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Document 62016TN0720

Rechtssache T-720/16: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2016 — ARFEA/Kommission

ABl. C 441 vom 28.11.2016, p. 32–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 441/32


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2016 — ARFEA/Kommission

(Rechtssache T-720/16)

(2016/C 441/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Aziende riunite filovie ed autolinee Srl (ARFEA) (Alessandria, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Chiti und V. Angiolini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2016 betreffend die staatliche Beihilfe SA.38132 (2015/c) (ex 2014/NN) — Zusätzliche Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zugunsten von ARFEA und, soweit erforderlich, die anderen damit im Zusammenhang stehenden und/oder dem vorausgehenden Rechtsakte, die hier angefochten werden, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Beschluss wird die Beihilfe, die der Klägerin, einem privaten Unternehmen, das auf der Grundlage von Konzessionen Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs sowie in Unternehmensregie private Beförderungsleistungen erbringt, von den italienischen Behörden als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt worden sein soll, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Gründe.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV

Es wird geltend gemacht, die von der Kommission beanstandete Maßnahme sei keine staatliche Beihilfe. Sie sei jedenfalls keine „neue“ Beihilfe im Sinne der angeführten Bestimmung.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 107 AEUV

Es wird geltend gemacht, die beanstandete Maßnahme sei in Durchführung rechtskräftiger italienischer Gerichtsentscheidungen ein Ausgleich für ARFEA auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und keine „staatliche Beihilfe“ im Sinne der angeführten Bestimmung.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die Anwendung des Unionsrechts, gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot, gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen die vom Gerichtshof in dem betreffenden Bereich aufgestellten Grundsätze

Die Klägerin stellt in Abrede, dass im vorliegenden Fall — wie allerdings im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt — die Verordnung Nr. 1370/2007 Anwendung findet. Dieser Fall, der sich auf einen Sachverhalt aus den Jahren 1997/98 beziehe, werde nämlich von einer anderen Gemeinschaftsverordnung (der Verordnung Nr. 1191/1969) erfasst.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die Verjährung

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass 18 Jahre nach dem der Sache zugrunde liegenden Sachverhalt die Rückforderung der in Rede stehenden Maßnahme angeordnet wird.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Definition der staatlichen Beihilfen und gegen den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

Es wird geltend gemacht, die Klägerin habe es verstanden, darzutun, dass in dem sie betreffenden vorliegenden Fall die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, aufgestellten Grundsätze beachtet worden seien. Außerdem habe der angefochtene Beschluss in einen Bereich übergegriffen, der der Beurteilung durch die nationalen Gerichte vorbehalten sei.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Regelung für staatliche Beihilfen in Gegenwart einseitig auferlegter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass ihr die Region Piemont im vorliegenden Fall eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt habe, die mit Maßnahmen auszugleichen sei, die nichts mit dem Begriff der staatlichen Beihilfe zu tun hätten.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die zeitliche Abfolge von Vorschriften

Die Klägerin stellt die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1370/2007 auf den vorliegenden Fall unter einem anderen als dem schon unter 3. angeführten Gesichtspunkt in Abrede. Sie macht geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass ihr die Region Piemont im vorliegenden Fall eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt habe, die mit Maßnahmen auszugleichen sei, die mit dem Begriff der staatlichen Beihilfe nichts zu tun hätten.


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