Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CA0219

    Rechtssache C-219/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Elisabeth Schmitt/TÜV Rheinland LGA Products GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Industriepolitik — Richtlinie 93/42/EWG — Konformitätsprüfung von Medizinprodukten — Vom Hersteller beauftragte benannte Stelle — Pflichten dieser Stelle — Fehlerhafte Brustimplantate — Herstellung unter Verwendung von Silikon — Haftung der benannten Stelle)

    ABl. C 112 vom 10.4.2017, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/5


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Elisabeth Schmitt/TÜV Rheinland LGA Products GmbH

    (Rechtssache C-219/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 93/42/EWG - Konformitätsprüfung von Medizinprodukten - Vom Hersteller beauftragte benannte Stelle - Pflichten dieser Stelle - Fehlerhafte Brustimplantate - Herstellung unter Verwendung von Silikon - Haftung der benannten Stelle))

    (2017/C 112/08)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Elisabeth Schmitt

    Beklagte: TÜV Rheinland LGA Products GmbH

    Tenor

    1.

    Die Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit ihrem Art. 11 Abs. 1 und 10 sowie Art. 16 Abs. 6 sind dahin auszulegen, dass der benannten Stelle keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. Liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie 93/42 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung möglicherweise nicht erfüllt, muss die benannte Stelle alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 6 dieser Richtlinie und den Abschnitten 3.2, 3.3, 4.1 bis 4.3 und 5.1 des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen.

    2.

    Die Richtlinie 93/42 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die benannte Stelle im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung zum Schutz der Endempfänger der Medizinprodukte tätig wird. Die Voraussetzungen, unter denen eine von einer benannten Stelle begangene schuldhafte Verletzung der ihr im Rahmen dieses Verfahrens gemäß dieser Richtlinie obliegenden Pflichten ihre Haftung gegenüber den Endempfängern begründen kann, unterliegen vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht.


    (1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


    Top