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Document 62016TN0689

Rechtssache T-689/16: Klage, eingereicht am 24. September 2016 — PL/Kommission

ABl. C 441 vom 28.11.2016, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 441/25


Klage, eingereicht am 24. September 2016 — PL/Kommission

(Rechtssache T-689/16)

(2016/C 441/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die bestätigende Entscheidung der Leiterin des Referats DG HR.B4 „Laufbahn- und Leistungsmanagement“ vom 22. Dezember 2015, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. April 2015 nicht durchzuführen, indem eine bereits seit mehr als drei Jahren durchgeführte Entscheidung erlassen wurde, den Kläger im dienstlichen Interesse von der Vertretung der Europäischen Union im Westjordanland und im Gazastreifen (Ostjerusalem) rückwirkend zum 1. Januar 2013 zur Generaldirektion Mobilität und Verkehr (MOVE) in Brüssel umzusetzen, aufzuheben;

die stillschweigende Entscheidung vom 20. August 2015 aufzuheben, mit der sein über seinen Rechtsanwalt gestellter Antrag abgelehnt wurde, über die Maßnahmen der Kommission zur Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. April 2015 in der Rechtssache F-96/13 informiert zu werden;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 250 000 Euro als Ersatz für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV: Die angefochtenen Entscheidungen missachteten den Tenor des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. April 2015 in der Rechtssache F-96/13 angesichts seiner Begründung, die insofern die notwendige Grundlage für den Tenor bilde, als sie zur Bestimmung des genauen Sinnes dessen, was darin entschieden worden sei, unverzichtbar sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Kommission durch Art. 266 AEUV auferlegt werde, es zu vermeiden, dass ein Rechtsakt, der einen aufgehobenen Rechtsakt ersetze, die gleichen Fehler wie die aufweise, die in dem Aufhebungsurteil festgestellt worden seien, wie es vorliegend der Fall sei.

2.

Verfahrensmissbrauch: Die angegriffenen Entscheidungen stellten keine ordnungsgemäße, gutgläubige und loyale Durchführung des Aufhebungsurteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst dar und seien mit dem alleinigen Ziel erlassen worden, einer Entscheidung den Anschein der Rechtmäßigkeit zu verleihen, die trotz ihrer Aufhebung bereits seit drei Jahren durchgeführt werde.

3.

Verstoß gegen Art. 22a des Beamtenstatuts


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