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Document 62018CN0250

Rechtssache C-250/18: Klage, eingereicht am 11. April 2018 — Europäische Kommission/Republik Kroatien

ABl. C 200 vom 11.6.2018, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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Rechtssache C-250/18: Klage, eingereicht am 11. April 2018 — Europäische Kommission/Republik Kroatien

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C2002018DE2410120180411DE0030241252

Klage, eingereicht am 11. April 2018 — Europäische Kommission/Republik Kroatien

(Rechtssache C-250/18)

2018/C 200/30Verfahrenssprache: Kroatisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Mataija, E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Republik Kroatien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 ( 1 ) verstoßen hat, dass sie nicht festgelegt hat, dass es sich bei dem in Biljane Donje abgelagerten Steingranulat um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt handelt und es als Abfall zu bewirtschaften ist;

festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2008/98 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung des in Biljane Donje gelagerten Abfalls ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt;

festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der Besitzer des in Biljane Donje gelagerten Abfalls die Abfallbehandlung selbst durchführt oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfallsammler durchführen lässt;

der Republik Kroatien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie:

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie enthalte kumulative Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens sei, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands sei, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt gelten könne. Die Republik Kroatien habe Art. 5 Abs. 1 irrtümlich auf den in Biljane Donje gelagerten Abfall angewandt, da sie nicht festgelegt habe, dass es sich um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt handle, obwohl es nicht sicher sei, dass dieser Abfall im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a weiter verwendet werde.

Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 13 der Richtlinie:

Gemäß Art. 13 der Richtlinie träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolge. Obwohl die kroatischen Behörden festgestellt hätten, dass sich der Abfall in Biljane Donje an einem Ort befinde, der weder für die Lagerung von Abfall bestimmt noch darauf ausgerichtet sei, nämlich an der Erdoberfläche, ohne jegliche Maßnahmen zum Schutz vor Ausbreitung in das Wasser und die Luft, sei bis heute keine der von den kroatischen Behörden erlassenen Maßnahmen in Bezug auf den Abfall durchgeführt worden. Diese Situation bestehe durch einen langen Zeitraum hindurch unverändert, was zwangsläufig zur Schädigung der Umwelt führe. Die Republik Kroatien habe daher nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung des in Biljane Donje gelagerten Abfalls ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolge.

Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Abfallersterzeuger oder sonstiger Abfallbesitzer die Abfallbehandlung selbst durchführe oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig sei, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfallsammler im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie durchführen lasse. Das Versäumnis der kroatischen Behörden, sicherzustellen, dass der Abfallbesitzer die Abfallbehandlung durchführe oder sie einer der in Art. 15 Abs. 1 angeführten Personen anvertraue, leite sich aus der Tatsache ab, dass dieser Abfall zum Zeitpunkt der Klageerhebung und darüber hinaus vorschriftswidrig in Biljane Donje gelagert werde, wo er sich schon einen langen Zeitraum hindurch befinde. Die kroatischen Behörden hätten keine wirksamen Maßnahmen erlassen, um den Abfallbesitzer zu veranlassen, die Abfallbehandlung selbst durchzuführen oder von den in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie angeführten Personen durchführen zu lassen.


( 1 ) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008 L 312, S. 3).

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