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Document 62016CA0348

    Rechtssache C-348/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Moussa Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano (Vorlage zur Vorabentscheidung — Asylpolitik — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 12, 14, 31 und 46 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird — Möglichkeit des Gerichts, ohne Anhörung des Antragstellers zu entscheiden)

    ABl. C 309 vom 18.9.2017, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 309/12


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Moussa Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano

    (Rechtssache C-348/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 12, 14, 31 und 46 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird - Möglichkeit des Gerichts, ohne Anhörung des Antragstellers zu entscheiden))

    (2017/C 309/16)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale di Milano

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Moussa Sacko

    Beklagte: Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano

    Tenor

    Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und insbesondere ihre Art. 12, 14, 31 und 46 sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie das mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der ein offensichtlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasste nationale Gericht nicht daran hindern, diesen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt zum einen, dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren gemäß Art. 14 der Richtlinie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gegeben wurde und die Niederschrift oder das Wortprotokoll dieser Anhörung, falls sie stattgefunden hat, gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie zu den Akten genommen wurde, und zum anderen, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, wenn es sie als erforderlich ansieht, um die in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene umfassende, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckende ex-nunc-Prüfung vorzunehmen.


    (1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


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