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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 32005D0194

2005/194/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 2005 zur vierten Änderung der Entscheidung 2004/122/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 521) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 63 vom 10.3.2005., 25./26. lpp. (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 272M vom 18.10.2005., 149./150. lpp. (MT)

Dokumenta juridiskais statuss Vairs nav spēkā, Datums, līdz kuram ir spēkā: 30/09/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/194/oj

10.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. März 2005

zur vierten Änderung der Entscheidung 2004/122/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten asiatischen Ländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 521)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/194/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/122/EG der Kommission (3) wurde aufgrund von Ausbrüchen der Geflügelpest in mehreren asiatischen Ländern einschließlich Japan und Südkorea erlassen.

(2)

Japan und Südkorea haben ihren Abschlussbericht über die Geflügelpestlage in ihrem Hoheitsgebiet und die zur Bekämpfung der Seuche getroffenen Maßnahmen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) vorgelegt. Darüber hinaus haben Japan und Südkorea ihre Länder als frei von Geflügelpest erklärt und der Kommission Informationen über die Tiergesundheitslage übermittelt mit der Bitte, die Entscheidung 2004/122/EG entsprechend zu ändern. Die im Rahmen der Entscheidung 2004/122/EG erlassenen Schutzmaßnahmen sollten daher nicht länger gelten.

(3)

Die Bedingungen für die Einfuhr von anderen lebenden Vogelarten als Geflügel aus Drittländern sind in der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission (4) festgelegt und gelten auch für Japan und Südkorea. Lebende Vögel anderer Arten als Geflügel müssen u. a. eine Quarantäne durchlaufen und werden auf Geflügelpest getestet.

(4)

Unter Berücksichtigung der Seuchenlage in Kambodscha, China, Indonesien, Laos, Malaysia, Pakistan, Thailand und Vietnam müssen die Schutzmaßnahmen der Entscheidung 2004/122/EG für diese Länder weiter verlängert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/122/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Malaysia aus:

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Geflügelteile jeglicher Art enthalten, und

Konsumeier und unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Kambodscha, der Volksrepublik China einschließlich des Hoheitsgebiets von Hongkong, Indonesien, Laos, Malaysia, Pakistan, Thailand und Vietnam aus:

unbehandelte Federn und Federnteile und

‚andere lebende Vögel als Geflügel‘ im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission, einschließlich Vögel, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel).“

3.

In Artikel 7 wird das Datum „31. März 2005“ durch das Datum „30. September 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und machen die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 59. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/851/EG (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 48).

(4)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).


Augša