vier Verwender und Vertriebsgesellschaften der betroffenen Ware beantworteten den von der Kommission versandten Fragebogen. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die in der Gemeinschaft hergestellte Sättel ebenso wie eingeführte Sättel für die Montage von Fahrrädern verwenden. Diese vier Unternehmen verwendeten im UZ insgesamt 1 255 655 Sättel, über die Hälfte davon (55 %) mit Ursprung in der VR China. Die Zahl der aus der VR China eingeführten Sättel, die diese vier Unternehmen verwendeten, entsprach 5,7 % des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und 2,9 % des Gesamtverbrauchs an Sätteln in der Gemeinschaft im UZ. In Bezug auf die Unternehmen, die Fahrräder montieren, ergab die Untersuchung, dass Sättel nur ein unbedeutender Faktor gemessen an den Kosten eines fertigen Fahrrades sind. Sie schlagen je nach Modell durchschnittlich mit 1 % bis 4 % bei den Gesamtkosten eines Fahrrades zu Buche.

(129)

Zwei der vier Verwender erklärten, die Einführung von Antidumpingzöllen hätte wahrscheinlich keine großen Auswirkungen auf ihr Geschäft, weil ein Anstieg der Sattelpreise wahrscheinlich an ihre Endabnehmer weitergegeben würde. Außerdem erklärten sie, der Preisunterschied zwischen Sätteln, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und verkauft würden, und Einfuhren aus China sei so groß, dass Sättel mit Ursprung in der VR China auch nach der Einführung von Antidumpingzöllen noch konkurrenzfähig wären.

(130)

Die beiden anderen Verwender lieferten keine nicht vertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme. Deshalb wurden diese Angaben gemäß Artikel 19 Absatz 3 vorläufig unberücksichtigt gelassen.

(131)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Sätteln liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, da sie die Lebensfähigkeit der europäischen Fahrradhersteller weiter gefährden würde. Das Unternehmen machte geltend, die Hersteller in der Gemeinschaft würden die Montage einstellen und stattdessen damit beginnen, fertige Fahrräder aus der VR China einzuführen, obwohl Fahrräder mit Antidumpingzöllen belegt seien. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Ausführer bei der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft keinen Anspruch auf Berücksichtigung haben. Das Argument wurde jedoch in der Sache geprüft. Da zwei der vier Verwender erklärten, die Einführung von Maßnahmen hätte keine wesentlichen Auswirkungen auf ihr Geschäft, weil der Sattel nur einen geringen Anteil an den Produktionskosten eines Fahrrades habe, sollte das Vorbringen auf jeden Fall zurückgewiesen werden.

(132)

Da die vier Unternehmen einen erheblichen Anteil der von ihnen verwendeten Sättel in der Gemeinschaft kauften (45 % im UZ) und Sättel bei den Gesamtkosten eines vollständig montierten Fahrrades nur relativ gering zu Buche schlagen, wird der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber Sätteln keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesamtkosten der Verwender hätten. Sollte es indessen solche Auswirkungen geben, wären die Verwender eingeführter Sättel höchstwahrscheinlich in der Lage, die Zusatzkosten weiterzugeben.

4.   Interesse von Rohstofflieferanten und Verbrauchern

(133)

Ein Rohstofflieferant beantwortete den Fragebogen. Dieses Unternehmen beliefert die Hersteller in der Gemeinschaft mit den Metallteilen von Sätteln, insbesondere mit Rahmen und Federn, die aus Eisen, Stahl, Titan, Vanadium, Mangan- oder Karbonstahl hergestellt werden. Das Unternehmen befürwortet die Einführung von Antidumpingzöllen, da es sich davon ein Ansteigen des Produktionsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und mithin eine steigenden Nachfrage nach den von ihm gelieferten Rohstoffen erwartet.

(134)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen und in Ermangelung weiterer Reaktionen der Verbraucherorganisationen wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen wahrscheinlich keine bedeutenden Auswirkungen für die Verbraucher haben werden.

5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(135)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(136)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(137)

Die Zölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erreicht werden könnte. Für diese Berechnungen wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 5 % des Umsatzes zugrunde gelegt; diese stützte sich auf Gewinnberechnungen früherer Untersuchungen für Hersteller von Fahrradteilen, zu denen die Gemeinschaftshersteller im Sinne der Definition unter Randnummer 67 zählten.

(138)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises (vgl. Randnummer 75) mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(139)

In Bezug auf die Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen Ausführer in der VR China ist festzuhalten, dass die Mitarbeit gering war. Deshalb wurde die Schadensspanne berechnet als gewogener Durchschnitt der für den mitarbeitenden Ausführer ermittelten Spanne und der höchsten Spannen, die für von diesem Ausführer ausgeführte repräsentative Warentypen ermittelt wurden.

(140)

Die Schadensspannen waren bedeutend höher als die ermittelten Dumpingspannen.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(141)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne.

(142)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen bei dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(143)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (3). Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe oder Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Verordnung nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren. Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, sollte die landesweite Dumpingspanne auch auf die Hersteller angewandt werden, die im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigten.

(144)

Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende vorläufigen Antidumpingzölle:

Cionlli Bicycle (Taicang) Co. Ltd, Shunde Hongli Bicycle Parts Co. Ltd und Safe Strong Bicycle Parts Shenzhen Co. Ltd

7,5 %

Giching Bicycle parts (Shenzhen) Co. Ltd und Velo Cycle Kunshan Co. Ltd

0 %

Alle übrigen Unternehmen

30,9 %

3.   Besondere Überwachung

(145)

Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Die unternehmensspezifischen Dumpingspannen dürfen nur auf die Einfuhren der von den jeweiligen ausführenden Herstellern produzierten betroffenen Ware angewandt werden. Diese besonderen Maßnahmen beinhalten:

(146)

Die Pflicht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Bestimmungen im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, muss der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben werden.

(147)

Sollten die Ausfuhren der Unternehmen, denen niedrigere individuelle Zollsätze gewährt werden, sich nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen signifikant erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg bekanntlich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. In diesem Fall kann, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Darin kann unter anderem geprüft werden, ob die unternehmensspezifischen Zollsätze abgeschafft und ein landesweiter Zollsatz eingeführt werden muss.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(148)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle unter Umständen zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von Sätteln und wesentlicher Teile davon, d. h. Gestell/Sattelschale, Polster und Bezüge, von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor, von Zweirädern mit Hilfsmotor mit und ohne Beiwagen, von Fitnessgeräten und Heimtrainern, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 8714 95 00, ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10 (TARIC-Codes 8714999081 und 9506911010) eingereiht werden.

(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten die folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Cionlli Bicycle (Taicang) Co. Ltd, Shunde Hongli Bicycle Parts Co. Ltd und Safe Strong Bicycle Parts Shenzhen Co. Ltd

7,5 %

A787

Giching Bicycle parts (Shenzhen) Co. Ltd und Velo Cycle Kunshan Co. Ltd

0 %

A788

Alle übrigen Unternehmen

30,9 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 84 vom 7.4.2006, S. 4.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, B-1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die gültige Handelsrechnung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 muss eine unterzeichnete Erklärung eines Vertreters des Unternehmens nach folgendem Muster umfassen:

1.

Name und Funktion des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Sättel von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


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