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Document 62017CN0389

    Rechtssache C-389/17: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 29. Juni 2017 — UAB „EVP International“/Lietuvos bankas

    ABl. C 309 vom 18.9.2017, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 309/28


    Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 29. Juni 2017 — UAB „EVP International“/Lietuvos bankas

    (Rechtssache C-389/17)

    (2017/C 309/36)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: UAB „EVP International“

    Beklagte: Lietuvos bankas

    Vorlagefragen

    Ist Art. 5 Abs. 2 im Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/110/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die folgenden Vorgänge als Zahlungsdienste anzusehen sind, die (nicht) in Verbindung mit der Ausgabe von E-Geld stehen:

    (a)

    ein Zahlungsvorgang, bei dem auf Aufforderung (Anweisung) des E-Geld-Inhabers an das E-Geld-Institut (den Emittenten) das zum Nennwert erstattete E-Geld (rücktauschbare Geldbeträge) auf ein Bankkonto einer dritten Person transferiert wird;

    (b)

    ein Zahlungsvorgang, bei dem der Käufer (Zahler) von Waren und/oder Dienstleistungen auf Anweisung des Verkäufers/Dienstleisters für die Waren und/oder Dienstleistungen zahlt, indem er einen Transfer/eine Zahlung von Geldbeträgen an ein E-Geld-Institut (E-Geld-Emittent) tätigt, das nach Erhalt der Geldbeträge E-Geld zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge zugunsten des Verkäufers (E-Geld-Inhaber) ausgibt?


    (1)  2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. 2009, L 267, S. 7).


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