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Document 62016TN0720
Case T-720/16: Action brought on 10 October 2016 — ARFEA v Commission
Rechtssache T-720/16: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2016 — ARFEA/Kommission
Rechtssache T-720/16: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2016 — ARFEA/Kommission
ABl. C 441 vom 28.11.2016, p. 32–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/32 |
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2016 — ARFEA/Kommission
(Rechtssache T-720/16)
(2016/C 441/39)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Aziende riunite filovie ed autolinee Srl (ARFEA) (Alessandria, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Chiti und V. Angiolini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2016 betreffend die staatliche Beihilfe SA.38132 (2015/c) (ex 2014/NN) — Zusätzliche Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zugunsten von ARFEA und, soweit erforderlich, die anderen damit im Zusammenhang stehenden und/oder dem vorausgehenden Rechtsakte, die hier angefochten werden, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem angefochtenen Beschluss wird die Beihilfe, die der Klägerin, einem privaten Unternehmen, das auf der Grundlage von Konzessionen Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs sowie in Unternehmensregie private Beförderungsleistungen erbringt, von den italienischen Behörden als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt worden sein soll, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Gründe.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 107 AEUV
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die Anwendung des Unionsrechts, gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot, gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen die vom Gerichtshof in dem betreffenden Bereich aufgestellten Grundsätze
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die Verjährung
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Definition der staatlichen Beihilfen und gegen den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten
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6. |
Sechster Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung der Regelung für staatliche Beihilfen in Gegenwart einseitig auferlegter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
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7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die zeitliche Abfolge von Vorschriften
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