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Document 32001D0527

2001/527/EG: Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1501)

ABl. L 191 vom 13.7.2001, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/01/2009; Aufgehoben durch 32009D0077

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/527/oj

32001D0527

2001/527/EG: Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1501)

Amtsblatt Nr. L 191 vom 13/07/2001 S. 0043 - 0044


Beschluss der Kommission

vom 6. Juni 2001

zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1501)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/527/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr im Sinne der Artikel 49 und 56 EG-Vertrag sind prioritäre Ziele der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Die Errichtung eines echten Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen ist für ein stärkeres Wirtschaftswachstum und für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung.

(3) Der Aktionsplan der Kommission für Finanzdienstleistungen(1) sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die für den Aufbau eines europäischen Finanzbinnenmarkts notwendig sind.

(4) Auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 forderte der Europäische Rat die Umsetzung des Aktionsplans bis zum Jahr 2005.

(5) Am 17. Juli 2000 setzte der Rat den Ausschuss der Weisen ein, der sich mit der Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte befassen sollte.

(6) In seinem Schlussbericht forderte der Ausschuss der Weisen die Einsetzung eines Europäischen Wertpapierausschusses aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten und eines Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden aus hochrangigen Vertretern der nationalen Wertpapierbehörden; Aufgabe dieser Ausschüsse sollte es unter anderem sein, die Europäische Kommission zu beraten.

(7) In seiner Entschließung über eine wirksamere Regulierung der Wertpapiermärkte in der Europäischen Union begrüßte der Europäische Rat auf seiner Tagung in Stockholm die Absicht der Kommission, entsprechend der Empfehlung des Ausschusses der Weisen einen unabhängigen Ausschuss der Wertpapierregulierungsbehörden einzusetzen.

(8) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird als unabhängiges Gremium dem Meinungs- und Gedankenaustausch dienen und die Europäische Kommission in Wertpapierfragen beraten.

(9) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird sich außerdem für die konsequentere und fristgerechtere Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten einsetzen, indem er eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sicherstellt, gegenseitige Evaluierungen durchführt und bewährte Praktiken empfiehlt(2).

(10) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden legt seine Arbeitsweise fest und unterhält enge Verbindungen zur Europäischen Kommission und zum Europäischen Wertpapierausschuss. Er wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(11) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer in einem offenen, transparenten Verfahren und frühzeitig konsultieren.

(12) Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gibt sich eine Geschäftsordnung und handelt unter uneingeschränkter Wahrung der Vorrechte der Organe und des durch den Vertrag geschaffenen institutionellen Gleichgewichts(3) -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird eine unabhängige Beratergruppe für Wertpapiere in der Gemeinschaft unter der Bezeichnung "Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden" ("Ausschuss") eingesetzt.

Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission innerhalb einer von der Kommission nach Maßgabe der Dringlichkeit gegebenenfalls gesetzten Frist in politischen Fragen sowie bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen im Wertpapierbereich zu beraten.

Artikel 3

Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Wertpapierbehörden zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen hochrangigen Vertreter seiner Aufsichtsbehörde, der an den Sitzungen des Ausschusses teilnimmt.

Die Europäische Kommission ist in den Ausschussitzungen vertreten; sie benennt einen hochrangigen Vertreter, der an allen Beratungen des Ausschusses teilnimmt.

Der Ausschuss wählt aus einer Mitte einen Vorsitzenden.

Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

Artikel 4

Der Ausschuss unterhält enge Verbindungen zur Europäischen Kommission und zum Europäischen Wertpapierausschuss.

Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Artikel 5

Bevor der Ausschuss der Kommission seine Stellungnahme übermittelt, konsultiert er in einem offenen, transparenten Verfahren frühzeitig und umfassend die Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer.

Artikel 6

Der Ausschuss legt der Kommission einen Jahresbericht vor.

Artikel 7

Der Ausschuss legt seine Arbeitsweise fest und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Der Ausschuss nimmt seine Tätigkeit zum 7. Juni 2001 auf.

Brüssel, den 6. Juni 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) KOM(1999) 232 endg.

(2) Text aus Ziffer 6 Unterabsatz 3 der Entschließung des Europäischen Rates in Stockholm.

(3) Text aus dem einleitenden Teil (letzter Absatz) der Entschließung des Europäischen Rates in Stockholm.

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