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Document 32006L0033

    Richtlinie 2006/33/EG der Kommission vom 20. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titandioxid (E 171) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 82 vom 21.3.2006, p. 10–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 285–288 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/01/2009; Aufgehoben durch 32008L0128

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/33/oj

    21.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 82/10


    RICHTLINIE 2006/33/EG DER KOMMISSION

    vom 20. März 2006

    zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titandioxid (E 171)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

    nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (2) legt die Reinheitskriterien für die Farbstoffe fest, die in der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), angeführt sind.

    (2)

    Gelborange S (E 110) ist gemäß der Richtlinie 94/36/EG als Farbstoff zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln zugelassen. Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass bei der Herstellung von Gelborange S unter Umständen Sudan I (1-(Phenylazo)-2-naphthol) als Verunreinigung entstehen kann. Sudan I ist ein nicht zugelassener Farbstoff und ein unerwünschter Stoff in Lebensmitteln. Sein Vorhandensein in Gelborange S sollte daher auf eine Menge unterhalb der Nachweisgrenze beschränkt sein, d. h. 0,5 mg/kg. Die Reinheitskriterien für Gelborange S (E 110) sollten daher entsprechend geändert werden.

    (3)

    Zu berücksichtigen sind die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe. Der JECFA hat damit begonnen, die Tests auf Schwermetalle (als Blei) in allen vorhandenen Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe durch geeignete Grenzwerte für einzelne bedenkliche Metalle systematisch zu ersetzen. Diese Grenzwerte sollten für Gelborange S (E 110) daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Titandioxid (E 171) ist gemäß der Richtlinie 94/36/EG als Farbstoff zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln zugelassen. Titandioxid kann so hergestellt werden, dass Kristalle in Anatas- oder in Rutilform entstehen. Die plättchenartige Form des Rutil-titandioxids unterscheidet sich von der Anatas-Form in Struktur und optischen Eigenschaften (Perlglanz). Aus technischen Gründen wird die Plättchenform des Rutiltitandioxids als Farbstoff in Lebensmitteln und in Filmüberzügen für Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform verwendet. Am 7. Dezember 2004 erklärte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass die Verwendung von Rutiltitandioxid in Plättchenform oder amorpher Form unbedenklich sei. Die Reinheitskriterien für Titandioxid (E 171) sollten deshalb dahin gehend geändert werden, dass sowohl die Anatas- als auch die Rutilform des Stoffes aufgenommen werden.

    (5)

    Die Richtlinie 95/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Richtlinie 95/45/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 10. April 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. März 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/47/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 24).

    (3)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


    ANHANG

    Im Anhang der Richtlinie 95/45/EG wird Teil B wie folgt geändert:

    1.

    Der Wortlaut zu Gelborange S (E 110) erhält folgende Fassung:

    „E 110 GELBORANGE S

    Synonyme

    CI Food Yellow 3, Sunset Yellow FCF, Orange Yellow S

    Begriffsbestimmung

    Gelborange S besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfophenylazo) naphthalin-6-sulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen

    Unter Gelborange S versteht man das Natriumsalz. Das Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen

    Klasse

    Monoazo

    CI-Nr.

    15985

    EINECS

    220-491-7

    Chemische Bezeichnung

    Dinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfophenylazo) naphthalin-6-sulfonat

    Chemische Formel

    C16H10N2Na2O7S2

    Molekulargewicht

    452,37

    Gehalt

    Mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

    E1 % 1 cm 555 bei ca. 485 nm in wässriger Lösung bei pH 7

    Beschreibung

    Orange-rotes Pulver oder Granulat

    Merkmale

    A.

    Spektrometrie

    Maximum in Wasser bei ca. 485 nm bei pH 7

    B.

    Orangefarbene Lösung in Wasser

     

    Reinheit

    In Wasser unlöslicher Anteil

    Höchstens 0,2 %

    Nebenfarbstoffe

    Höchstens 5,0 %

    1-(Phenylazo)-2-naphthol (Sudan I)

    Höchstens 0,5 mg/kg

    Andere organische Verbindungen als Farbstoffe:

     

    4-Aminobenzol-1-sulfonsäure

    3-Hydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure

    6-Hydroxynaphthalin-2-sulfonsäure

    7-Hydroxynaphthalin-1,3-disulfonsäure

    4,4′-Diazoaminodi(benzolsulfonsäure)

    6,6′-Oxydi(naphthalin-2-sulfonsäure)

    Insgesamt höchstens 0,5 %

    Unsulfonierte primäre aromatische Amine

    Höchstens 0,01 % (berechnet als Anilin)

    Durch Ether extrahierbare Bestandteile

    Höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

    Arsen

    Höchstens 3 mg/kg

    Blei

    Höchstens 2 mg/kg

    Quecksilber

    Höchstens 1 mg/kg

    Cadmium

    Höchstens 1 mg/kg.“

    2.

    Der Wortlaut zu Titandioxid (E 171) erhält folgende Fassung:

    „E 171 TITANDIOXID

    Synonyme

    CI Pigment White 6

    Begriffsbestimmung

    Titandioxid besteht im Wesentlichen aus reinem Anatas- und/oder Rutiltitandioxid, das mit Aluminiumoxid und/oder Siliciumdioxid in kleinen Mengen überzogen sein kann, um die technischen Eigenschaften des Produktes zu verbessern

    Klasse

    Anorganisch

    CI-Nr.

    77891

    EINECS

    236-675-5

    Chemische Bezeichnung

    Titandioxid

    Chemische Formel

    TiO2

    Molekulargewicht

    79,88

    Gehalt

    Mindestens 99 % Titandioxid (aluminiumoxid- und siliziumdioxidfreies Produkt)

    Beschreibung

    Weißes bis schwach farbiges Pulver

    Merkmale

    Löslichkeit

    In Wasser und organischen Lösungsmitteln unlöslich. Löst sich langsam in Fluorwasserstoffsäure und in heißer, konzentrierter Schwefelsäure

    Reinheit

    Trocknungsverlust

    Höchstens 0,5 % (105 °C, 3 Stunden)

    Glühverlust

    Höchstens 1,0 % (ohne flüchtige Stoffe, 800 °C)

    Aluminiumoxid und/oder Siliziumdioxid

    Insgesamt höchstens 2,0 %

    In 0,5 N HCl lösliche Stoffe

    Höchstens 0,5 % (ohne Aluminiumoxid und Siliziumdioxid); bei Produkten, die Aluminiumoxid und/oder Siliziumdioxid enthalten, höchstens 1,5 % des im Handel erhältlichen Produktes

    Wasserlösliche Bestandteile

    Höchstens 0,5 %

    Cadmium

    Höchstens 1 mg/kg

    Antimon

    Höchstens 50 mg/kg (völlig aufgelöst)

    Arsen

    Höchstens 3 mg/kg (völlig aufgelöst)

    Blei

    Höchstens 10 mg/kg (völlig aufgelöst)

    Quecksilber

    Höchstens 1 mg/kg (völlig aufgelöst)

    Zink

    Höchstens 50 mg/kg (völlig aufgelöst).“


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