Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CA0225

    Rechtssache C-255/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Strafverfahren gegen Mossa Ouhrami (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Richtlinie 2008/115/EG — Art. 11 Abs. 2 — Einreiseverbot, das vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verhängt wurde und länger dauert, als von dieser Richtlinie vorgesehen — Anfangszeitpunkt der Dauer eines Einreiseverbots)

    ABl. C 309 vom 18.9.2017, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 309/12


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Strafverfahren gegen Mossa Ouhrami

    (Rechtssache C-255/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 11 Abs. 2 - Einreiseverbot, das vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verhängt wurde und länger dauert, als von dieser Richtlinie vorgesehen - Anfangszeitpunkt der Dauer eines Einreiseverbots))

    (2017/C 309/15)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Beteiligter des Ausgangsverfahrens

    Mossa Ouhrami.

    Tenor

    Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auslegen, dass die darin vorgesehene Dauer eines Einreiseverbots, die grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreitet, ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat.


    (1)  ABl. C 232 vom 27.6.2016.


    Top